Gerichtsbescheid
12 K 928/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Streitzeitraum Februar bis August 2007 ist ausschließlich deutsches Kindergeldrecht anzuwenden; einschlägig sind § 62, § 63 und § 32 EStG.
• Ein in Deutschland wohnhafter und hier selbständig tätiger polnischer Staatsangehöriger ist anspruchsberechtigt, wenn er Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
• Kindergeld wird nicht ausgeschlossen, wenn im Ausland keine vergleichbaren Familienleistungen gezahlt oder verlangt werden können; nach polnischem Recht bestand kein Anspruch der Familie des Klägers in den Streitzeiträumen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland wohnhaften polnischen Selbständigen (Feb–Aug 2007) • Für den Streitzeitraum Februar bis August 2007 ist ausschließlich deutsches Kindergeldrecht anzuwenden; einschlägig sind § 62, § 63 und § 32 EStG. • Ein in Deutschland wohnhafter und hier selbständig tätiger polnischer Staatsangehöriger ist anspruchsberechtigt, wenn er Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. • Kindergeld wird nicht ausgeschlossen, wenn im Ausland keine vergleichbaren Familienleistungen gezahlt oder verlangt werden können; nach polnischem Recht bestand kein Anspruch der Familie des Klägers in den Streitzeiträumen. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und übt hier als Gesellschafter einer GbR eine selbständige Tätigkeit aus. Er beantragte Kindergeld für seine drei Kinder A (geb. 1989), B (1990) und C (1993) für Zeiträume bis August 2007. Die Familienkasse lehnte ab mit der Begründung, der Kläger habe keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; dieser Auffassung hielt die Behörde im Klageverfahren nur noch für Teile des Zeitraums fest und gewährte Kindergeld bis einschließlich Januar 2007. Für Februar bis August 2007 begehrt der Kläger weiterhin Kindergeld. Polnische Behörden hatten frühere Leistungen aufgehoben und Bescheinigungen vorgelegt, wonach in den relevanten Zeiträumen keine Familienleistungen in Polen bezogen wurden. Der Kläger war in Deutschland privat kranken- und rentenversichert; nach deutschem Recht legte er Mietvertrag und Geschäftsaktivität als Nachweis für Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt vor. • Anwendbares Recht: Für die Streitzeiträume gilt die VO EWG 1408/71, die jedoch nur auf Arbeitnehmer und solche Selbständigen Anwendung findet, die (freiwillig oder pflichtig) in Zweigen der sozialen Sicherheit versichert sind; Gewerbetreibende, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, fallen nicht unter die Verordnung. Selbst wenn die Verordnung anwendbar wäre, führten ihre Vorschriften jedenfalls zur Anwendung deutschen Kindergeldrechts. • Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht: Anspruchsberechtigung richtet sich nach § 62 EStG in Verbindung mit §§ 63, 32 EStG; freizügigkeitsberechtigte Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Der Kläger hat durch Mietvertrag und nachgewiesene Geschäftstätigkeit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland i.S.d. §§ 8, 9 AO und erfüllt damit § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. • Ausschluss durch ausländische Leistungen: Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entfällt Kindergeld, wenn im Ausland vergleichbare Familienleistungen gezahlt werden oder bei Antragstellung zu zahlen wären. Nach polnischem Recht hängt Anspruch von geringen Einkommensgrenzen ab; das Einkommen des Klägers überstieg diese Grenze deutlich, und polnische Stellen bestätigten, dass keine Familienleistungen für die relevanten Zeiträume gezahlt wurden. • Berücksichtigung der Kinder: Nach § 32 Abs. 3 EStG sind Kinder bis 18 zu berücksichtigen; die Söhne B und C waren während des gesamten Streitzeitraums berücksichtigungsfähig, die Tochter A bis April 2007. Für volljährige Kinder kommen die Regelungen des § 32 Abs. 4 EStG zur Anwendung; A befand sich nachgewiesen in Ausbildung und blieb daher berücksichtigt. • Rechtsfolgen und Verfahrenskosten: Da die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und kein abweichender ausländischer Leistungsanspruch besteht, war Kindergeld in voller Höhe zu gewähren; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung und anhängiger Verfahren beim BFH. Die Klage ist erfolgreich: Der Kläger hat für die Kinder A, B und C Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe für den Zeitraum Februar bis August 2007. Deutsches Kindergeldrecht ist ausschließlich anwendbar; der Kläger hatte Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gemäß § 62 Abs.1 Nr.1 EStG. Ein Ausschluss nach § 65 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG greift nicht, weil in Polen weder Zahlungen geleistet noch ein Anspruch bestanden hat. Die Familienkasse wird verpflichtet, das Kindergeld für die genannten Zeiträume zu gewähren; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zugelassen.