Gerichtsbescheid
6 K 5258/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Upstream-Verschmelzung sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 die Sonderregelungen des § 8b KStG einschließlich der Regelung für Versicherungsunternehmen (§ 8b Abs. 8 KStG) zu berücksichtigen.
• Ein Übernahmeverlust einer übernehmenden Körperschaft, die unter den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 8 KStG fällt (z. B. Lebensversicherung), ist steuerlich zu erfassen und nicht einseitig außer Ansatz zu lassen.
• Der uneingeschränkte Bezug in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 auf § 8b KStG führt dazu, dass die in § 8b Abs. 8 KStG geregelte Sonderbehandlung Gewinne wie Verluste betrifft und damit die generelle Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG für diese Subjekte derogiert.
Entscheidungsgründe
Übernahmeverlust bei Upstream‑Verschmelzung: Berücksichtigung bei Versicherungsunternehmen (§ 12 UmwStG i.V.m. § 8b Abs.8 KStG) • Bei einer Upstream-Verschmelzung sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 die Sonderregelungen des § 8b KStG einschließlich der Regelung für Versicherungsunternehmen (§ 8b Abs. 8 KStG) zu berücksichtigen. • Ein Übernahmeverlust einer übernehmenden Körperschaft, die unter den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 8 KStG fällt (z. B. Lebensversicherung), ist steuerlich zu erfassen und nicht einseitig außer Ansatz zu lassen. • Der uneingeschränkte Bezug in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 auf § 8b KStG führt dazu, dass die in § 8b Abs. 8 KStG geregelte Sonderbehandlung Gewinne wie Verluste betrifft und damit die generelle Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG für diese Subjekte derogiert. Die Klägerin, eine Versicherungsunternehmen‑Gesellschaft, erwarb schrittweise zahlreiche Aktien an der X‑AG und erforderte anschließend per Squeeze‑out die Übertragung der Minderheitsanteile. Nach Hauptversammlungsbeschluss und gerichtlichem Vergleich wurde die X auf die Klägerin verschmolzen (steuerlicher Verschmelzungstag 31.12.). In der Handels- und Steuerbilanz wurden die Beteiligungen bilanziert; durch Zahlungen aus dem Vergleich erhöhten sich die Anschaffungskosten. Die Klägerin erklärte in der Körperschaftsteuererklärung 2006 einen verschmelzungsbedingten Abstockungs‑ und Übernahmeverlust und machte diesen steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Die Klägerin klagte gegen die Einspruchsentscheidung und verfolgt die steuerliche Anerkennung des Abstockungsbetrags sowie eines Übernahmeverlustes. • Rechtliche Grundlage ist § 12 UmwStG 2006; § 12 Abs.1 verpflichtet die übernehmende Gesellschaft zur Übernahme der Wirtschaftsgüter zu den Buchwerten der übertragenden Gesellschaft. § 12 Abs.2 Satz1 regelt grundsätzlich das Nichtansatzbleiben von Übernahmegewinn oder -verlust. • § 12 Abs.2 Satz2 UmwStG 2006 verweist ausdrücklich auf § 8b KStG für den Fall, dass der Gewinn (soweit er dem Anteil der übernehmenden Gesellschaft entspricht) betroffen ist. Der Gesetzeswortlaut ist weit und bezieht sich auf § 8b KStG insgesamt. • Auslegungs‑ und systematische Erwägungen (Gesetzesfassung, Beratungen des Finanzausschusses) zeigen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis die Sonderregelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (insbesondere § 8b Abs.8 KStG) mitbedacht hat. Damit sollen für diese Subjekte Gewinne und Verluste uneingeschränkt der Besteuerung unterliegen. • Die Fusionsrichtlinie (90/434/EWG) bezieht sich nur auf die Vermeidung der Besteuerung von Wertzuwächsen; sie rechtfertigt nicht, die deutsche Regelung insoweit zu beschränken. Der uneingeschränkte Verweis auf § 8b KStG führt zur Derogation der pauschalen Steuerbefreiung nach § 12 Abs.2 Satz1 für die in § 8b Abs.8 KStG genannten Körperschaften. • Eine asymmetrische Besteuerung (volle Steuerpflicht bei Übernahmegewinn, Nichtberücksichtigung bei Übernahmeverlust) ist nicht durch Wortlaut, Systematik oder Gesetzeszweck gedeckt und wäre insbesondere mit Blick auf die branchenspezifische Sonderbehandlung der Versicherungsunternehmen nicht gerechtfertigt. • Vor diesem Hintergrund ist der vom Finanzamt praktizierte Ausschluss der Berücksichtigung des Übernahmeverlustes nicht zutreffend; die Klägerin ist durch die Bescheide in ihren Rechten verletzt worden. Die Klage ist vollumfänglich stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert; das Finanzamt hat die geänderten Steuerfestsetzungen neu zu berechnen und der Klägerin mitzuteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Begründend liegt zugrunde, dass § 12 Abs.2 Satz2 UmwStG 2006 den uneingeschränkten Verweis auf § 8b KStG beinhaltet; daher sind bei der Klägerin als Lebensversicherungsunternehmen sowohl Übernahmegewinne als auch Übernahmeverluste steuerlich zu erfassen, worauf sich die Stattgabe stützt.