Urteil
3 K 3043/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tz. 41 des BMF-Schreibens ist eine Billigkeitsregelung und unterliegt dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung; Gerichte prüfen nur, ob die Ermessensgrenzen eingehalten wurden.
• Die deutsche Finanzverwaltung darf die Billigkeitsregelung dahin auslegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang (praktische Grenze: sechs Monate vor/nach Wegzug) für das Merkmal ‚Wegzug wegen Heirat‘ verlangt wird; diese Auslegung ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung möglich.
• Ein Gericht darf die ermessensleitende Auslegung einer Verwaltung nicht durch eigene Interpretation ersetzen; nur wenn das Ermessen auf null reduziert ist, kann es anders entscheiden.
• Neu vorgebrachte Beweise oder Vortrag nach der letzten Verwaltungsentscheidung sind im Klageverfahren gegen eine Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen.
• Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet nicht zur Besserstellung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten in der hier streitigen Hinsicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Erlassgesuchs nach Tz.41 BMF-Schreiben wegen fehlendem zeitlichem Zusammenhang • Tz. 41 des BMF-Schreibens ist eine Billigkeitsregelung und unterliegt dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung; Gerichte prüfen nur, ob die Ermessensgrenzen eingehalten wurden. • Die deutsche Finanzverwaltung darf die Billigkeitsregelung dahin auslegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang (praktische Grenze: sechs Monate vor/nach Wegzug) für das Merkmal ‚Wegzug wegen Heirat‘ verlangt wird; diese Auslegung ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung möglich. • Ein Gericht darf die ermessensleitende Auslegung einer Verwaltung nicht durch eigene Interpretation ersetzen; nur wenn das Ermessen auf null reduziert ist, kann es anders entscheiden. • Neu vorgebrachte Beweise oder Vortrag nach der letzten Verwaltungsentscheidung sind im Klageverfahren gegen eine Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. • Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet nicht zur Besserstellung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten in der hier streitigen Hinsicht. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, zog im April 2004 in die Schweiz zu seiner damaligen Lebensgefährtin A, einer Schweizer Staatsangehörigen. Er wurde seitdem als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt; für das Jahr 2004 setzte das Finanzamt Einkommensteuer nach Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz fest. Der Kläger beantragte Erlass der deutschen Steuer mit Berufung auf Tz. 41 des BMF‑Schreibens, wonach Art. 4 Abs. 4 DBA nicht anzuwenden sei, wenn der Wegzug wegen Heirat mit einer Schweizerin erfolgte. Die Heirat fand jedoch erst im Januar 2008 statt. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab und verwies auf eine interne Verwaltungsvorschrift, die einen zeitlichen Zusammenhang (sechs Monate vor/nach Wegzug) verlangt. Der Kläger legte umfangreiche Umstände und Zeugenangaben vor, wonach die Heiratsabsicht bereits beim Wegzug bestanden habe; er klagte gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs. • Rechtliche Grundlage für Billigkeitsmaßnahmen sind § 163 und § 227 AO; diese Maßnahmen sind Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung. • Tz. 41 des BMF‑Schreibens ist als ermessenslenkende Billigkeitsregelung zu qualifizieren; daher ist ihre Auslegung vorrangig Verwaltungszuständigkeit. • Gerichte prüfen Ermessensentscheidungen nur auf Gesetzmäßigkeit und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden (§ 102 FGO). Sie dürfen die Verwaltungsauslegung nicht durch eigene ersetzen, es sei denn, das Ermessen wäre auf null reduziert. • Die Finanzverwaltung (OFD/FA) meint, Wortlaut ‚wegen Heirat‘ erfordere zusätzlich ein objektivierbares Zeitmoment; interne Verwaltungsvorschriften setzen hierfür eine praktische Grenze (sechs Monate vor/nach Wegzug). Diese Auslegung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. • Der Vortrag des Klägers, dass beim Wegzug bereits die Heiratsabsicht bestanden habe, und angebotener Zeugenbeweis sind im Klageverfahren gegen eine Ermessensentscheidung unbeachtlich, soweit sie erst nach der letzten Verwaltungsentscheidung eingebracht wurden. • Art. 6 Abs. 1 GG gebietet keine Besserstellung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten in diesem Kontext und kann den ablehnenden Bescheid nicht aus der Welt schaffen. • Der Senat lässt zudem offen, ob er bei eigener Auslegung anders entscheiden würde; relevant ist allein, ob die Auslegung der Verwaltung möglich und innerhalb des Ermessensrahmens liegt. Die Klage ist unbegründet; das Finanzamt durfte den beantragten Erlass ablehnen. Die Ablehnung entspricht dem gesetzlichen Ermessensrahmen nach § 163 und § 227 AO und der ermessensleitenden Verwaltungspraxis (Tz. 41 BMF‑Schreiben und OFD‑Hinweis mit sechsmontiger Frist). Soweit der Kläger erst im Gerichtsverfahren zusätzlichen Beweis vorlegte, ist dies nicht zu berücksichtigen. Art. 6 GG begründet keinen Anspruch auf Ablösung der überdachenden Besteuerung. Dem Kläger bleibt der Weg einer Verständigung nach Art. 26 Abs. 1 DBA Schweiz eröffnet; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.