Urteil
14 K 3903/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dinglich beschränkte Haftung nach § 74 AO begründet keinen Zahlungsanspruch, der mit einem reinen Erstattungsanspruch gleichartig wäre.
• Aufrechnung nach § 226 AO setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus; eine Forderung, die nur durch Zwangsvollstreckung in ein Grundstück befriedigt werden kann, ist nicht gleichartig zu einem reinen Gelderstattungsanspruch.
• Ist die Gleichartigkeit nicht gegeben, ist die Aufrechnung unwirksam und ein Erstattungsanspruch bleibt gemäß § 47 AO bestehen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Aufrechnung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen gegen dinglich beschränkte Haftung (§ 74 AO) • Die dinglich beschränkte Haftung nach § 74 AO begründet keinen Zahlungsanspruch, der mit einem reinen Erstattungsanspruch gleichartig wäre. • Aufrechnung nach § 226 AO setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus; eine Forderung, die nur durch Zwangsvollstreckung in ein Grundstück befriedigt werden kann, ist nicht gleichartig zu einem reinen Gelderstattungsanspruch. • Ist die Gleichartigkeit nicht gegeben, ist die Aufrechnung unwirksam und ein Erstattungsanspruch bleibt gemäß § 47 AO bestehen. Die Klägerin war Alleingesellschafterin einer GmbH und wurde wegen Überlassung von Grundstücken gegenüber der GmbH nach § 74 AO für Umsatzsteuerschulden 2007–2010 in Haftung genommen. Es bestanden bei der GmbH Umsatzsteuerschulden; die Finanzbehörde rechnete daraufhin ein bestehendes Umsatzsteuerguthaben der Klägerin mit der Haftungsschuld auf und erließ einen Abrechnungsbescheid, durch den das Guthaben als erloschen behandelt wurde. Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten/Insolvenzverwalter der GmbH, hielt dem entgegen, dass § 74 AO eine gegenständlich beschränkte Haftung begründe und daher keine Aufrechnung mit einem reinen Gelderstattungsanspruch zulässig sei. Das Finanzgericht hat über die Klage entschieden und dabei die Zulässigkeit der Aufrechnung und die Gleichartigkeit der Forderungen geprüft. • Anwendbare Normen: § 74 AO, § 226 AO, § 218 Abs.2 AO, § 47 AO, § 387 BGB (Aufrechnungsvoraussetzungen) und Verweis auf § 1142 Abs.2 BGB als gesetzliche Ausnahme. • Aufrechnungsvoraussetzungen: Nach § 387 BGB setzt Aufrechnung Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Ansprüche voraus; § 226 AO überträgt diese Grundsätze sinngemäß auf Steuerschuldverhältnisse. • Gleichartigkeit verneint: Die Hauptforderung der Klägerin ist ein reiner Gelderstattungsanspruch; die Gegenforderung der Finanzbehörde ist eine dinglich beschränkte Haftung, deren Befriedigung letztlich nur durch Zwangsvollstreckung in das dem Betrieb überlassene Grundstück möglich ist. • Rechtsfolge: Mangels Gleichartigkeit liegt keine wirksame Aufrechnung vor; das Umsatzsteuerguthaben der Klägerin erlosch nicht und ist weiterhin feststellungsfähig nach § 47 AO. • Keine Bedeutung der Grundschuld: Ob das Grundstück wertausfüllend durch Grundschulden belastet ist, spielt für die Frage der Gleichartigkeit keine Rolle. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs.2 FGO; Kostenentscheidung nach § 135 Abs.1 FGO; Notwendigkeit der Anwaltshilfe für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs.3 Satz3 FGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 151 FGO. • Revisionszulassung: Das Gericht lässt die Revision nach § 115 Abs.2 Nr.1 FGO zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Das Finanzgericht hat den Abrechnungsbescheid dahin geändert festgestellt, dass zugunsten der Klägerin Umsatzsteuererstattungsansprüche für 2007–2010 in den konkret benannten Beträgen bestehen (2007: 27.054,31 EUR; 2008: 51.381,89 EUR; 2009: 29.216,01 EUR; 2010: 8.388,83 EUR). Die Aufrechnung des Finanzamts war unwirksam, weil die dafür erforderliche Gleichartigkeit von Erstattungsanspruch und dinglich beschränkter Haftungsforderung nach § 74 AO fehlt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen. In materiell-rechtlicher Hinsicht bedeutet das Ergebnis, dass ein reines Umsatzsteuerguthaben nicht durch Aufrechnung mit einem nur durch Verwertung eines überlassenen Grundstücks zu befriedigenden Haftungsanspruch ersetzt werden kann, sodass der Erstattungsanspruch der Klägerin fortbesteht.