Urteil
2 K 677/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach Bestandskraft gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG begründet keine Änderung der Steuerfestsetzung, da der Antrag verfahrensrechtliche Bedeutung hat und vor Bestandskraft zu stellen ist.
• Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt nur bei mechanischen, für die Behörde ohne weiteres erkennbaren Fehlern in Betracht; die bloße Unterlassung eines antragsabhängigen Vergünstigungsantrags durch einen Steuerberater ist regelmäßig keine offenbare Unrichtigkeit.
• Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus, wenn das nachträgliche Bekanntwerden der relevanten Tatsache auf grober Fahrlässigkeit des Steuerberaters beruht; dieses Verschulden ist der steuerpflichtigen Mandantin zuzurechnen.
• Die Finanzbehörde verletzt ihre Pflichten nach §§ 88, 89 AO nicht, wenn der beantragte Freibetrag und die gesonderte Tarifermäßigung nicht in einem so engen inneren Zusammenhang stehen, dass das Unterbleiben des Antrags offensichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein nachträglicher Gewährungstatbestand für § 34 Abs. 3 EStG nach Bestandskraft • Ein nach Bestandskraft gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG begründet keine Änderung der Steuerfestsetzung, da der Antrag verfahrensrechtliche Bedeutung hat und vor Bestandskraft zu stellen ist. • Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt nur bei mechanischen, für die Behörde ohne weiteres erkennbaren Fehlern in Betracht; die bloße Unterlassung eines antragsabhängigen Vergünstigungsantrags durch einen Steuerberater ist regelmäßig keine offenbare Unrichtigkeit. • Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet aus, wenn das nachträgliche Bekanntwerden der relevanten Tatsache auf grober Fahrlässigkeit des Steuerberaters beruht; dieses Verschulden ist der steuerpflichtigen Mandantin zuzurechnen. • Die Finanzbehörde verletzt ihre Pflichten nach §§ 88, 89 AO nicht, wenn der beantragte Freibetrag und die gesonderte Tarifermäßigung nicht in einem so engen inneren Zusammenhang stehen, dass das Unterbleiben des Antrags offensichtlich ist. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; die Klägerin verkaufte zum 1.4.2008 ihre Arztpraxis und erzielte einen Veräußerungsgewinn von 64.149 EUR. In der mit steuerlichem Berater erstellten Einkommensteuererklärung für 2008 beantragten die Kläger den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, nicht jedoch die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt erließ am 29.10.2009 einen unbeanstandeten Einkommensteuerbescheid, der mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig wurde. Erst nach Fristablauf meldete der Steuerberater den Eingabefehler und beantragte am 16.12.2009 die Berichtigung beziehungsweise Änderung der Festsetzung. Das Finanzamt lehnte dies ab; auch der Einspruch blieb erfolglos. Die Kläger erhoben Klage mit dem Vorbringen, es liege ein Schreibversehen vor bzw. eine neue Tatsache nach § 173 AO, und die Behörde hätte aufgrund ihrer Aufklärungs- und Fürsorgepflicht eingreifen müssen. • Die Klage ist unbegründet; die Ablehnung der Änderung ist rechtmäßig (§ 100 FGO). • § 129 AO erlaubt nur Korrekturen bei mechanischen, für die Behörde ohne weiteres erkennbaren offenbaren Unrichtigkeiten; hier war das Unterlassen des Antrags nicht ohne weiteres aus den eingereichten Unterlagen erkennbar, weil unklar war, ob die Klägerin den Antrag bereits früher gestellt hatte oder stellen wollte. • Für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO müsste eine neue Tatsache nachträglich bekannt werden und der Klägerin darf kein grobes Verschulden an dem verspäteten Bekanntwerden zur Last fallen; hier beruhte das Nachholen der Antragstellung auf grober Fahrlässigkeit des steuerlichen Beraters, die der Mandantin zuzurechnen ist (§§ 150, 173 AO). • Die Finanzverwaltung war nicht verpflichtet, aufgrund der eingereichten Erklärung automatisch auf das Unterbleiben des § 34-Antrags hinzuweisen; die Freibetragsregelung (§ 16 Abs. 4 EStG) und die Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 3 EStG) stehen nicht derart in innerem Zusammenhang, dass ein Hinweispflichtverletzung nach §§ 88, 89 AO vorliegt. • Ein nach Bestandskraft gestellter Antrag hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung und keine materielle Rückwirkung; die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO sind daher nicht erfüllt. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO kommt nicht zu, weil der Antrag nach § 34 EStG ausdrücklich schriftlich zu stellen ist und nicht als konkludent gilt; zudem kann die einmalige Lebenssachentscheidung nicht fingiert werden. Die Klage wird abgewiesen; die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2008 zugunsten der Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht. Eine Berichtigung nach § 129 AO scheitert, weil kein für die Behörde ohne weiteres erkennbarer mechanischer Fehler vorliegt. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ausgeschlossen, weil das nachträgliche Bekanntwerden auf grober Fahrlässigkeit des Steuerberaters beruht, welche der Klägerin zuzurechnen ist. Auch eine Verpflichtung des Finanzamts zur Hinweispflicht oder zur Wiedereinsetzung besteht nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Revision wird nicht zugelassen.