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Urteil

10 K 4245/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, sind nach den seit 14.12.2011 geltenden §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG n.F. keine Werbungskosten. • Die Neuregelung ist für offenstehende Veranlagungszeiträume ab 2004 anwendbar und führt nicht zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung, weil schützenswertes Vertrauen auf die gegenteilige Rechtslage nicht bestand. • Die gesetzliche Klarstellung, die vor der BFH-Rechtsprechungsänderung herrschende Praxis wiederherstellt, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein verbleibender Verlustvortrag ist zu verneinen, wenn in den Streitjahren keine negativen Einkünfte vorliegen, weil die Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Erstausbildungskosten: kein Werbungskostenabzug; Rückwirkung der Neuregelung verfassungsgemäß • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, sind nach den seit 14.12.2011 geltenden §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG n.F. keine Werbungskosten. • Die Neuregelung ist für offenstehende Veranlagungszeiträume ab 2004 anwendbar und führt nicht zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung, weil schützenswertes Vertrauen auf die gegenteilige Rechtslage nicht bestand. • Die gesetzliche Klarstellung, die vor der BFH-Rechtsprechungsänderung herrschende Praxis wiederherstellt, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein verbleibender Verlustvortrag ist zu verneinen, wenn in den Streitjahren keine negativen Einkünfte vorliegen, weil die Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger absolvierte 2007 und 2008 eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten und erzielte in diesen Jahren keine Einkünfte. Er machte in den Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt rund 74.460 Euro als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jeweils nur 4.000 Euro als Sonderausgaben und lehnte die gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvorträge für 2007 und 2008 ab. Der Kläger berief sich auf BFH-Rechtsprechung, verlangte Feststellung der Verlustvorträge und rügte die Neufassung der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG als verfassungswidrige Rückwirkung und willkürliche Typisierung. Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ Revision zu. • Anwendbare Normen: §§ 9 Abs. 1 und 6, 10 Abs. 1 Nr. 7, 10d Abs.4, 12 Nr.5 EStG n.F.; § 135 Abs.1 FGO; § 115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Keine negativen Einkünfte: Ein verbleibender Verlustvortrag i.S.v. § 10d Abs.4 EStG setzt negative Einkünfte voraus; solche lagen nicht vor, da die Aufwendungen nicht als Werbungskosten gemäß § 9 Abs.1 Satz1 i.V.m. § 9 Abs.6 EStG abzugsfähig sind. • Anwendungszeitpunkt der Neuregelung: Die Neufassung der einschlägigen Vorschriften wurde am 13.12.2011 verkündet und trat am 14.12.2011 in Kraft; sie ist auf das Verfahren anzuwenden, in dem am 14.12.2011 Klage erhoben wurde, und gemäß Artikel 2 Nr.34 lit. d) des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004. • Inhalt der Neuregelung: Nach § 9 Abs.6 EStG n.F. sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen; § 12 Nr.5 EStG n.F. schließt den Abzug bei den Einkunftsarten bzw. beim Gesamtbetrag der Einkünfte aus; nach §10 Abs.1 Nr.7 EStG n.F. sind bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. • Rückwirkungsverbot: Die Neuregelung stellt eine echte Rückwirkung dar, ist aber verfassungsgemäß zulässig, weil der Kläger kein schützenswertes Vertrauen in die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bilden konnte; die vorherige gesetzliche und verwaltungsgerichtliche Praxis nahm den Ausschluss des Werbungskostenabzugs an. • Vertrauensschutz und Rechtsprechung: Die Gesetzesänderung stellt die vor der BFH-Rechtsprechungsänderung geltende, einheitliche Praxis wieder her; angesichts der historischen Entwicklung und der mangelnden Gefestigt­heit der BFH-Rechtsprechung bestand kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen. • Gleichheitsrechtliche Prüfung: Eventuelle Ungleichbehandlungen durch die Typisierung sind durch Simplifizierungs- und Typisierungsgründe gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen Art.3 Abs.1 GG. • Folgerung: Da die Ausbildungskosten des Klägers außerhalb eines Dienstverhältnisses angefallen sind und nach den anzuwendenden Vorschriften nicht als Werbungskosten gelten, ergaben sich für die Streitjahre keine Werbungskostenüberschüsse und somit keine festzustellenden Verlustvorträge. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Feststellung von Verlustvorträgen für 2007 und 2008, weil seine Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses nach den seit 14.12.2011 geltenden §§ 9 Abs.6, 12 Nr.5 EStG n.F. nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Neuregelung ist für die offenen Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden und stellt nach Auffassung des Gerichts keine verfassungswidrige Rückwirkung dar, da schützenswertes Vertrauen in eine gegenteilige Rechtslage nicht bestand. Damit lagen in den Streitjahren keine negativen Einkünfte vor, die einen verbleibenden Verlustvortrag begründen könnten. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.