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Urteil

10 K 3934/10

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Auflösung einer GmbH im Jahr 1998 sind nachfolgend anfallende Schuldzinsen für der Gesellschaft gewährte Darlehen nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. • Ein nachträglicher Werbungskostenabzug setzt voraus, dass die Einkunftsquelle zum Zeitpunkt der Zinsentstehung noch besteht; mit der Auflösung der Gesellschaft ist die Einkunftsquelle weggefallen (§ 9 Abs.1 EStG). • Die ab 1999 vom BFH geänderte Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen ist nur auf Fälle anwendbar, in denen die Veräußerung oder Auflösung der Beteiligung in den Anwendungszeitraum dieser Rechtsprechung fällt; sie führt nicht dazu, dass Zinsen für Beteiligungen, die bereits vor 1999 beendet wurden, ab 1999 berücksichtigt werden können.
Entscheidungsgründe
Keine Abziehbarkeit nachträglicher Darlehenszinsen nach Auflösung einer GmbH (Auflösung 1998) • Nach Auflösung einer GmbH im Jahr 1998 sind nachfolgend anfallende Schuldzinsen für der Gesellschaft gewährte Darlehen nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. • Ein nachträglicher Werbungskostenabzug setzt voraus, dass die Einkunftsquelle zum Zeitpunkt der Zinsentstehung noch besteht; mit der Auflösung der Gesellschaft ist die Einkunftsquelle weggefallen (§ 9 Abs.1 EStG). • Die ab 1999 vom BFH geänderte Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen ist nur auf Fälle anwendbar, in denen die Veräußerung oder Auflösung der Beteiligung in den Anwendungszeitraum dieser Rechtsprechung fällt; sie führt nicht dazu, dass Zinsen für Beteiligungen, die bereits vor 1999 beendet wurden, ab 1999 berücksichtigt werden können. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer A GmbH, die 1998 aufgelöst wurde. Im Einkommensteuerbescheid für 1998 wurde ein bestandskräftig berücksichtigter Auflösungsverlust nach § 17 EStG festgestellt, der u. a. Verluste aus Darlehen umfasste. In den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 machte der Kläger Zinsen aus nachfolgenden Darlehen (K 4, K 5) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug zunächst vorläufig für 2001 an, versagte ihn dann aber für 2002 und 2003 und änderte die Festsetzung für 2001. Der Kläger hielt die Zinsen für abziehbar und berief sich auf neuere BFH-Entscheidungen, klagte jedoch gegen die Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten stellten übereinstimmend fest, dass die GmbH 1998 liquidiert wurde. • Rechtsstand: Gericht prüft nach § 100 FGO, ob die Verwaltungsakte rechtswidrig sind; hier liegt keine Rechtswidrigkeit vor. • Tatbestandliche Feststellung: Die GmbH wurde 1998 aufgelöst und der Auflösungsverlust 1998 bestandskräftig festgestellt; damit endete die Einkunftsquelle aus Kapitalvermögen für die Beteiligung mit Wirkung für steuerliche Berücksichtigung. • Rechtliche Grundsätze: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Finanzierungskosten für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen laufende Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1, § 20 Abs.1 Nr.1 EStG). Nachträgliche Schuldzinsen für Refinanzierungsdarlehen sind jedoch aus rechtssystematischen Gründen nach Veräußerung oder Auflösung der Beteiligung (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998) nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. • Anwendung auf den Streitfall: Da die Auflösung und der Auflösungsverlust 1998 erfolgten, war 1998 der letzte Jahrgang, in dem Zinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung abzugsfähig waren; die in 1999–2003 angefallenen Zinsen sind daher nicht abzugsfähig. • Zur BFH-Rechtsprechungsänderung ab 1999: Die neuere BFH-Rechtsprechung, wonach ab 1999 unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzug möglich sein kann, ist auf Fälle beschränkt, in denen die Veräußerung/Auflösung in den ab 1999 geltenden Anwendungsbereich fällt; sie ändert nicht die Rechtslage für bereits vor 1999 beendete Beteiligungen. • Arbeitsverhältnis: Die Darlehen sind als kapitalersetzend und durch die Gesellschafterstellung veranlasst qualifiziert; ein Zusammenhang mit Arbeitnehmereinkünften liegt nicht vor, sodass auch insoweit ein nachträglicher Werbungskostenabzug ausscheidet. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Revision wird nicht zugelassen. Die geltend gemachten Schuldzinsen für 2001 bis 2003 sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, weil die Einkunftsquelle (Beteiligung an der A GmbH) mit der Auflösung 1998 weggefallen und der Auflösungsverlust 1998 bestandskräftig festgestellt worden ist. Die nachfolgenden Zinsaufwendungen sind daher nicht abzugsfähig; die vom BFH ab 1999 vorgenommene Rechtsfortbildung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Auflösung vor 1999 erfolgt ist. Deshalb sind die angefochtenen Steueränderungsbescheide rechtmäßig und bleiben bestehen.