Urteil
2 K 1413/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung einbringungsgeborener Aktien im Privatvermögen sind nicht als vorab entstandene Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften nach § 16 EStG abziehbar.
• Die besondere stichtagsbezogene Gewinnermittlung des § 16 Abs. 2 EStG erfasst nur verwirklichte Veräußerungsgewinne/-verluste; erfolglose Verkaufsaufwendungen bleiben außer Ansatz.
• Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung einer Einkunftsquelle im Privatvermögen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften nach § 20 EStG, sondern betreffen die Vermögensebene.
Entscheidungsgründe
Nichtabziehbarkeit fehlgeschlagener Veräußerungskosten einbringungsgeborener Aktien • Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung einbringungsgeborener Aktien im Privatvermögen sind nicht als vorab entstandene Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften nach § 16 EStG abziehbar. • Die besondere stichtagsbezogene Gewinnermittlung des § 16 Abs. 2 EStG erfasst nur verwirklichte Veräußerungsgewinne/-verluste; erfolglose Verkaufsaufwendungen bleiben außer Ansatz. • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung einer Einkunftsquelle im Privatvermögen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften nach § 20 EStG, sondern betreffen die Vermögensebene. Der Kläger hielt im Privatvermögen einbringungsgeborene Aktien der aus einer KG in eine AG umgewandelten Gesellschaft. 2005 unternahmen die Aktionäre Verkaufsbemühungen; die Verhandlungen scheiterten. Dem Kläger fielen hierbei Veräußerungskosten in Höhe von 84.784 Euro an, die er in der Einkommensteuererklärung 2005 als Veräußerungsverlust bei den gewerblichen Einkünften nach § 16 EStG geltend machte. Das Finanzamt erkannte den Abzug zunächst im Vorbehalt der Nachprüfung an, strich ihn später im Änderungsbescheid und wies den Einspruch des Klägers zurück. Streitpunkt vor dem Gericht war, ob die erfolglosen Verkaufsaufwendungen als vorab entstandene Betriebsausgaben bzw. als laufende Werbungskosten berücksichtigt werden müssen. • § 21 UmwStG führt für einbringungsgeborene Anteile zur Fiktion, dass bei tatsächlicher Veräußerung der Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG zu ermitteln ist; dies gewährleistet die Besteuerung stiller Reserven. • § 16 Abs. 2 EStG kennt eine besondere, stichtagsbezogene Gewinnermittlung, die die Verwirklichung eines Veräußerungsgewinns voraussetzt; nicht verwirklichte (fehlgeschlagene) Vorgänge fallen nicht unter diese Regelung. • Während vorab entstandene Betriebsausgaben bei tatsächlicher Einkunftsverfolgung grundsätzlich abziehbar sein können, rechtfertigt die systematische Auslegung von § 16 Abs. 2 EStG keine Gleichstellung mit Mitunternehmeranteilen in zeitlicher Hinsicht; die Rechtsprechung lässt bei Mitunternehmeranteilen zwar Ausnahmen, diese greifen für einbringungsgeborene Privatanteile nicht automatisch. • Demnach sind die angefallenen fehlgeschlagenen Veräußerungskosten weder als vorab entstandene Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 16 EStG anzuerkennen noch als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 20 EStG, da solche Aufwendungen im Privatvermögen die Vermögensebene betreffen und nicht durch die Erzielung laufender Einkünfte veranlasst sind. • Die Entscheidung steht im Einklang mit einschlägiger Rechtsprechung des BFH und der Literatur; eine verfassungskonforme Auslegung führt nicht zur Abzugsfähigkeit der Kosten. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt den Änderungsbescheid des Finanzamts und verneint den Abzug der fehlgeschlagenen Veräußerungskosten des Klägers sowohl als Veräußerungskosten im Rahmen der stichtagsbezogenen Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 2 EStG als auch als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften nach § 20 EStG. Die Kosten der erfolglosen Verkaufsbemühungen betreffen die Vermögensebene und sind nicht durch eine steuerliche Einkunftsquelle veranlasst; daher sind sie nicht abzugsfähig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.