OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 655/12

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

8mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kindergeld kann demjenigen zustehen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; bei Aufenthalt der Kinder im Ausland können nach unionsrechtlichen Vorschriften auch Dritte (z. B. Großeltern) Anspruchsberechtigte sein. • Voraussetzung des Anspruchs nach § 62 Abs.1 Nr.1 EStG ist grundsätzlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; dies kann im Einzelfall jedoch offenbleiben, wenn andere Anspruchsberechtigte nach einschlägigen EU-Regeln vorrangig sind. • Die Ablehnung eines Antrags auf Kindergeld ist nur aufzuheben, wenn der Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird; das Gericht hat eine Revision zuzulassen, wenn dies geboten erscheint.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei Betreuung durch Großeltern im Ausland – Anspruchsberechtigte nach EStG und EU-Recht • Kindergeld kann demjenigen zustehen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; bei Aufenthalt der Kinder im Ausland können nach unionsrechtlichen Vorschriften auch Dritte (z. B. Großeltern) Anspruchsberechtigte sein. • Voraussetzung des Anspruchs nach § 62 Abs.1 Nr.1 EStG ist grundsätzlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; dies kann im Einzelfall jedoch offenbleiben, wenn andere Anspruchsberechtigte nach einschlägigen EU-Regeln vorrangig sind. • Die Ablehnung eines Antrags auf Kindergeld ist nur aufzuheben, wenn der Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird; das Gericht hat eine Revision zuzulassen, wenn dies geboten erscheint. Der Kläger, griechischer Staatsangehöriger, war in Deutschland beschäftigt, ist Vater von drei in A geborenen Kindern (1995, 1997, 2000). Die Kinder leben seit 2005 in Griechenland im Haushalt der Eltern des Klägers (Großeltern der Kinder). Die Ehe zwischen Kläger und Kindesmutter ist seit September 2010 dauernd getrennt; die Mutter leidet an einer seelischen Erkrankung. Die Familienkasse hatte dem Kläger über Jahre Kindergeld gewährt, hob die Bescheide jedoch mit Bescheid vom 26.07.2011 auf und lehnte einen neuen Antrag vom 13.09.2011 mit Bescheid vom 07.10.2011 bzw. in der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2012 ab. Der Kläger hält die Großeltern nicht für anspruchsberechtigt nach § 62 Abs.1 Nr.1 EStG und klagt gegen die Ablehnung. Das Finanzgericht hat verhandelt und ist dem Vortrag der Familienkasse gefolgt. • Die Klage ist unbegründet; das Gericht bestätigt die Ablehnung der Kindergeldgewährung. • Rechtliche Ausgangspunkte sind § 62 Abs.1 Nr.1, § 63 Abs.1 Satz1 Nr.3, § 64 Abs.2 Satz1 EStG sowie Art.60 Abs.1 Satz2 der Verordnung (EG) Nr.987/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.883/2004. • Nach § 62 Abs.1 Nr.1 EStG setzt der Anspruch grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus; als Kinder gelten nach § 63 Abs.1 Nr.3 EStG auch im Haushalt aufgenommene Enkel. • Bei mehreren möglichen Berechtigten bestimmt § 64 Abs.2 Satz1 EStG, dass das Kindergeld demjenigen zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; nach unionsrechtlicher Auslegung können deshalb hier auch die Großeltern als Anspruchsberechtigte gelten. • Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Eltern des Klägers (Großeltern) als Berechtigte in Betracht kommen und lässt daher offen, ob der Kläger selbst den inländischen Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzungen des § 62 Abs.1 Nr.1 EStG genügt. • Da die Bescheide nicht rechtswidrig sind, liegt kein aufhebungsfähiger Verwaltungsakt vor und der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt. • Kostenentscheidung und Revisionszulassung erfolgten nach §§ 135, 115 FGO; der Berichterstatter entschied nach § 79a FGO ohne Senat und mündliche Verhandlung. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger erhält kein Kindergeld. Das Gericht hat entschieden, dass die Ablehnung der Kindergeldgewährung nicht rechtswidrig ist, weil die Kinder im Haushalt der Großeltern in Griechenland leben und diese nach einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften als vorrangig anspruchsberechtigt angesehen werden können. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zugelassen, sodass die Rechtsfrage einer höheren Instanz vorgelegt werden kann.