Urteil
1 K 808/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufrechnung eines Finanzamts mit einem Vorsteuerberichtigungsanspruch ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlungen (z. B. in der vorläufigen Insolvenz erbrachte Eingangsleistungen) geschaffen wurde.
• Bei Entstehung von Umsatzsteueransprüchen aufgrund der Uneinbringlichkeit ist für die Fälligkeit maßgeblich das Ende des zur Voranmeldung gehörenden Zeitraums; eine am 30.06. entstandene Gegenforderung kann bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig sein.
• Die insolvenzrechtliche Bewertung der Aufrechnungslage geht der steuerverfahrensrechtlichen Verrechnung nach § 16 UStG vor; steuerliche Verrechnungen können ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot nicht verdrängen.
• Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten zum Vorverfahren kann notwendig sein, wenn der Sachverhalt rechtlich nicht einfach zu beurteilen ist.
Entscheidungsgründe
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei durch vorläufige Insolvenz entstandenen Vorsteuerüberhängen • Aufrechnung eines Finanzamts mit einem Vorsteuerberichtigungsanspruch ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlungen (z. B. in der vorläufigen Insolvenz erbrachte Eingangsleistungen) geschaffen wurde. • Bei Entstehung von Umsatzsteueransprüchen aufgrund der Uneinbringlichkeit ist für die Fälligkeit maßgeblich das Ende des zur Voranmeldung gehörenden Zeitraums; eine am 30.06. entstandene Gegenforderung kann bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig sein. • Die insolvenzrechtliche Bewertung der Aufrechnungslage geht der steuerverfahrensrechtlichen Verrechnung nach § 16 UStG vor; steuerliche Verrechnungen können ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot nicht verdrängen. • Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten zum Vorverfahren kann notwendig sein, wenn der Sachverhalt rechtlich nicht einfach zu beurteilen ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin; das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juli 2006 eröffnet. Für April bis Juni 2006 hatte die Schuldnerin Vorsteuerüberhänge angemeldet (insgesamt etwa 78.578 EUR), die auf nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bezahlten Rechnungen beruhten. Das beklagte Finanzamt stellte nach einer Umsatzsteuersonderprüfung Vorsteuerberichtigungsansprüche wegen uneinbringlicher Verbindlichkeiten fest (insgesamt 165.805,84 EUR) und rechnete diese sowie Lohnsteueransprüche mit den angemeldeten Vorsteuererstattungsansprüchen auf. Der Kläger rügte, die Aufrechnung sei nach § 96 Abs.1 Nr.3 InsO unzulässig, weil die Aufrechnungslage durch anfechtbare Rechtshandlungen in der Zeit der vorläufigen Insolvenz geschaffen worden sei. Das Finanzamt hielt die Aufrechnung für zulässig; es erfolgte Klage vor dem Finanzgericht. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Klage ist begründet; der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs.1 FGO). • Aufrechnungsvoraussetzungen: Die zivil- und steuerrechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 226 Abs.1 AO, §§ 387 ff. BGB) lagen vor; die Forderungen waren gleichartig, entstanden und erfüllbar. • Fälligkeit der Gegenforderung: Der Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts entstand mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums kraft § 17 UStG und war spätestens am 30.06.2006 fällig; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2006 ändert daran nichts. • Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot: Nach § 96 Abs.1 Nr.3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat und die Voraussetzungen des § 131 InsO vorliegen. • Anfechtbare Rechtshandlungen: Die in der vorläufigen Insolvenz erbrachten Eingangsleistungen der Lieferanten stellen anfechtbare Rechtshandlungen i.S. des § 129 InsO dar; sie schufen die Aufrechnungslage und benachteiligten die Insolvenzgläubiger, weil dem Finanzamt dadurch eine Befriedigungsmöglichkeit außerhalb der Insolvenzverteilung eröffnet wurde. • Monatliche Verrechnung unbeachtlich: Selbst wenn im Juni 2006 steuerlich eine Verrechnung nach § 16 UStG möglich gewesen wäre, ist für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung die insolvenzrechtliche Sicht maßgeblich; steuerliche Verrechnung kann das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot nicht verdrängen. • Anwendbare Normen: § 226 Abs.1 AO, §§ 387 ff. BGB, §§ 94, 96 Abs.1 Nr.3, 129, 130, 131 InsO, § 17 UStG, § 16 UStG, §§ 220, 218 AO. Der Abrechnungsbescheid vom 18.04.2007 wird dahin abgeändert, dass die Erstattungsansprüche aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen April bis Juni 2006 in Höhe von insgesamt 78.578,29 EUR nicht durch Aufrechnung erloschen sind. Das Finanzamt durfte mit seinem Vorsteuerberichtigungsanspruch nicht gegen die angemeldeten Vorsteuerüberhänge aufrechnen, weil die Möglichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlungen in der Zeit der vorläufigen Insolvenz geschaffen worden war und die Voraussetzungen des § 131 InsO vorlagen. Damit sind die Vorsteuererstattungsansprüche der Schuldnerin insolvenzrechtlich geschützt und dürfen nicht zur Befriedigung des Finanzamts außerhalb der Insolvenzquote herangezogen werden. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen; die Revision wird zugelassen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt.