Urteil
1 K 4176/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwangsgelder und Verspätungszuschläge können grundsätzlich auch gegenüber im Ausland ansässigen Rechtsträgern festgesetzt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
• Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden an im Ausland ansässige Rechtsträger ist wirksam, wenn ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt wurde und die Zustellung gemäß AO erfolgt.
• Das Territorialitätsprinzip des Völkerrechts gewährt dem im Ausland ansässigen Rechtsträger keine eigenen Abwehrrechte gegen deutsche Steuerfestsetzungen, da es staatsgerichteten Charakter hat und keine individuellen Rechte für Nicht‑Bewohner des Bundesgebiets begründet.
Entscheidungsgründe
Festsetzung steuerlicher Zwangs- und Nebenleistungen gegen im Ausland ansässige Rechtsträger zulässig • Zwangsgelder und Verspätungszuschläge können grundsätzlich auch gegenüber im Ausland ansässigen Rechtsträgern festgesetzt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden an im Ausland ansässige Rechtsträger ist wirksam, wenn ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt wurde und die Zustellung gemäß AO erfolgt. • Das Territorialitätsprinzip des Völkerrechts gewährt dem im Ausland ansässigen Rechtsträger keine eigenen Abwehrrechte gegen deutsche Steuerfestsetzungen, da es staatsgerichteten Charakter hat und keine individuellen Rechte für Nicht‑Bewohner des Bundesgebiets begründet. Die Klägerin ist eine nach österreichischem Recht gegründete GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, die im Streitjahr 2007 als Rechtsnachfolgerin der in Deutschland ansässigen Y GmbH durch Verschmelzung inländische Umsätze der Y GmbH übernommen hat. Nach Eintragung der Verschmelzung unterhielt die Klägerin in Deutschland keine feste Geschäftseinrichtung und tätigte dort keine eigenen steuerpflichtigen Umsätze. Das beklagte Finanzamt forderte die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr; nach Unterlassen setzte es gegen die Klägerin ein Zwangsgeld und später einen Verspätungszuschlag sowie Umsatzsteuernachforderungen fest. Die Bescheide wurden an den von der Klägerin benannten inländischen Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben. Die Klägerin rügte Verletzung des Territorialitätsprinzips des Völkerrechts und hielt die Festsetzungen für rechtswidrig; das Finanzamt wies die Einwände zurück. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung, die Klage sei unbegründet. • Rechtsgrundlagen: § 328 Abs.1, § 329, § 333, § 152 AO sowie § 122, § 123, § 124 AO regeln die Möglichkeit der Zwangsdurchsetzung steuerlicher Pflichten und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. • Tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt: Die Klägerin hat die für die im Streitjahr ausgeführten, in Deutschland steuerbaren Umsätze einzureichende Umsatzsteuererklärung nicht abgegeben; damit lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeld und Verspätungszuschlag vor (§ 328, § 329, § 152 AO). • Rechtsnachfolge und Zeitpunkt: Als Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgelösten Y GmbH ist die Klägerin in die steuerlichen Pflichten eingetreten; die Umsatzsteuerpflicht bezog sich bis zur Eintragung der Verschmelzung auf Deutschland. • Wirksame Bekanntgabe: Die Klägerin benannte einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 AO); die Bescheide wurden vorrangig an diesen gesandt und wurden damit wirksam bekanntgegeben (§ 122 Abs.1 i.V.m. § 80 Abs.3 AO). • Territorialitätsprinzip nicht schutzfähig für Klägerin: Das Territorialitätsprinzip des Völkerrechts ist staatsgerichtet und begründet keine individuellen Abwehrrechte für im Ausland ansässige Rechtsträger; Art.25 GG macht das Völkerrecht zwar innerstaatlich geltend, doch schafft der Territorialitätsgrundsatz keine Rechte zugunsten einer im Ausland ansässigen Klägerin. • Keine Hoheitsausübung im Ausland: Sämtliche hoheitlichen Handlungen des Finanzamts (Prüfung, Entschließung, Ausfertigung, Postausgang) wurden im Inland vorgenommen; die gewünschte Wirkung (Zwangslage) richtet sich auf die Erfüllung einer in Deutschland bestehenden Erklärungspflicht. • Systematik des Steuerrechts: Das Steuerverfahrensrecht geht davon aus, dass Festsetzungen gegenüber im Ausland ansässigen Personen zulässig sind; die EU‑Mehrwertsteuerrichtlinie und nationales Recht erlauben die Besteuerung inländischer Umsätze unabhängig vom Sitz des Unternehmers. Die Klage ist abgewiesen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 20.03.2009 sowie des Verspätungszuschlags vom 23.07.2009 sind in ihrer Begründetheit und Höhe rechtmäßig; die Klägerin wurde durch die Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Entscheidend war, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Y GmbH die steuerlichen Pflichten übernommen hatte, die gesetzlichen Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen und Zuschläge vorlagen und die Bekanntgabe an den inländischen Empfangsbevollmächtigten wirksam erfolgte. Zudem vermittelt das Territorialitätsprinzip dem im Ausland ansässigen Rechtsträger keinen eigenen Abwehranspruch gegen die innerstaatliche Festsetzung und Durchsetzung steuerlicher Nebenleistungen.