Urteil
9 K 1886/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischengeschaltete GmbH kann Teil eines Reihengeschäfts sein, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Lieferung über sie erfolgt und sie die Verfügungsmacht verschafft.
• Bei Organschaft sind Handlungen der Organgesellschaft der Organträgerin zuzurechnen; daraus folgt ein Vorsteuervergütungsanspruch der Organträgerin aus den Gutschriften der Organgesellschaft (§ 2 Abs.2, § 14 Abs.2, § 15 Abs.1 Nr.1 UStG).
• Ein Vorsteuerabzug ist nur dann wegen Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit nach § 42 AO zu versagen, wenn keine nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründe vorliegen; wirtschaftlich sinnvolle Haftungs‑/Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtfertigen die Zwischenschaltung.
• Fehlende schriftliche Verträge, familiäre Nähe der Betriebe oder Transportdurchführung durch den Lieferanten stehen einer Anerkennung des Reihengeschäfts nicht per se entgegen, wenn Zeugenaussagen und tatsächliche Umstände das Reihengeschäft tragen.
Entscheidungsgründe
Zwischenschaltung im Reihengeschäft anerkannt – Vorsteueranspruch der Organträgerin • Zwischengeschaltete GmbH kann Teil eines Reihengeschäfts sein, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Lieferung über sie erfolgt und sie die Verfügungsmacht verschafft. • Bei Organschaft sind Handlungen der Organgesellschaft der Organträgerin zuzurechnen; daraus folgt ein Vorsteuervergütungsanspruch der Organträgerin aus den Gutschriften der Organgesellschaft (§ 2 Abs.2, § 14 Abs.2, § 15 Abs.1 Nr.1 UStG). • Ein Vorsteuerabzug ist nur dann wegen Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit nach § 42 AO zu versagen, wenn keine nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründe vorliegen; wirtschaftlich sinnvolle Haftungs‑/Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtfertigen die Zwischenschaltung. • Fehlende schriftliche Verträge, familiäre Nähe der Betriebe oder Transportdurchführung durch den Lieferanten stehen einer Anerkennung des Reihengeschäfts nicht per se entgegen, wenn Zeugenaussagen und tatsächliche Umstände das Reihengeschäft tragen. Die Klägerin (Organträgerin, GbR) war Organträgerin einer GmbH, die als Vermarkter im Schweinehandel tätig war. Drei unabhängige Einzelunternehmen (Familie XYZ) betrieben arbeitsteilig die Schweinezucht und vereinbarten mit der GmbH, Lieferungen über diese abzuwickeln. Die GmbH stellte Gutschriften mit ausgewiesener Umsatzsteuer (Durchschnittssatz § 24 UStG) an die Klägerin aus und Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer an die XYZ-Betriebe; sie nahm Zahlungen per Lastschrift ein und zahlte an die Lieferer aus. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und setzte Umsatzsteuerbescheide für 2002–2005 fest; die Klägerin focht dies an. Streitpunkt war, ob es sich um echte Lieferungen im Rahmen von Reihengeschäften (§ 3 Abs.6 S.5 UStG) handelte oder die GmbH nur formell zwischengeschaltet war; zudem wurde wegen möglichem Missbrauch der Gestaltung (§ 42 AO) und Vorsteuerbetruges streitig gerichtlich geprüft. • Die Klage ist begründet; die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2002–2005 sind aufzuheben, die Erklärungsfestsetzungen treten wieder in Kraft. • Rechtliche Grundlage: Organschaft führt zur Zurechnung der Handlungen der Organgesellschaft auf den Organträger (§ 2 Abs.2 UStG); Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG möglich, Gutschriften nach § 14 Abs.2 Satz2 UStG sind zulässig. • Reihengeschäft (§ 3 Abs.6 S.5 UStG) liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Warenbewegung vom ersten zum letzten Abnehmer erfolgt; hierfür müssen die vertraglichen Grundlagen und die wirtschaftliche Zueignung der Verfügungsmacht vorliegen. • Der Senat hat aufgrund der tatsächlichen Umstände und überwiegender Zeugenaussagen festgestellt, dass die GmbH mit den XYZ-Betrieben ab 1999/2001 vereinbart hatte, Lieferungen in Form von Reihengeschäften abzuwickeln; die GmbH hatte Kontroll‑ und Eingriffsmöglichkeiten, bestimmte Zuchteber festgelegt und die Preise nach Marktnotierungen festgelegt. • Dass die GmbH nicht stets selbst transportierte oder die Abrechnungen nachträglich erfolgten, steht dem Reihengeschäft nicht entgegen; Rechnungsform (Gutschrift) und Lastschriftverfahren sind umsatzsteuerlich zulässig (§ 14 Abs.2 UStG). • Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen Missbrauchs (§ 42 AO) kommt nicht in Betracht: das Gericht erkannte wirtschaftlich nachvollziehbare außersteuerliche Gründe (Haftungs‑/Qualitätssicherungsvereinbarungen, Hygiene, Marktzugang) und ließ die Darlegungslast des Finanzamts zum Missbrauch ungeachtet. • Die Revision wurde nicht zugelassen; die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verfahrens gemäß § 135 FGO; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Die Klage der Klägerin war erfolgreich. Das Gericht hob die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2002–2005 auf und stellte fest, dass die Organträgerin einen Vorsteuervergütungsanspruch aus den Gutschriften der Organgesellschaft hat. Entscheidend war die Feststellung, dass zwischen der GmbH und den XYZ‑Betrieben wirksame Vereinbarungen vorlagen, die die Zwischenschaltung der GmbH als Teil von Reihengeschäften begründeten; tatsächliche Kontrollen, Preisfestlegung und Eingriffsmöglichkeiten der GmbH stützten diese Bewertung. Ein Vorsteuerabzug wurde nicht wegen Missbrauchs (§ 42 AO) versagt, weil wirtschaftlich nachvollziehbare außersteuerliche Gründe vorlagen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde nicht zugelassen.