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Beschluss

2 K 967/12

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zur Betreuung bestellte Betreuerin hat vor Übernahme des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht nach § 78 FGO, damit sie entscheiden kann, ob sie das Verfahren übernehmen soll. • Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) steht der Gewährung von Akteneinsicht an den Betreuer nicht entgegen. • Die Übersendung der Akten an ein Amtsgericht zur Ermöglichung der Akteneinsicht kann im Wege der Amtshilfe (§ 13 FGO) und nach pflichtgemäßer Ermessensausübung gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Betreuerin hat vor Übernahme des Verfahrens Anspruch auf Akteneinsicht; Amtshilfe zur Aktenübersendung zulässig • Eine zur Betreuung bestellte Betreuerin hat vor Übernahme des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht nach § 78 FGO, damit sie entscheiden kann, ob sie das Verfahren übernehmen soll. • Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) steht der Gewährung von Akteneinsicht an den Betreuer nicht entgegen. • Die Übersendung der Akten an ein Amtsgericht zur Ermöglichung der Akteneinsicht kann im Wege der Amtshilfe (§ 13 FGO) und nach pflichtgemäßer Ermessensausübung gerechtfertigt sein. Das Finanzamt teilte mit, dass Frau Rechtsanwältin A vom Amtsgericht zur Betreuerin des Klägers und seiner Ehefrau bestellt wurde; ihr Aufgabenkreis umfasst die Vertretung in Gerichtsverfahren. Die Betreuerin beantragte Akteneinsicht beim Finanzgericht; der Kläger widersprach der Gewährung mit dem Vortrag, die Betreuung sei rechtswidrig, die Betreuerin ungeeignet und die Weitergabe seiner steuerlichen Daten verletze seine Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG. Er machte ferner geltend, der Betreuerausweis sei nicht unterschrieben und die Amtsgerichtspersonen könnten ihn persönlich kennen. Das Finanzgericht prüfte, ob der Betreuerin Akteneinsicht vor Übernahme des Prozesses zusteht und ob die Akten zur Einsichtnahme an das örtliche Amtsgericht versendet werden dürfen. Es berücksichtigte sowohl den Schutz des Steuergeheimnisses als auch die Interessen des Klägers an informationeller Selbstbestimmung und am sparsamen Verfahrensablauf. • Verfahrensrechtlich verliert ein unter Betreuung stehender Kläger gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 53 ZPO die Fähigkeit, das Verfahren in eigener Person weiterzuführen, wenn der Betreuer das Verfahren übernimmt; ein Betreuer muss daher bereits vor Übernahme entscheiden können, ob er das Verfahren übernehmen will. • Daher steht einem Betreuer vor Übernahme des Prozesses ein Recht auf Akteneinsicht nach § 78 FGO zu, damit er die notwendigen Erkenntnisse für seine Entscheidung gewinnen kann. • Die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) ist mit der Gewährung von Akteneinsicht vereinbar; Zuständige Bedienstete sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und wurden entsprechend hingewiesen. • Die Übersendung von Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Geschäftsstelle ist eine Ermessensentscheidung; bei der Abwägung sind das dienstliche Interesse an geordnetem Geschäftsgang und das Interesse an Zeit- und Kostenersparnis des Betreuers sowie das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu berücksichtigen. • Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung war die Übersendung der umfangreichen Akten an das Amtsgericht X gerechtfertigt, weil die Akten nicht ständig beim Finanzgericht verfügbar sein müssen, die Übersendung die Betreuerin erheblich entlastet und die Kosten für Anreise erspart werden können. • Zum Schutz des Klägers wurde kontrolliert, dass die Akteneinsicht nur in Anwesenheit eines Bediensteten des Amtsgerichts X erfolgt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit und Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind. Dem Antrag der Betreuerin auf Akteneinsicht wurde stattgegeben; das Finanzgericht hat zudem das Amtsgericht X im Wege der Amtshilfe ersucht, der Betreuerin dort Einsicht in die Gerichts- und vorgelegten Verwaltungsakten zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass ein Betreuer vor Übernahme des Verfahrens Akteneinsicht benötigt, um eine sachgerechte Übernahmeentscheidung zu treffen, und dass durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowie die Verpflichtung der gerichtlichen Mitarbeiter zur Verschwiegenheit und Wahrung des Steuergeheimnisses die Rechte des Klägers gewahrt bleiben. Die Abwägung der beteiligten Interessen (geordneter Geschäftsgang, Schutz des Steuergeheimnisses, Kosten- und Zeitersparnis, Persönlichkeitsrechte des Klägers) ergab, dass die Übersendung der Akten an das Amtsgericht verhältnismäßig und zum Wohl des Verfahrens ist. Damit wurde der Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt, weil der Zugriff auf die Akten kontrolliert und auf dienstverpflichtete Personen beschränkt bleibt.