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Urteil

7 K 2005/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur abziehbar, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (§§ 9 Abs.5, 4 Abs.5 EStG). • Ein Raum, der den alleinigen Zugang zu Terrasse und Garten bildet, wird regelmäßig als Durchgangszimmer gewertet; private Mitbenutzung ist dann schädlich. • Ist der Arbeitsraum nicht klar gegenüber den Privaträumen abgetrennt oder dient er auch deutlich Wohnzwecken, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. • Eine anteilige Aufteilung der Aufwendungen scheidet aus, wenn eine objektiv klare Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei Durchgangs- und Wohnnutzung • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur abziehbar, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (§§ 9 Abs.5, 4 Abs.5 EStG). • Ein Raum, der den alleinigen Zugang zu Terrasse und Garten bildet, wird regelmäßig als Durchgangszimmer gewertet; private Mitbenutzung ist dann schädlich. • Ist der Arbeitsraum nicht klar gegenüber den Privaträumen abgetrennt oder dient er auch deutlich Wohnzwecken, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. • Eine anteilige Aufteilung der Aufwendungen scheidet aus, wenn eine objektiv klare Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich ist. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; die Klägerin war 2004 für die A GmbH im Außendienst beschäftigt und arbeitete überwiegend von zuhause (Home-Office). Die Kläger ließen 2004 einen Anbau von ca. 29 qm mit Terrasse und Gartenzugang errichten; der Architekt beschrieb die Nutzung als Wohnen, in Kreditunterlagen war „Anbau Wintergarten“ vermerkt. Die Klägerin nutzte im Anbau einen Schreibtisch, zugleich waren Mobiliar und Essplatz vorhanden; der Raum bildet den alleinigen Zugang zu Terrasse und Garten und ist lediglich durch ein zur Decke reichendes Glaselement vom Flur getrennt. Die Kläger machten anteilige Bau- und Finanzierungskosten als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend; das Finanzamt strich den Abzug, die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung. • Rechtliche Grundlage: §§ 9 Abs.5 Satz1 i.V.m. § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG (Streitjahr 2004) — Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur ausnahmsweise abziehbar. • Grundvoraussetzung für Abzug ist nahezu ausschließlich berufliche Nutzung; private Mitbenutzung ist unschädlich nur, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. • Maßstäbe und Beweisanzeichen: Trennung vom Privatbereich, Abgeschlossenheit, Nutzungseinrichtung und Zugangssituation sind entscheidend; BFH-Rechtsprechung stellt klar, dass Durchgangs- oder Zugangsraum zu Terrasse/Garten die berufliche Nutzung entgegenstehen kann. • Sachverhaltliche Anwendung: Der streitgegenständliche Raum bildet den alleinigen Zugang zu Terrasse und Garten; der Gang außen herum ist nach Lebenserfahrung unpraktisch, sodass regelmäßige Durchgangsnutzung zu erwarten ist. • Abgeschlossenheit fehlt: Offen gelassene frühere Fensteröffnung und ein durchgehendes Glaselement bewirken optische und akustische Verbindung zu den Nebenräumen, sodass der Raum nicht als klar abgetrenntes Arbeitszimmer gilt. • Wohnnutzung liegt nahe: Architektonische Planung, Darlehensverwendung und die tatsächliche Möblierung sprechen dafür, dass der Anbau auch wesentlich Wohn- und Aufenthaltsfunktionen erfüllt. • Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich: Objektiv eindeutige Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung konnte nicht festgestellt werden; daher scheidet ein anteiliger Werbungskostenabzug aus. • Kostenentscheidung und Revision: Kläger haben die Kosten zu tragen; Revision wird nicht zugelassen (§ 135 Abs.1 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als unbeschränkt abziehbare Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wurde verneint, weil der Anbau den alleinigen Zugang zu Terrasse und Garten bildet, nicht in ausreichendem Maße gegen die Privaträume abgeschlossen ist und nach Lage, Ausstattung und Planung auch wesentlich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung der Klägerin wurde nicht festgestellt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug (§§ 9 Abs.5, 4 Abs.5 EStG) nicht erfüllt sind. Eine anteilige Aufteilung kam nicht in Betracht, weil keine klare objektive Trennung der privaten und beruflichen Nutzung vorlag. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.