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Beschluss

9 V 3795/10

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Förmliche Zustellungen können ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht nach Art.132 Abs.1 Buchst. a MwStSystRL begründen. • Eine nationale Beschränkung der Steuerbefreiung auf die Deutsche Post AG (frühere Fassung von §4 Nr.11b UStG) setzt die Richtlinie nicht vollständig um; Berechtigte Betreiber können sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide ist die Vollziehung aufzuheben; entstandene Säumniszuschläge, die auf den betroffenen Vorauszahlungsbescheiden beruhen, sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Förmliche Zustellungen: mögliche Umsatzsteuerbefreiung nach Art.132 MwStSystRL • Förmliche Zustellungen können ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht nach Art.132 Abs.1 Buchst. a MwStSystRL begründen. • Eine nationale Beschränkung der Steuerbefreiung auf die Deutsche Post AG (frühere Fassung von §4 Nr.11b UStG) setzt die Richtlinie nicht vollständig um; Berechtigte Betreiber können sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen. • Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide ist die Vollziehung aufzuheben; entstandene Säumniszuschläge, die auf den betroffenen Vorauszahlungsbescheiden beruhen, sind aufzuheben. Die Antragstellerin ist Unternehmerin und Organträgerin eines Konzerns, der überwiegend Postdienstleistungen erbringt. Sie stellte für förmliche Zustellungen Entgelte in Rechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Für diese Entgelte genehmigte die Bundesnetzagentur auf Antrag der Organgesellschaften bestimmte Entgelte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung qualifizierte der Prüfer diese Umsätze als steuerpflichtig; der Antragsgegner änderte daraufhin Jahres- und Vorauszahlungsbescheide für 2008 und 2009. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung; das Finanzamt lehnte ab. Die Antragstellerin rügte, die Umsätze seien nach Art.132 Abs.1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei und §4 Nr.11b UStG a.F. setze die Richtlinie nicht vollständig um; ferner verwies sie auf Wettbewerbs- und Beihilfeprobleme. Sie beantragte die Aufhebung der Vollziehung der streitigen Bescheide; das Gericht hat darüber zu entscheiden. • Zulässigkeit: Der Antrag richtet sich gegen die Jahresbescheide 2008 und 2009 und insoweit auch gegen Vorauszahlungsbescheide, soweit diese zur Entstehung von Säumniszuschlägen geführt haben. • Ernstliche Zweifel: Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, dass förmliche Zustellungen nicht von der Steuerbefreiung des Art.132 Abs.1 Buchst. a MwStSystRL erfasst sind; damit ist §69 FGO maßgeblich für die Aufhebung der Vollziehung. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind §1 Abs.1 Nr.1 UStG, §4 Nr.11b UStG a.F., Art.132 Abs.1 Buchst. a MwStSystRL sowie die RL 97/67/EG zum Universalpostdienst und einschlägige Regelungen des PostG. • Auslegung und Anwendung der Richtlinie: Die Antragstellerin ist nach den Kriterien des EuGH als öffentliche Posteinrichtung anzusehen; die RL 97/67/EG erfasst nach Zweck und Wortlaut auch Dienste wie Einschreibsendungen und damit förmliche Zustellungen; insoweit dient die förmliche Zustellung dem Gemeinwohl. • Unmittelbare Wirkung: Die Richtlinienbestimmung ist inhaltlich hinreichend bestimmt und wurde durch die nationale Vorschrift nicht vollständig umgesetzt; die Beschränkung der Befreiung in §4 Nr.11b UStG a.F. auf die Deutsche Post AG ist daher mit der Richtlinie nicht vereinbar, so dass die Antragstellerin sich unmittelbar auf Art.132 berufen kann. • Sicherheitsleistung: Die Aufhebung der Vollziehung wurde ohne Sicherheitsleistung angeordnet, weil die Antragstellerin Insolvenz angemeldet hatte und zur Leistung einer Sicherheit nicht in der Lage erschien. • Folgen für Säumniszuschläge: Die Aufhebung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide bewirkt, dass Säumniszuschläge, die auf diesen Bescheiden beruhen, entfallen und vom Antragsgegner aufzuheben sind. Der Antrag wird stattgegeben: Die Vollziehung der Umsatzsteuerjahresbescheide 2008 (04.02.2011) und 2009 (25.03.2011) sowie der relevanten Vorauszahlungsbescheide wird ab Fälligkeit ohne Sicherheitsleistung aufgehoben. Das Gericht begründet dies mit ernstlichen Zweifeln an der Steuerpflicht der Umsätze aus förmlichen Zustellungen nach Art.132 Abs.1 Buchst. a MwStSystRL und der fehlenden vollständigen Umsetzung durch §4 Nr.11b UStG a.F.; die Antragstellerin kann sich daher unmittelbar auf die Richtlinie berufen. Soweit Säumniszuschläge aus den betroffenen Vorauszahlungsbescheiden entstanden sind, sind diese zu beseitigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Beschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.