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Urteil

14 K 3006/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Operationen und tierärztliche Heilbehandlungen sind keine "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen" i.S.d. § 3a Abs.2 Nr.3 Buchst. c UStG und damit keine Lohnveredelung nach § 7 UStG. • Die Steuerbefreiung für Lohnveredelung (§ 4 Nr.1 Buchst. a i.V.m. § 7 UStG) erfasst nicht Heilbehandlungen von Tieren, auch wenn Tiere als körperliche Gegenstände anzusehen sind. • Zollrechtliche Nachweise (grüne Ausfuhrkassenzettel) ändern nichts an der unionsrechtlich engen und autonomen Auslegung der Steuerbefreiungen der Richtlinien. • Die Leistungen der Klägerin sind im Inland steuerbar (§ 3a Abs.1 UStG) und die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Tierärztliche Heilbehandlung ist keine Lohnveredelung nach § 7 UStG • Operationen und tierärztliche Heilbehandlungen sind keine "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen" i.S.d. § 3a Abs.2 Nr.3 Buchst. c UStG und damit keine Lohnveredelung nach § 7 UStG. • Die Steuerbefreiung für Lohnveredelung (§ 4 Nr.1 Buchst. a i.V.m. § 7 UStG) erfasst nicht Heilbehandlungen von Tieren, auch wenn Tiere als körperliche Gegenstände anzusehen sind. • Zollrechtliche Nachweise (grüne Ausfuhrkassenzettel) ändern nichts an der unionsrechtlich engen und autonomen Auslegung der Steuerbefreiungen der Richtlinien. • Die Leistungen der Klägerin sind im Inland steuerbar (§ 3a Abs.1 UStG) und die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin, eine GbR, betreibt eine Kleintierklinik und behandelte auch Tiere von Auftraggebern mit Wohnsitz in der Schweiz. In den Umsatzsteuererklärungen 2005 und 2006 erklärte sie bestimmte Umsätze mit Rechnungsangabe von Umsatzsteuer als steuerpflichtig, zugleich stellte sie für Leistungen an ausländische Tierhalter Steuerfreiheit nach § 4 Nr.1a i.V.m. § 7 UStG (Lohnveredelung) in Aussicht. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung durch, stellte fest, dass die tierärztlichen Behandlungen nicht unter die Lohnveredelungsbefreiung fallen, und setzte die Umsatzsteuerbescheide entsprechend fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und machte geltend, Operationen seien Bearbeitungen körperlicher Gegenstände (Tiere) und daher steuerfrei; sie verwies auf grüne Ausfuhrkassenzettel als Nachweis. Das Finanzgericht verhandelte die Sache und ließ die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen prüfen. • Rechtliche Einordnung: Die Klägerin erbringt sonstige Leistungen (§ 3 Abs.9 UStG) und betreibt ihr Unternehmen vom Inland aus, somit sind die Leistungen nach § 3a Abs.1 UStG im Inland steuerbar. • Begriffliche Auslegung: Die Begriffe "Arbeiten" bzw. "Bearbeitung" im Sinne des § 3a Abs.2 Nr.3 Buchst. c UStG und § 7 UStG bezeichnen körperliche Eingriffe an beweglichen Gegenständen, die nicht wissenschaftlicher oder intellektueller Natur sind. • Abgrenzung: Tierärztliche Heilbehandlungen dienen der wissenschaftlichen Beurteilung, Diagnose und Heilung und sind hauptsächlich medizinisch/wissenschaftlich; der Umstand, dass dabei körperliche Eingriffe (Operationen) vorkommen, genügt nicht, um sie als 'Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen' zu qualifizieren (EuGH-Rechtsprechung, BFH). • Folgerung für § 7 UStG: Aus dem Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Richtlinien und der Systematik des UStG ergibt sich, dass der Begriff der Bearbeitung/Verarbeitung im § 7 UStG keine tierärztlichen Heilbehandlungen umfasst; somit ist die Steuerbefreiung nicht einschlägig. • Beweis- und Formfragen: Auch wenn grüne Ausfuhrkassenzettel mit Zollstempel vorgelegt wurden, ist die zollrechtliche Definition der Lohnveredelung für die unionsrechtlich autonome, enge Auslegung der Steuerbefreiungen nicht maßgeblich. • Nebenleistungen: Ob Vor- und Nachsorgeleistungen unselbständige Nebenleistungen zur Operation bilden, kann offen bleiben, weil die Hauptleistung (Heilbehandlung) bereits nicht unter § 7 UStG fällt. • Unkäme die Klägerin ihrer Rechnungskorrekturpflicht nach § 14c UStG nicht nach, käme ergänzend die kraft Gesetzes geschuldete gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Betracht. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihre Operationen und tierärztlichen Behandlungen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG sind; tierärztliche Heilbehandlungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Zollrechtliche Ausfuhrnachweise ändern daran nichts, da die unionsrechtlichen Befreiungsbegriffe eng auszulegen sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.