Urteil
1 K 2195/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Werbungskostenabzug für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte wird durch eine vom Arbeitgeber übernommene pauschale Lohnsteuer für Sachbezüge nach § 40 Abs.2 S.3 EStG gekürzt und kann insoweit auf null sinken.
• Der 0,03%-Zuschlag des § 8 Abs.2 S.3 EStG ist nur anzusetzen, wenn der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird; eine Einzelbewertung mit 0,002% je Entfernungskilometer kommt nur in Fällen erheblicher Abweichung von der typisierten Nutzung in Betracht.
• Bei durchschnittlich 11,5 Nutzungstagen im Monat weicht die tatsächliche Nutzung weniger als 25% von der gesetzlich unterstellten Nutzung (15 Tage/Monat) ab; diese geringfügige Abweichung rechtfertigt keine Einzelbewertung.
• Hat der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung pauschal weniger als den nach § 9 und § 40 EStG maßgeblichen Betrag berücksichtigt, ist der Differenzbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung hinzuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Einzelbewertung bei nur geringfügig abweichender Dienstwagennutzung; Kürzung des Werbungskostenabzugs durch pauschal besteuerte Sachbezüge • Der Werbungskostenabzug für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte wird durch eine vom Arbeitgeber übernommene pauschale Lohnsteuer für Sachbezüge nach § 40 Abs.2 S.3 EStG gekürzt und kann insoweit auf null sinken. • Der 0,03%-Zuschlag des § 8 Abs.2 S.3 EStG ist nur anzusetzen, wenn der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird; eine Einzelbewertung mit 0,002% je Entfernungskilometer kommt nur in Fällen erheblicher Abweichung von der typisierten Nutzung in Betracht. • Bei durchschnittlich 11,5 Nutzungstagen im Monat weicht die tatsächliche Nutzung weniger als 25% von der gesetzlich unterstellten Nutzung (15 Tage/Monat) ab; diese geringfügige Abweichung rechtfertigt keine Einzelbewertung. • Hat der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung pauschal weniger als den nach § 9 und § 40 EStG maßgeblichen Betrag berücksichtigt, ist der Differenzbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung hinzuzurechnen. Der Kläger war ab 1. Juli 2000 als Vertriebsleiter tätig. Ihm stellte die Arbeitgeberin nacheinander drei Dienstwagen mit unterschiedlichen Bruttolistenpreisen zur Verfügung, die auch für private Fahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt werden konnten. In den sechs Monaten nutzte der Kläger die Fahrzeuge nach eigenen Angaben an insgesamt 69 Arbeitstagen für die Fahrt zwischen Wohnung (81 km) und betrieblicher Arbeitsstätte; an weiteren 49 Tagen war er außerhalb tätig. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Die Arbeitgeberin berücksichtigte in der Lohnabrechnung neben der 1%-Regelung einen gekürzten 0,03%-Zuschlag und übernahm pauschal Lohnsteuer für Sachbezüge in Höhe von 4.851 DM. Das Finanzamt setzte den Werbungskostenabzug für Fahrten mit dem Kilometerpauschbetrag an (3.912,30 DM) und kürzte diesen um den übernommenen pauschal versteuerten Betrag, so dass kein Werbungskostenabzug verbleibt; zusätzlich erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn um 938 DM. Der Kläger focht dies an und begehrte die Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 4.025,84 DM. • Klage ist zulässig (Fristwahrung: Einspruchsentscheidung vom 6.6.2002 gilt als am 10.6.2002 bekannt gegeben; Klageeingang 10.7.2002). • Werbungskostenbegriff (§ 9 Abs.1 EStG): Nur tatsächliche durch den Beruf veranlasste Vermögensaufwendungen sind abziehbar. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit dem pauschalen Kilometerbetrag abzugsfähig (§ 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG a.F.). • Das Finanzamt hat den Kläger entsprechend seiner eigenen Angaben mit 69 Fahrten x 81 km x 0,70 DM = 3.912,30 DM als Werbungskosten angesetzt; diese Position durfte nach § 40 Abs.2 S.3 EStG in Höhe der von der Arbeitgeberin pauschal übernommenen Lohnsteuer (4.851 DM) gekürzt werden, so dass der Werbungskostenabzug faktisch entfällt. • Zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus Dienstwagennutzung: § 8 Abs.2 S.2 und S.3 EStG (1%-Regelung und 0,03%-Zuschlag). Der BFH hat entschieden, dass der 0,03%-Zuschlag nur bei tatsächlicher Nutzung anzusetzen ist; bei stark geringerer Nutzung kann eine Einzelbewertung mit 0,002% je Entfernungskilometer gemäß § 8 Abs.2 S.5 EStG in Betracht kommen. • Im Streitfall lag die tatsächliche Nutzung bei durchschnittlich 11,5 Tagen/Monat (69 Tage in sechs Monaten), somit weniger als 25% Abweichung von der gesetzlichen Typisierung (15 Tage/Monat). Diese Abweichung ist zu gering, um den pauschalen 0,03%-Ansatz durch eine Einzelbewertung zu durchbrechen; die Typisierung ist dem Steuerpflichtigen insoweit zumutbar. • Zudem hätte zur Einzelbewertung eine Aufteilung der 69 Fahrten auf die Nutzungszeiträume der einzelnen Fahrzeuge erfolgen müssen; diese Aufschlüsselung war nicht möglich, so dass eine Schätzung erforderlich gewesen wäre. • Die Arbeitgeberin durfte bei der Lohnabrechnung nur insoweit pauschal besteuern, wie dies dem dem Kläger zustehenden Werbungskostenabzug entsprach (§ 40 Abs.2 S.2, § 40 Abs.3 S.3 EStG). Den verbleibenden Differenzbetrag von 938,70 DM musste das Finanzamt bei der Veranlagung hinzurechnen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die pauschal vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer in der hier vorliegenden Höhe effektiv aufgehoben wurde; der Kläger hat keine weiteren abziehbaren Werbungskosten für „zuviel versteuerte Fahrten“ dargelegt. Die pauschale 0,03%-Bewertung des geldwerten Vorteils ist sachgerecht, weil die tatsächliche Nutzung mit durchschnittlich 11,5 Tagen/Monat die gesetzliche Typisierung von 15 Tagen/Monat nur geringfügig unterschreitet; eine Einzelbewertung nach der BFH-Linie kam nicht in Betracht. Zudem war der vom Arbeitgeber nicht pauschal erfasste Differenzbetrag von 938 DM bei der Einkommensteuer hinzuzurechnen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Revision wurde zugelassen.