Urteil
7 K 470/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kostenentscheidung der Familienkasse im Einspruchsverfahren über die Übernahme von Aufwendungen nach §77 EStG ist als selbständiger Verwaltungsakt anzusehen und kann durch Einspruch angefochten werden.
• Ein Einspruch gegen die Kostenentscheidung ist auch dann statthaft, wenn die Kostenentscheidung äußerlich mit einer (teilweise abhelfenden und teilweisen zurückweisenden) Einspruchsentscheidung verbunden ist.
• Nach §77 Abs.1 und Abs.2 EStG sind notwendige Aufwendungen und die Gebühren eines erforderlichen Bevollmächtigten erstattungsfähig; bei teilweisem Obsiegen ist der Erstattungsanspruch anteilig zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach §77 EStG bei teilweisem Obsiegen und anfechtbarer Kostenentscheidung • Die Kostenentscheidung der Familienkasse im Einspruchsverfahren über die Übernahme von Aufwendungen nach §77 EStG ist als selbständiger Verwaltungsakt anzusehen und kann durch Einspruch angefochten werden. • Ein Einspruch gegen die Kostenentscheidung ist auch dann statthaft, wenn die Kostenentscheidung äußerlich mit einer (teilweise abhelfenden und teilweisen zurückweisenden) Einspruchsentscheidung verbunden ist. • Nach §77 Abs.1 und Abs.2 EStG sind notwendige Aufwendungen und die Gebühren eines erforderlichen Bevollmächtigten erstattungsfähig; bei teilweisem Obsiegen ist der Erstattungsanspruch anteilig zu bemessen. Der Kläger beantragte Kindergeld; die Familienkasse lehnte ab September 2009 ab und begründete dies mit fehlenden Unterlagen. Der Kläger legte Einspruch ein; die Familienkasse änderte den Bescheid teilweise und setzte für bestimmte Zeiträume Kindergeld unter Vorbehalt fest, lehnte jedoch die Erstattung der im Rechtsbehelf entstandenen Aufwendungen nach §77 EStG ab. Der Kläger erhob daraufhin Einspruch gegen die Kostenentscheidung; die Familienkasse verwarf diesen als unzulässig und bestätigte die Ablehnung. Der Kläger klagte ausschließlich gegen die Kostenentscheidung. Das Finanzgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten. • Zulässigkeit: Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten ist ein selbständiger Verwaltungsakt i.S.d. §118 AO, der nicht nach §348 Nr.1 AO ausgeschlossen ist; daher war der Einspruch statthaft und durfte nicht als unzulässig verworfen werden. • Selbständigkeit: Kostenentscheidung und Einspruchsentscheidung zur Kindergeldfestsetzung sind rechtlich selbständige Regelungen mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen; die Kostenentscheidung bezieht sich auf den Teil des Einspruchs, der Erfolg hatte (§77 Abs.1 Satz1 EStG). • Rechtsschutzgarantie: Um einer ungewollten Bestandskraft der Kostenentscheidung zu begegnen, ist der eingelegte Rechtsbehelf im Zweifel so auszulegen, dass auch die Kostenentscheidung erfasst wird (Art.19 Abs.4 GG). • Erstattungsanspruch: Nach §77 Abs.1 EStG sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen zu erstatten; nach §77 Abs.2 EStG sind Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war. • Mitwirkung und Verschulden: Ein Erstattungsausschluss nach §77 Abs.1 Satz3 EStG liegt nur vor, wenn der Erstattungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat; hier hat der Kläger in Absprache mit zuständiger Stelle Unterlagen eingereicht, ein Verschulden trifft ihn nicht. • Notwendigkeit des Bevollmächtigten: Der Sachverhalt war rechtlich nicht von vornherein einfach zu beurteilen, sodass die Hinzuziehung eines Rechtskundigen im Vorverfahren notwendig und somit erstattungsfähig war. • Teilweises Obsiegen: Das Einspruchsverfahren führte zur teilweisen Gewährung von Kindergeld in Höhe von insgesamt 4.652 EUR gegenüber einer Streitforderung von 14.300 EUR; deshalb ist der Erstattungsanspruch quotenmäßig nach dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen zu bemessen (hier 1/3). • Kostenentscheidung und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf §135 Abs.1 FGO; die Entscheidung wurde vorläufig vollstreckbar erklärt unter Bezugnahme auf §151 FGO i.V.m. §§708 Nr.10, 711 ZPO. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht hebt die Kostenentscheidung der Familienkasse auf und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger ein Drittel der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen sowie ein Drittel der Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu erstatten, weil der Einspruch teilweise erfolgreich war, dem Kläger kein Mitverschulden an den Aufwendungen anzulasten ist und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Eine Revision wurde nicht zugelassen.