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Urteil

1 K 332/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die quotalen Regelungen zur Ermittlung der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer nach § 34c Abs.1 Satz 2 EStG verstoßen nicht gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art.63 AEUV). • Ist die ausländische Quellensteuer geringer als der nach § 34c Abs.1 Satz 2 EStG ermittelte Höchstbetrag, kann sie vollständig angerechnet werden; übersteigt sie den Höchstbetrag, bleibt der Überhang unberücksichtigt. • Soweit DBA eine Anrechnung vorsehen, sind die speziellen DBA-Regelungen und § 34c Abs.2 bis 5 i.V.m. Abs.6 EStG anzuwenden; ein Erstattungsanspruch über die DBA-Vorschriften hinaus besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Quotale Anrechnung ausländischer Quellensteuer nach §34c EStG mit Art.63 AEUV vereinbar • Die quotalen Regelungen zur Ermittlung der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer nach § 34c Abs.1 Satz 2 EStG verstoßen nicht gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art.63 AEUV). • Ist die ausländische Quellensteuer geringer als der nach § 34c Abs.1 Satz 2 EStG ermittelte Höchstbetrag, kann sie vollständig angerechnet werden; übersteigt sie den Höchstbetrag, bleibt der Überhang unberücksichtigt. • Soweit DBA eine Anrechnung vorsehen, sind die speziellen DBA-Regelungen und § 34c Abs.2 bis 5 i.V.m. Abs.6 EStG anzuwenden; ein Erstattungsanspruch über die DBA-Vorschriften hinaus besteht nicht. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr inländische und ausländische Kapitalerträge, insbesondere Dividenden aus mehreren Staaten, und entrichteten im Ausland Quellensteuer. Die Höhe der ausländischen Einkünfte, der damit zusammenhängenden Werbungskosten und der einbehaltenen Quellensteuer war zwischen den Parteien unstreitig. Das Finanzamt ermittelte die anrechenbare ausländische Steuer nach § 34c Abs.1 i.V.m. Abs.6 EStG und rechnete einen bestimmten Betrag auf die deutsche Einkommensteuer an. Die Kläger beanstandeten, die gesetzliche Berechnungsformel führe zu einer Verkürzung der Anrechnung und verstoße gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art.63 AEUV. Sie beantragten Änderung der Einspruchsentscheidung bzw. geringere Anrechnung. Das Finanzamt wies die Klage ab und verteidigte die Gesetzesanwendung. • Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer nach § 34c Abs.1 i.V.m. Abs.6 EStG erfolgt ist und die relevanten DBA anzuwenden sind. • Nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen steht der Bundesrepublik das Besteuerungsrecht für die streitigen Dividendeneinnahmen zu; insoweit ist die im Ausland erhobene Quellensteuer nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts anzurechnen (§ 34c Abs.6 Satz2 EStG). • § 34c Abs.1 Satz2 EStG verlangt die quotale Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer (Verhältnis ausländische Einkünfte zur Gesamteinkunft). Dies führt dazu, dass persönliche Freibeträge und Sonderausgaben anteilig berücksichtigt werden und bei Überschreiten der ausländischen Steuer gegenüber dem Höchstbetrag ein Überhang unberücksichtigt bleibt. • Eine solche quotalen Regelung stellt nach Auffassung des Senats keine nach Art.63 AEUV verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. Art.65 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten steuerliche Vorschriften mit unterschiedlicher Behandlung nach Wohnsitz oder Anlageort, solange keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung vorliegt. • Rechtsprechung und Lehre stützen diese Sicht: EuGH und BFH haben bereits entschieden, dass der Sitzstaat die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf das Maß der DBA-Bestimmungen beschränken kann und nicht verpflichtet ist, weitergehende Erstattungen zu gewähren; die Möglichkeit, ausländische Quellensteuer als Werbungskosten abzuziehen, mildert etwaige Belastungen. • Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Formel verfassungskonform und unionsrechtlich nicht zu beanstanden; daher ist die Klage unbegründet. • Wegen divergierender Auffassungen in der Literatur und unvollständiger obergerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, soweit Dividendeneinkünfte den Sparerfreibetrag übersteigen, wurde die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält die Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer nach § 34c Abs.1 Satz2 i.V.m. Abs.6 EStG für mit Art.63 AEUV und den einschlägigen DBA vereinbar. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Sitzstaats, ausländische Quellensteuer wie inländische Steuer zu erstatten oder vollständig anzurechnen, besteht nicht. Ein Überhang nicht anrechenbarer ausländischer Steuer bleibt unberücksichtigt; ein Billigkeitsanspruch nach § 163 AO kommt hierfür nicht in Betracht. Die Revision wird zugelassen, Kostenentscheidung nach § 135 FGO.