Urteil
3 K 1651/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rückgewähr von Beiträgen eines berufsständischen Versorgungswerks an den Erben stellt keine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a EStG 2006 dar, soweit sie nicht der (Hinterbliebenen-)Basisversorgung des Empfängers dient.
• Ein Rückgewährüberhang aus der Erstattung von früheren Sonderausgaben führt im Streitjahr nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn keine gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr gegenüberstehen; eine Verrechnung kommt nur mit gleichartigen Zahlungen aus demselben Vorsorgeverhältnis in Betracht.
• Ist eine Rückgewähr nicht mit im Erstattungsjahr gezahlten, gleichartigen Sonderausgaben verrechenbar, können Änderungsmöglichkeiten in den früheren Veranlagungsjahren nach § 175 AO geprüft werden; praktisch führt dies hier aber zu keiner Änderung wegen Überschreitens der bisherigen Höchstbeträge.
Entscheidungsgründe
Beitragsrückgewähr aus berufsständischem Versorgungswerk nicht als steuerpflichtige Leistung • Die Rückgewähr von Beiträgen eines berufsständischen Versorgungswerks an den Erben stellt keine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a EStG 2006 dar, soweit sie nicht der (Hinterbliebenen-)Basisversorgung des Empfängers dient. • Ein Rückgewährüberhang aus der Erstattung von früheren Sonderausgaben führt im Streitjahr nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn keine gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr gegenüberstehen; eine Verrechnung kommt nur mit gleichartigen Zahlungen aus demselben Vorsorgeverhältnis in Betracht. • Ist eine Rückgewähr nicht mit im Erstattungsjahr gezahlten, gleichartigen Sonderausgaben verrechenbar, können Änderungsmöglichkeiten in den früheren Veranlagungsjahren nach § 175 AO geprüft werden; praktisch führt dies hier aber zu keiner Änderung wegen Überschreitens der bisherigen Höchstbeträge. Der Kläger, Alleinerbe seiner 2006 verstorbenen Ehefrau, erhielt vom Versorgungswerk B eine Beitragsrückgewähr in Höhe von 145.518,97 EUR für von der Erblasserin bis 31.12.2004 geleistete Beiträge. Die Erblasserin war Pflichtmitglied des Versorgungswerks und hatte über Jahre erhebliche Beiträge gezahlt. Der Kläger erklärte die Rückgewähr in der Einkommensteuererklärung 2006 als Erstattung von Sonderausgaben; das Finanzamt qualifizierte sie als andere Leistung aus berufsständischer Versorgung und besteuerte 54 % gemäß § 22 Nr.1 Satz3 EStG 2006. Streitpunkt war, ob die Rückgewähr einkommensteuerpflichtig ist oder als Rückzahlung früher berücksichtigter Sonderausgaben steuerneutral bleibt. Außerdem ging es um die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen im Streitjahr geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen und um die Anwendung von Änderungs- und Verrechnungsregeln. • Das Finanzgericht gibt dem Kläger teilweise Recht und hält den Einkommensteueränderungsbescheid vom 2.12.2010 in dem Punkt für rechtswidrig. • Sonderausgabenprinzip: Beiträge sind nur dann abzugsfähig, wenn sie den Steuerpflichtigen tatsächlich endgültig wirtschaftlich belasten; erstattete Sonderausgaben sind mit gleichartigen Aufwendungen im Erstattungsjahr zu verrechnen. • Gleichartigkeitserfordernis: Verrechnung ist nur zwischen Erstattungen und Zahlungen desselben Vorsorgeverhältnisses zulässig; die vom Kläger bzw. Erblasserin im Streitjahr vorgenommenen Vorsorgeaufwendungen betrafen andere Risiken (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherungen) und waren daher nicht gleichartig mit der Beitragsrückgewähr des Versorgungswerks B. • Konsequenz: Die Beitragsrückgewähr konnte im Streitjahr nicht mit den geltend gemachten Sonderausgaben verrechnet werden; ein Erstattungsüberhang führt nach ständiger BFH-Rechtsprechung im Streitjahr nicht zu steuerbaren Einnahmen. • § 175 AO Prüfung: Eine Korrektur der früheren Veranlagungen durch Verrechnung des Erstattungsüberhangs in den Zahlungsjahren wäre theoretisch möglich, führt hier jedoch faktisch nicht zu Änderungen, weil die in den Zahlungsjahren berücksichtigten Höchstbeträge weit überschritten wurden. • Keine andere Leistung i.S.v. § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a EStG 2006: Die Rückgewähr nach §15 Abs.1 der Satzung 2005 ist eine billigkeitsorientierte Einmalzahlung an den Erben, nicht eine auf Versorgung gerichtete Leistung an den Hinterbliebenen; sie ersetzt keine wiederkehrende Alters- oder Hinterbliebenenversorgung und ist nicht dazu bestimmt, die Basisversorgung des Klägers zu sichern. • Folge: Die Rückgewähr ist nicht als nach § 22 Nr.1 Satz3 EStG steuerpflichtige andere Leistung zu erfassen; mangels gleichartiger Sonderausgaben im Erstattungsjahr entsteht keine steuerpflichtige Einnahme. • Weitere Hinweise: Das Gericht lässt offen, ob die Beiträge vor 2005 überhaupt als Sonderausgaben zu behandeln waren und ob insoweit Doppelbesteuerungsprobleme bestehen könnten; für den Fall, dass das Verhältnis dem privaten Lebensversicherungsvertrag ähnelt, würde eine Besteuerung nach § 20 EStG 2004 nicht in Betracht kommen. • Prozessrechtlich wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt und die Revision zugelassen. Der Kläger hat in der Hauptsache gewonnen: Die vom Versorgungswerk B an ihn als Erben gezahlte Beitragsrückgewähr von 145.518,97 EUR ist im Streitjahr nicht als steuerpflichtige andere Leistung nach § 22 Nr.1 Satz3 Buchst. a EStG 2006 zu erfassen und führt auch nicht zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen, weil kein gleichartiger Sonderausgabenabfluss im Erstattungsjahr vorliegt. Eine Verrechnung mit im Streitjahr geltend gemachten, nicht gleichartigen Vorsorgeaufwendungen ist ausgeschlossen; eine nachträgliche Berücksichtigung in den Zahlungsjahren gemäß § 175 AO ändert praktisch nichts, da die Höchstbeträge dort bereits deutlich überschritten waren. Das Finanzamt hat den Einkommensteueränderungsbescheid entsprechend abzuändern; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und von anderen Gerichten abweichende Entscheidungen vorliegen.