Beschluss
9 V 1339/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können unter den Voraussetzungen des § 38b S.2 Nr.3 EStG die Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V verlangen, wenn die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres diesen Klassen entsprechen.
• Maßgeblich für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ist der Zustand am 1. Januar des betreffenden Jahres; die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für den Veranlagungszeitraum 2011.
• Bei Zweifeln an der bisherigen Rechtsprechung wegen verfassungsrechtlicher Entwicklungen ist zur Vermeidung wesentlicher Nachteile vorläufig eine Regelung herbeizuführen; das Gericht kann hierfür eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO treffen.
Entscheidungsgründe
Eintragung Lohnsteuerklassen III/V für Lebenspartner (Einstweilige Anordnung) • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können unter den Voraussetzungen des § 38b S.2 Nr.3 EStG die Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V verlangen, wenn die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres diesen Klassen entsprechen. • Maßgeblich für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ist der Zustand am 1. Januar des betreffenden Jahres; die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für den Veranlagungszeitraum 2011. • Bei Zweifeln an der bisherigen Rechtsprechung wegen verfassungsrechtlicher Entwicklungen ist zur Vermeidung wesentlicher Nachteile vorläufig eine Regelung herbeizuführen; das Gericht kann hierfür eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO treffen. Die Antragsteller sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit 6. September 2002; einer erzielt Arbeitslohn, der andere ist Rentner. Beide sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt. Am 1. April 2011 beantragten sie, auf den fortgeltenden Lohnsteuerkarten 2010 die Lohnsteuerklassen III (Antragsteller 1) und V (Antragsteller 2) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eintragen zu lassen; das Finanzamt lehnte ab. Die Antragsteller erhoben Einspruch und stellten am 12. April 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Vorbringen, Lebenspartner seien gleichwie Ehegatten zu behandeln; sie verwiesen auf verfassungsrechtliche Entwicklungen. Das Finanzamt hielt an der gesetzlichen Voraussetzung der Ehe für eine Eintragung nach § 38b S.2 Nr.3 EStG fest. Streitgegenstand ist somit die vorläufige Änderung der Lohnsteuerklassen aufgrund des Status am 1. Januar 2011. • Rechtliche Grundlage für Lohnsteuerklassen: § 38b S.2 Nr.3 EStG bestimmt Voraussetzungen für Lohnsteuerklasse III und verweist auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (§ 39 Abs.3b S.1 EStG). • Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für den Veranlagungszeitraum 2011 und Änderungen hierfür sind beim Finanzamt zu beantragen (§ 52b EStG). • Einstweilige Anordnung nach § 114 FGO ist möglich, wenn zur Regelung eines vorläufigen Zustandes und zur Vermeidung wesentlicher Nachteile eine vorläufige Regelung erforderlich ist. • Die Antragsteller erfüllen die materiellen Voraussetzungen des § 38b S.2 Nr.3 EStG mit Ausnahme des Merkmals "verheiratet"; jedoch bestehen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der Fortgeltung der bisherigen Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft, sodass Gleichbehandlung zumindest vorläufig geboten ist. • Aufgrund dieser Zweifel und zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ist der Anordnungsanspruch gegeben; der Senat folgt der Begründung des Niedersächsischen Finanzgerichts, wonach in der vorläufigen Regelung Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind. • Folge: Das Gericht verpflichtete das Finanzamt, die Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers 1 ab 1. Januar 2011 auf Klasse III und die des Antragstellers 2 auf Klasse V zu ändern; die Beschwerde wurde zur Entscheidung zugelassen. Die einstweilige Anordnung wurde stattgegeben: Das Finanzamt ist zu verpflichten, die Lohnsteuerkarte 2010 des Antragstellers 1 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf Lohnsteuerklasse III und die des Antragstellers 2 auf Lohnsteuerklasse V zu ändern. Die Antragsteller hatten Erfolg, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Lohnsteuerklassen außer dem formalen Merkmal "verheiratet" erfüllten und wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der bisherigen Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft die vorläufige Gleichbehandlung geboten war. Das Gericht stützte sich auf § 38b S.2 Nr.3 EStG, § 39 Abs.3b EStG, § 52b EStG sowie § 114 FGO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Beschwerde wurde zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.