Urteil
3 K 173/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei objektgebundener Finanzierung eines Umlaufvermögens kann trotz überjähriger Laufzeit keine Hinzurechnung als Dauerschuld nach § 8 Nr.1 GewStG a.F. erfolgen, wenn aus den vertraglichen und tatsächlichen Verhältnissen erkennbar ist, dass Darlehen aus den Verkaufserlösen getilgt werden und die Erlöse der Tilgung tatsächlich zugeführt werden.
• Zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist auf die handelsrechtliche Zweckbestimmung abzustellen; maßgeblich sind sowohl subjektive Verkaufsabsichten als auch objektive Indizien (Bilanzierung, Verhandlungen, tatsächlicher Verkauf).
• Die 10‑jährige Laufzeit eines Immobiliendarlehens kann Indiz für einen qualitativen Umschlag zur Dauerschuld sein, begründet diesen Charakter aber nicht ohne weitere Umstände; auf das Gesamtbild kommt es an.
Entscheidungsgründe
Keine Hinzurechnung als Dauerschuldzins bei objektgebundener Finanzierung von Umlaufvermögen • Bei objektgebundener Finanzierung eines Umlaufvermögens kann trotz überjähriger Laufzeit keine Hinzurechnung als Dauerschuld nach § 8 Nr.1 GewStG a.F. erfolgen, wenn aus den vertraglichen und tatsächlichen Verhältnissen erkennbar ist, dass Darlehen aus den Verkaufserlösen getilgt werden und die Erlöse der Tilgung tatsächlich zugeführt werden. • Zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist auf die handelsrechtliche Zweckbestimmung abzustellen; maßgeblich sind sowohl subjektive Verkaufsabsichten als auch objektive Indizien (Bilanzierung, Verhandlungen, tatsächlicher Verkauf). • Die 10‑jährige Laufzeit eines Immobiliendarlehens kann Indiz für einen qualitativen Umschlag zur Dauerschuld sein, begründet diesen Charakter aber nicht ohne weitere Umstände; auf das Gesamtbild kommt es an. Die Klägerin, eine Projektentwicklerin, nahm 2000 ein Darlehen über 15 Mio. DM zur Finanzierung eines Seniorenpflegeheims auf. Ziel war nach ihren Angaben von Anfang an der Verkauf des fertiggestellten Objekts; hierzu standen Verhandlungen mit Interessenten, ein Pachtvertrag während der Bauphase und die spätere Gründung der Erwerbergesellschaft xxx KG. Die Darlehenslaufzeit war bis 30.09.2010 (10 Jahre) festgelegt; Banken gewährten Sicherheiten und vereinbarten, Annuitäten über Kontoverbindungen zu führen. Nach Verkauf wurde ein Teil des Kaufpreises gestundet, zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit sollten Kaufpreisraten dienen. Das Finanzamt behandelte die Zinsen 2004 teilweise als Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr.1 GewStG a.F.; die Klägerin klagte gegen die Hinzurechnung und behauptete, es handele sich um eine objektgebundene Finanzierung des Umlaufvermögens. • Rechtliche Grundlage ist § 8 Nr.1 GewStG a.F.; danach sind hälftig Entgelte für Schulden hinzuzurechnen, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. • Nach BFH-Rechtsprechung begründet eine länger als ein Jahr wirkende Kapitalverstärkung grundsätzlich Dauerschuldcharakter, es bestehen aber Ausnahmen: durchlaufende Kredite und objektgebundene Kredite des laufenden Geschäftsverkehrs. • Durchlaufender Kredit liegt nur vor, wenn der Weiterleiter keinen über Verwaltungskosten hinausgehenden Nutzen hat; das ist hier nicht der Fall, die Klägerin zog wirtschaftlichen Vorteil (z. B. Agio). • Ein objektgebundener Kredit liegt vor, wenn Kredit und Verkaufserlös wirtschaftlich verknüpft sind und die Tilgung aus den Erlösen erfolgt; hierfür können vertragliche Regelungen oder ein tatsächlicher, enger Verwendungszusammenhang ausreichen (BFH-Rechtsprechung). • Die Zuordnung des Projekts zum Umlaufvermögen war gegeben: Bilanzierung als Vorräte/Unfertige Leistungen, intensives Werben um Investoren, tatsächlicher Verkauf und Zeugenaussage sprechen für Veräußerungsabsicht der Klägerin zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme. • Die vertragliche und tatsächliche Gestaltung zeigte, dass Annuitäten und Kaufpreisraten aus Pachteinnahmen sowie die Restzahlung zur Tilgung des Darlehens bestimmt und tatsächlich verwendet wurden; die Bank war durch Sicherungsabtretungen und Kontenführung abgesichert. • Allein die 10‑jährige Laufzeit reicht nicht aus, um den Kredit als Dauerschuld im Sinne des § 8 Nr.1 GewStG a.F. einzuordnen; es kommt auf das Gesamtbild an. Vorliegend überwiegen die Umstände, die für eine streng objektgebundene Finanzierung eines typischen Geschäftsvorfalls sprechen. • Folge: Die vom Finanzamt als hinzuzurechnende Dauerschuldzinsen für das streitgegenständliche Darlehen sind in wesentlichen Teilen zu Unrecht berücksichtigt worden. Die Klage ist deshalb begründet; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Gewerbesteuermessbescheid 2004 wurde insoweit geändert, dass die für Dauerschuldzinsen erfassten Entgelte aus dem streitigen Darlehen um 478.013 EUR vermindert werden (Verbleib 238.786 EUR). Das Gericht stellte fest, dass das Seniorenpflegeheim zur Zeit der Kreditaufnahme dem Umlaufvermögen der Klägerin zuzurechnen war und das Darlehen objektgebunden aus den Verkaufserlösen getilgt wurde; daher lagen keine nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals und damit keine der Hinzurechnung unterliegenden Dauerschulden vor. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde zugelassen.