Urteil
10 K 3397/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine rechtsfähige Stiftung, deren Auskehrungen bei Empfängern nicht zu Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen, unterlag nicht dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren und kann deshalb kein Körperschaftsteuerguthaben nach §§ 36, 37 KStG geltend machen.
• Die Regelungen über das Körperschaftsteuerguthaben dienen ausschließlich der Sicherung eines Minderungspotentials, das sich bei im Anrechnungsverfahren gliederungspflichtigen Körperschaften angesammelt hat; dieses besteht bei nicht anrechnungsberechtigten Stiftungen nicht.
• Die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und spätere Änderungen führen nicht dazu, dass einer Stiftung rückwirkend ein Körperschaftsteuerguthaben zuzubilligen ist, solange die Voraussetzungen des früheren Anrechnungsverfahrens nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Kein Körperschaftsteuerguthaben für nicht dem Anrechnungsverfahren unterliegende Stiftung • Eine rechtsfähige Stiftung, deren Auskehrungen bei Empfängern nicht zu Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen, unterlag nicht dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren und kann deshalb kein Körperschaftsteuerguthaben nach §§ 36, 37 KStG geltend machen. • Die Regelungen über das Körperschaftsteuerguthaben dienen ausschließlich der Sicherung eines Minderungspotentials, das sich bei im Anrechnungsverfahren gliederungspflichtigen Körperschaften angesammelt hat; dieses besteht bei nicht anrechnungsberechtigten Stiftungen nicht. • Die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und spätere Änderungen führen nicht dazu, dass einer Stiftung rückwirkend ein Körperschaftsteuerguthaben zuzubilligen ist, solange die Voraussetzungen des früheren Anrechnungsverfahrens nicht vorlagen. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an Stifter, Erben oder Begünstigte vornimmt und bei Auflösung das Vermögen an eine Universität fallen lässt. Sie beantragte die Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens in Höhe von jeweils 1.097.855 Euro für die Stichtage 31.12.2002 bis 31.12.2006, entsprechend 1/6 des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000. Das Finanzamt lehnte ab; die Einsprüche und die Klage der Stiftung blieben erfolglos. Die Stiftung macht geltend, durch nicht ausgeschüttete Gewinne bestehe ein Anspruch auf ein Körperschaftsteuerguthaben, und beruft sich auf Gleichbehandlungs- und Ausgleichsüberlegungen durch das Halbeinkünfteverfahren. • Anwendungsbereich: Die §§ 36 bis 40 KStG sind Übergangsregelungen zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und richten sich nach dem Gliederungsstand des verwendbaren Eigenkapitals nach altem Recht (§ 36 Abs. 1 KStG i.V.m. § 47 KStG a.F. und § 30 KStG a.F.). • Fehlende Voraussetzungen: Die Vorschriften setzen voraus, dass die betroffene Körperschaft dem früheren Anrechnungsverfahren unterlag und ihr verwendbares Eigenkapital entsprechend zu gliedern war; bei der Klägerin fehlt ein Feststellungsbescheid über das verwendbare Eigenkapital, weil das Anrechnungsverfahren für sie nicht anwendbar war. • Rechtsform und Anrechnungsverfahren: Das Anrechnungsverfahren war nach altem Recht zunächst auf Kapitalgesellschaften beschränkt und wurde nur insoweit auf sonstige Körperschaften erweitert, als deren Leistungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führten; Leistungen der Klägerin führen nicht zu solchen Einkünften, somit kam das Anrechnungsverfahren nicht zur Anwendung. • Sinn und Zweck: Das Körperschaftsteuerguthaben sichert lediglich ein bereits bestehendes Minderungspotential aus dem Anrechnungsverfahren; ein derartiges Potential kann bei einer Stiftung, die nicht dem Anrechnungsverfahren unterlag, nicht bestehen. • Keine Diskriminierung: Die Versagung des Guthabens benachteiligt die Stiftung nicht verfassungsrechtlich, weil ihr sonst ein Vorteil eingeräumt würde, auf den sie nach altem Recht keinen Anspruch gehabt hätte. • Auswirkungen von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Die Aufnahme dieser Norm ins EStG 2002 ändert den Übergangszeitpunkt und die Voraussetzungen nicht so, dass rückwirkend ein Körperschaftsteuerguthaben zu gewähren wäre; Leistungen bei Auflösung sind nicht mit Gewinnausschüttungen vergleichbar, da das Vermögen an eine unabhängige Universität fällt. Die Klage wird abgewiesen. Die Stiftung hat kein Körperschaftsteuerguthaben nach §§ 36, 37 KStG, weil die Regelungen nur für Körperschaften gelten, die dem früheren Anrechnungsverfahren unterlagen und ihr verwendbares Eigenkapital gegliedert hatten; dies traf auf die Klägerin nicht zu. Die Ablehnung des Feststellungsantrags war somit rechtmäßig, eine verfassungsrechtliche Benachteiligung liegt nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.