Urteil
10 K 5175/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung können — wenn sie konkret auf den Erwerb bestimmter Gesellschaftsanteile gerichtet sind — Anschaffungsnebenkosten der geplanten Beteiligung darstellen und sind zunächst zu aktivieren.
• Schlägt der Erwerb fehl, sind solche vergeblichen Anschaffungsnebenkosten auszubuchen; dies schließt nicht ohne Weiteres einen Abzug als sofortige Betriebsausgaben aus.
• Die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG 2002 ist eng auszulegen; ein generelles Abzugsverbot für vergebliche Erwerbsaufwendungen gilt nur insoweit, als sie mit bereits bilanzierten Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 verbunden sind.
• Im Streitfall waren die Due-Diligence-Kosten dem Erwerb konkret zuzuordnen und daher nicht nach § 8b Abs. 3 KStG ohne weiteres vom Abzug ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Due-Diligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten und enge Auslegung des § 8b Abs. 3 KStG • Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung können — wenn sie konkret auf den Erwerb bestimmter Gesellschaftsanteile gerichtet sind — Anschaffungsnebenkosten der geplanten Beteiligung darstellen und sind zunächst zu aktivieren. • Schlägt der Erwerb fehl, sind solche vergeblichen Anschaffungsnebenkosten auszubuchen; dies schließt nicht ohne Weiteres einen Abzug als sofortige Betriebsausgaben aus. • Die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG 2002 ist eng auszulegen; ein generelles Abzugsverbot für vergebliche Erwerbsaufwendungen gilt nur insoweit, als sie mit bereits bilanzierten Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 verbunden sind. • Im Streitfall waren die Due-Diligence-Kosten dem Erwerb konkret zuzuordnen und daher nicht nach § 8b Abs. 3 KStG ohne weiteres vom Abzug ausgeschlossen. Die Klägerin beabsichtigte den Erwerb der Z-AG und schloss mit dem Verkäufer einen Letter of Intent. Es wurde eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt; der Erwerb kam letztlich nicht zustande. Die Klägerin hatte die anfallenden Prüfungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Betriebsprüfungsverfahren einigten sich die Parteien dahingehend, dass die Hälfte der Kosten allgemeine Beratungskosten (unstreitig sofort abziehbar) und die andere Hälfte streitige Due-Diligence-Aufwendungen seien. Das Finanzamt qualifizierte die streitigen Kosten als Anschaffungsnebenkosten und berief sich auf die Regelung des § 8b Abs. 3 KStG. Die Klägerin hielt an der sofortigen Abzugsfähigkeit fest. Das FG gab der Klage statt; die Revision wurde zugelassen. • Qualifikation: Die für die Due-Diligence entstandenen Kosten sind konkret auf den Erwerb der Beteiligung gerichtet und damit Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten im handels- und steuerbilanzrechtlichen Sinn (§ 255 HGB anzuwenden). • Aktivierung und Ausbuchung: Solche Anschaffungsnebenkosten sind grundsätzlich zu aktivieren; schlägt der Erwerb fehl, sind die aktivierten Aufwendungen auszubuchen und können handelsrechtlich den Gewinn mindern. • Auslegung § 8b Abs. 3 KStG: § 8b Abs. 3 KStG erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck nur Gewinnminderungen, die mit bereits im Betriebsvermögen vorhandenen Anteilen zusammenhängen (substanzieller Bezug). Die Vorschrift dient der Vermeidung von Kaskadeneffekten und greift erst, wenn Anteile bilanziert sind. • Abgrenzung zu laufenden Betriebsausgaben: Laufende bzw. nicht anteilsbezogene Betriebsausgaben sind nicht vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 erfasst; § 3c EStG ist insoweit lex specialis für bestimmte Fälle. • Rechtsdogmatik und Zweck: Eine weite Auslegung von § 8b Abs. 3 KStG würde die Grundregel des Betriebsausgabenabzugs ohne hinreichende gesetzliche Grundlage einschränken und wäre mit dem System der Vermeidung mehrfacher Steuerbelastung nicht vereinbar. • Anwendung auf den Streitfall: Vorliegend bestand eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung (Letter of Intent, Beschluss des Vorstands/Aufsichtsrats) und eine tatsächliche Verständigung über die Abgrenzung der Kosten; die streitigen Due-Diligence-Kosten zielten konkret auf den Erwerb und fallen daher als Anschaffungsnebenkosten an. • Ergebnis der Kosten- und Prozessfolgen: Das Finanzamt wurde angewiesen, die Steuerfestsetzungen unter Berücksichtigung der anerkannten weiteren Aufwendungen anzupassen; das Finanzamt trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Revision wurde zugelassen. Die Klage war erfolgreich: Die streitigen Due-Diligence-Aufwendungen sind als Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten der geplanten Beteiligung zu qualifizieren und nicht bereits aus § 8b Abs. 3 KStG 2002 ohne Weiteres vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Die anerkannten allgemeinen Beratungskosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben; die verbleibenden, konkret dem Erwerb zuzuordnenden Due-Diligence-Kosten sind im Streitjahr zu berücksichtigen bzw. entsprechend zu aktivieren und bei Nichtzustandekommen des Erwerbs auszubuchen. Das Finanzamt wurde verpflichtet, die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide unter Berücksichtigung der weiteren Aufwendungen neu zu berechnen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung von § 8b Abs. 3 KStG von grundsätzlicher Bedeutung ist.