Urteil
9 K 321/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsteuerabzug setzt Verschaffung der Verfügungsmacht über einen tatsächlich vorhandenen Gegenstand voraus.
• Die Verfügungsmacht kann durch tatsächliche Übergabe an einen zur Abnahme bevollmächtigten Mitarbeiter verschafft werden.
• Ob die Verfügungsmacht rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt wurde, ist für die Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn unerheblich.
• Der Vorsteuerabzug wird nicht versagt, wenn der Erwerber alle vernünftigerweise von ihm zu erwartenden Prüf- und Sorgfaltsmaßnahmen getroffen hat und der Betrugserfolg objektiv von außen nicht erkennbar war.
• Ein unfreiwilliger späterer Verlust der Verfügungsmacht begründet keine Rückabwicklung im Sinne des § 17 UStG und führt nicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Lieferung vorhandener Gegenstände trotz später aufgedeckten Betrugs (Verfügungsmacht) • Vorsteuerabzug setzt Verschaffung der Verfügungsmacht über einen tatsächlich vorhandenen Gegenstand voraus. • Die Verfügungsmacht kann durch tatsächliche Übergabe an einen zur Abnahme bevollmächtigten Mitarbeiter verschafft werden. • Ob die Verfügungsmacht rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt wurde, ist für die Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn unerheblich. • Der Vorsteuerabzug wird nicht versagt, wenn der Erwerber alle vernünftigerweise von ihm zu erwartenden Prüf- und Sorgfaltsmaßnahmen getroffen hat und der Betrugserfolg objektiv von außen nicht erkennbar war. • Ein unfreiwilliger späterer Verlust der Verfügungsmacht begründet keine Rückabwicklung im Sinne des § 17 UStG und führt nicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, kaufte am 27.01.2000 fünf ...systeme von der X GmbH & Co. KG und verbuchte den in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Vorsteuerbetrag. Die Geräte wurden am selben Tag von einem Mitarbeiter der Klägerin (R) vor Ort inspiziert, fotografiert und durch Übergabe übernommen; anschließend wurden sie an Unternehmen der Z‑Gruppe verleast. Später wurde ein groß angelegtes Betrugssystem der X und der Z‑Gruppe aufgedeckt, wonach viele ...systeme mehrfach verkauft oder mit ausgetauschten Nummern versehen worden waren. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die gelieferten Gegenstände hätten objektiv nicht bestanden; die Klägerin klagte hiergegen. Streitpunkt war einzig, ob die fünf streitigen Lieferungen tatsächlich erfolgt sind und ob dadurch die Verfügungsmacht verschafft wurde. • Rechtsgrundlage für den Vorsteuerabzug ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG; lieferungsbegrifflich kommt es auf die Verschaffung der Verfügungsmacht nach § 3 Abs. 1 UStG an. • Maßgeblich ist, dass die Gegenstände zum Zeitpunkt der Verschaffung physisch existent waren; die Beweislast dafür trägt der Vorsteuer begehrende Unternehmer. Die Klägerin wies dies durch die körperliche Übernahme und Dokumentation durch ihren Mitarbeiter nach; das Finanzamt bestritt diese Darlegung nicht. • Verfügungsmacht ist eine faktische Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen; sie kann auch von einem Täter gehalten worden sein. Ob die Verfügungsmacht rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt worden ist, ist unerheblich für die Annahme einer Lieferung. • Die Klägerin hat Substanz, Wert und Ertrag der Geräte wirtschaftlich erhalten (Zugriffs- und Verwertungsmöglichkeiten, Leasingerlöse, Sicherungsübereignung, Rückkaufvereinbarung), sodass wirtschaftlich eine Eigentümerstellung bestand. • Innerer Lieferwille der X, später die Geräte erneut zu veräußern, ist unbeachtlich, wenn der Erwerber alle vernünftigen Prüfmaßnahmen getroffen hat. Die Klägerin erfüllte die Anforderungen an die Sorgfalt nach EuGH-Rechtsprechung und konnte auf die Rechtmäßigkeit vertrauen. • Ein späterer unfreiwilliger Verlust der Verfügungsmacht durch die betrügerischen Handlungen Dritter stellt keine Rückabwicklung im Sinne des § 17 UStG dar; deshalb war keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Die Klage war erfolgreich: Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und gewährte den Vorsteuerabzug aus den fünf Rechnungen vom 27.01.2000. Es stellte fest, dass die X der Klägerin durch Übergabe die Verfügungsmacht an den fünf ...systemen verschafft hatte und die Geräte zum Übergabezeitpunkt tatsächlich vorhanden waren. Ein späterer, gegen den Willen der Klägerin erfolgter Verlust der Verfügungsmacht infolge des aufgedeckten Betrugs führte nicht zur Rückabwicklung der Lieferung und somit nicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.