Urteil
1 K 29/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin durfte für die Verpachtung des Saals zur X-GmbH zur Umsatzsteuer optieren; daher steht ihr der unbeschränkte Vorsteuerabzug zu.
• Die Optionsbeschränkung des § 9 Abs. 2 UStG (Fassung vor 1994) greift nicht ein, wenn die Nutzung auf der Endstufe steuerpflichtig ist.
• Kurzfristige, stunden- oder tageweise Überlassung eines Saals zusammen mit umfangreichen Zusatzleistungen ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als einheitliches, steuerpflichtiges Leistungsbündel zu qualifizieren, nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung.
• Bei Einschaltung eines Zwischenmieters, der den Saal an Endnutzer mit erheblichen Serviceleistungen weiterveräußert, ist entscheidend, ob die Leistung an den Endnutzer steuerpflichtig ist; ist dies der Fall, kann der Verpächter optieren und Vorsteuer voll abziehen.
Entscheidungsgründe
Optierung zur Umsatzsteuer bei kurzzeitiger Saalverpachtung mit umfassenden Serviceleistungen • Die Klägerin durfte für die Verpachtung des Saals zur X-GmbH zur Umsatzsteuer optieren; daher steht ihr der unbeschränkte Vorsteuerabzug zu. • Die Optionsbeschränkung des § 9 Abs. 2 UStG (Fassung vor 1994) greift nicht ein, wenn die Nutzung auf der Endstufe steuerpflichtig ist. • Kurzfristige, stunden- oder tageweise Überlassung eines Saals zusammen mit umfangreichen Zusatzleistungen ist aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als einheitliches, steuerpflichtiges Leistungsbündel zu qualifizieren, nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung. • Bei Einschaltung eines Zwischenmieters, der den Saal an Endnutzer mit erheblichen Serviceleistungen weiterveräußert, ist entscheidend, ob die Leistung an den Endnutzer steuerpflichtig ist; ist dies der Fall, kann der Verpächter optieren und Vorsteuer voll abziehen. Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, verpachtete seit 1993 den Saal eines städtischen Gebäudes an eine X-GmbH einschließlich Betriebseinrichtungen wie Bühne, Technik und Küche. Die X-GmbH vermietete den Saal kurzzeitig an Dritte und erbrachte technische, gastronomische und sonstige Services sowie Personal; die Endnutzer wurden jeweils umsatzsteuerlich belastet. Das Finanzamt berücksichtigte die bei Errichtung und laufenden Kosten geltend gemachten Vorsteuern nur anteilig und setzte für 2001 und 2002 Quoten von 80% bzw. 72% an. Die Klägerin focht dies an und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend mit der Begründung, es liege entweder eine insgesamt steuerpflichtige Dienstleistungskonzession oder jedenfalls eine wirksame Optierung zur Steuerpflicht vor. Das FA hielt dem entgegen, die Optionsbeschränkung nach der früheren Fassung des § 9 Abs. 2 UStG sei anzuwenden, weil Endnutzer teilweise Vereine und Parteien mit nichtunternehmerischer Nutzung seien. • Anwendbares Recht: Wegen der Errichtungszeit des Gebäudes ist die frühere Fassung der Optionsregelung anzuwenden (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG). • Vorsteuerrechtlicher Ausgangspunkt: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG schadet steuerfreie Grundstücksvermietung dem Vorsteuerabzug, eine Optierung nach § 9 UStG kann aber Abhilfe schaffen. • Qualifikation der Leistung: Die X-GmbH stellt den Saal stunden- oder tageweise zur Verfügung und erbringt daneben prägende Zusatzleistungen (Technik, Personal, Gastronomie, Hausrecht), sodass aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein einheitliches Leistungsbündel vorliegt, das an den Endnutzer steuerpflichtig ist. • Rechtsfolge für die Option: Da die Leistung auf der Endstufe steuerpflichtig ist, greift die Optionsbeschränkung des § 9 Abs. 2 UStG (Fassung 1993) nicht; die Klägerin durfte die Verpachtung an die X-GmbH als steuerpflichtig behandeln. • Alternative Prüfung: Selbst bei anderer Vertragsqualifikation (z.B. Dienstleistungskonzession) wäre keine Option erforderlich und der volle Vorsteuerabzug zu gewähren. • Anwendung von EuGH-Recht und Zweck der Befreiung: Die Unterscheidung zwischen passiver zeitabhängiger Vermietung und einer im Wesentlichen dienstleistungsorientierten Überlassung stützt die Einordnung als steuerpflichtige Leistung. • Ergebnis der Beurteilung: Da die X-GmbH gegenüber den Endnutzern steuerpflichtig handelt, besteht für eine Beschränkung des Optionsrechts kein Grund; das FA hat den Vorsteuerabzug zu Unrecht anteilig gekürzt. Die Klage ist begründet: Die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sind aufzuheben, weil die Klägerin den Saal an die X-GmbH wirksam zur Umsatzsteuer behandelt hat und ihr daher der volle Vorsteuerabzug zusteht. Die Annahme des Finanzamts, die Optionsbeschränkung des § 9 Abs. 2 UStG (Fassung vor 1994) schränke die Optierung ein, greift nicht, weil die Nutzung auf der Endstufe steuerpflichtig ist. Maßgeblich ist, dass die X-GmbH den Saal nur kurzfristig überlässt und zugleich prägende Serviceleistungen erbringt, sodass aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein einheitliches, steuerpflichtiges Leistungsbündel vorliegt. Folglich sind die geltend gemachten weiteren Vorsteuern zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Klägerin.