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Urteil

3 K 3835/11

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge, die ein Grenzgänger allein an die obligatorische Schweizer Krankenpflegeversicherung zahlt, sind keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG 2002, wenn der schweizerische Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Beitragsleistung verpflichtet ist. • Bei der Prüfung einer möglichen Arbeitgeberverpflichtung nach § 3 Nr. 62 EStG ist für grenzüberschreitende Sachverhalte das Recht des Beschäftigungsstaates (Beschäftigungslandprinzip) anzuwenden. • Die Unions- bzw. FZA-rechtlichen Freizügigkeitsgrundsätze führen im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen steuerlichen Beurteilung; eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, weil die nationale Regelung auf unterschiedlichen nationalen Sozialversicherungssystemen beruht und nicht diskriminierend ausgestaltet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung für allein vom Grenzgänger gezahlte Schweizer Krankenpflegeprämien • Beiträge, die ein Grenzgänger allein an die obligatorische Schweizer Krankenpflegeversicherung zahlt, sind keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG 2002, wenn der schweizerische Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Beitragsleistung verpflichtet ist. • Bei der Prüfung einer möglichen Arbeitgeberverpflichtung nach § 3 Nr. 62 EStG ist für grenzüberschreitende Sachverhalte das Recht des Beschäftigungsstaates (Beschäftigungslandprinzip) anzuwenden. • Die Unions- bzw. FZA-rechtlichen Freizügigkeitsgrundsätze führen im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen steuerlichen Beurteilung; eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, weil die nationale Regelung auf unterschiedlichen nationalen Sozialversicherungssystemen beruht und nicht diskriminierend ausgestaltet ist. Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland sind für 2002 zusammen veranlagt. Der Kläger arbeitete als Grenzgänger in Basel für eine Schweizer AG; seine Ehefrau war in Deutschland bei einer deutschen GmbH beschäftigt. Der Kläger und seine minderjährigen Söhne unterhielten freiwillig bzw. später obligatorisch Versicherungsverhältnisse in der Schweiz (ÖKK/B) und ab Oktober 2002 in Deutschland (AOK L). Der Kläger zahlte während des Streitjahres alleine Prämien an Schweizer Versicherer; der Arbeitgeber in der Schweiz leistete keine Beiträge zu diesen Prämien. Die Kläger machten geltend, die Hälfte der vom Kläger gezahlten Beiträge sei als steuerfreier Arbeitgeberanteil nach § 3 Nr. 62 EStG 2002 zu behandeln. Das Finanzamt verweigerte die Steuerfreistellung; die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung. • Klage unbegründet; angefochtene Einspruchsentscheidung rechtmäßig (§ 100 FGO). • Steuerbarkeit: Die vom Kläger gezahlten Prämien sind als Vorteil/Arbeitslohn zu behandeln, weil sie eine Gegenleistung des Arbeitgebers für Arbeitsleistung darstellen können (§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG 2002). • Anwendbares Recht: Zur Beurteilung, ob der Arbeitgeber gesetzlich zur Leistung von Beiträgen verpflichtet ist (Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 3 Nr.62 Satz1 EStG), ist bei Grenzgängern das Recht des Beschäftigungsstaates anzuwenden (Schweiz) (Beschäftigungslandprinzip, VO(EWG)1408/71 i.V.m. KVG). • Sachverhaltsspezifisch: Nach schweizerischem Recht besteht für in der Schweiz beschäftigte Grenzgänger keine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich an den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu beteiligen; die Prämien werden vom Versicherten allein geschuldet und vom Kläger allein entrichtet. • Rechtsfolgen: Mangels gesetzlicher Verpflichtung des schweizerischen Arbeitgebers liegen keine von diesem erbrachten Ausgaben zur Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Nr.62 Satz1 EStG vor; daher scheidet die Steuerbefreiung aus. Eine fiktive Zuschussunterstellung durch deutsches Recht ist nicht zulässig. • Europarecht/FZA: Weder das FZA noch Unionsrecht führt zu einer anderen Lösung; keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung erkennbar, da die nationale Regelung nicht nach Staatsangehörigkeit differenziert und die Ungleichheit auf unterschiedlichen nationalen Systemen beruht. • Rechtspolitischer Hinweis: Mögliche Härten durch Nichtbeteiligung des Arbeitgebers beruhen auf fehlender Harmonisierung der Sozialsysteme und sind vom Gesetzgeber zu regeln, nicht durch Gerichte zu beheben. Die Klage wird abgewiesen; die Beiträge des Klägers zur Schweizer obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum 1.6.–31.12.2002 sind nicht teilweise als steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr.62 EStG 2002 zu behandeln, weil die in der Schweiz ansässige Arbeitgeberin gesetzlich nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet war. Es liegen daher keine steuerfreien Ausgaben des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung vor, vielmehr sind die vom Kläger allein entrichteten Prämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen, weil die Auslegung der einschlägigen schweizerischen und europarechtlichen Vorschriften grundsätzliche Bedeutung hat.