Urteil
11 K 1189/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abfindungsbetrag, den ein Unternehmen für die Ablösung von Genussrechten zahlt, kann steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG begründen.
• Genussrechte ohne Beteiligung am Liquidationserlös unterfallen nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern ggf. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; entscheidend ist die vertragliche Ausgestaltung.
• Die Qualifikation der Zahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt auch dann, wenn die Abfindung als Ausgleich für künftig entgehende Gewinnbeteiligungen gewährt wird; eine Behandlung nach der Marktrendite (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ist nur für andere, typisierende Finanzinnovationen vorgesehen.
• Wird eine Abfindung in mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt, fehlt regelmäßig die Voraussetzung für die Einordnung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG.
Entscheidungsgründe
Abfindung für Ablösung von Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 20 Abs.2 Nr.1 EStG) • Ein Abfindungsbetrag, den ein Unternehmen für die Ablösung von Genussrechten zahlt, kann steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG begründen. • Genussrechte ohne Beteiligung am Liquidationserlös unterfallen nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern ggf. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; entscheidend ist die vertragliche Ausgestaltung. • Die Qualifikation der Zahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt auch dann, wenn die Abfindung als Ausgleich für künftig entgehende Gewinnbeteiligungen gewährt wird; eine Behandlung nach der Marktrendite (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ist nur für andere, typisierende Finanzinnovationen vorgesehen. • Wird eine Abfindung in mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt, fehlt regelmäßig die Voraussetzung für die Einordnung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG. Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der X AG und Inhaber von 289 Namensgewinnscheinen (NGS) mit Nominalwerten je Stück. Die NGS gewährten eine jährliche Gewinnbeteiligung, jedoch kein Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; Rückkaufregelungen sahen grundsätzlich nur die Rückzahlung des Nennwerts vor. Im Mai 2006 bot die X AG allen Inhabern den Rückkauf der NGS zu attraktiven Konditionen an: Auszahlung des Nennwerts, eine Verzinsung für 2006 und eine Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nominalwerts, zahlbar in zwei Tranchen 2006 und 2007. Der Kläger nahm an und erhielt 2006 und 2007 Teilzahlungen. Das Finanzamt erfasste die Zahlungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 20 Abs.2 Satz1 Nr.1 EStG); der Kläger hielt dagegen eine Besteuerung als Veräußerung nach der Marktrendite oder als steuerfreie Veräußerung (§ 23 EStG) für geboten. Streit war, ob der Abfindungsbetrag Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und ob eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte in Betracht kommt. • Rechtliche Zuordnung: Genussrechte sind zivilrechtlich Gläubigerrechte; steuerlich sind zu unterscheiden Genussrechte mit Beteiligungscharakter (§ 20 Abs.1 Nr.1 EStG) und solche mit Obligationscharakter (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG). Die hier streitigen NGS gewährten zwar Gewinnbeteiligung, nicht aber Teilnahme am Liquidationserlös, daher fallen sie unter § 20 Abs.1 Nr.7 EStG. • Erfasstheit der Abfindung: Nach § 20 Abs.2 Satz1 Nr.1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die für die Überlassung von Kapital gewährt werden. Eine Abfindung, die den Nennwert übersteigt, ist regelmäßig als Entgelt für die Kapitalüberlassung zu qualifizieren. • Ausgestaltungs- und Kalkulationsmerkmale: Die NGS-Bedingungen und die einheitliche Bemessung der Abfindung (dreifacher Nennwert für alle NGS) sprechen gegen die Annahme, die Zahlung diene der Abgeltung einer während der Besitzzeit eingetretenen Wertsteigerung; vielmehr ist sie als Ausgleich für künftig entgehende Gewinnbeteiligungen konzipiert und damit als Kapitalertrag anzusehen. Die ausdrückliche Bezugnahme der X AG auf eine angenommene Verzinsung (10 Jahre, 30 % p.a.) unterstreicht diesen Zweck. • Abgrenzung zur Marktrenditeregel (§ 20 Abs.2 Nr.4 EStG): Diese Vorschrift kommt nur für Anlageformen in Betracht, bei denen Nutzungsentgelt und Wertentwicklung nicht abgrenzbar sind. Bei den vorliegenden NGS war keine Realisierung von Wertsteigerungen vorgesehen; § 20 Abs.2 Nr.4 EStG ist nicht einschlägig, die Abfindung bleibt nach § 20 Abs.2 Nr.1 steuerbar. • Alternativqualifikation als Arbeitslohn: Selbst wenn die Zahlung nicht als Kapitalertrag anzusehen wäre, wäre sie jedenfalls als einkommensteuerpflichtiger Bezug aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG) zu qualifizieren, weil der Erwerb und der Fortbestand der NGS eng an das Arbeitsverhältnis gebunden waren. • Keine Ausnahme durch außerordentliche Einkünfteregel: Die Abfindung wurde in zwei gleich hohen Teilbeträgen über zwei Veranlagungszeiträume gezahlt, sodass keine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 34 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 24 Nr.1 EStG nicht erfüllt sind. Die Klage wird abgewiesen. Der Abfindungsbetrag für die Ablösung der Namensgewinnscheine stellt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 20 Abs.2 Satz1 Nr.1 EStG dar, weil er als besonderes Entgelt für die Überlassung von Kapital anzusehen ist und nicht nur eine steuerfreie Veräußerung oder eine nach der Marktrendite zu besteuernde Veräußerung darstellt. Eine alternative Qualifikation als Arbeitslohn steht dem nicht entgegen. Eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte kommt nicht in Betracht, weil die Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt wurde. Daher bleibt die Besteuerung in den Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 bestehen; die Klage ist abzuweisen und die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.