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Urteil

11 K 188/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• LED-Backlights sind als Beleuchtungskörper im Sinne von Position 9405 KN einzureihen, wenn sie Lichtquellen (Leuchtdioden) und gestaltete Kunststoffteile zur Lichtlenkung bilden. • Position 8541 KN (Leuchtdioden) erfasst nicht Waren, bei denen die Dioden nur Teil eines zusammengesetzten Beleuchtungskörpers sind. • Für die zolltarifliche Einreihung sind vorrangig der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen der KN sowie die objektiven Merkmale der Ware maßgeblich (AV 1, einschlägige Rechtsprechung des EuGH).
Entscheidungsgründe
LED-Backlights als elektrische Beleuchtungskörper unter 9405 4039 KN • LED-Backlights sind als Beleuchtungskörper im Sinne von Position 9405 KN einzureihen, wenn sie Lichtquellen (Leuchtdioden) und gestaltete Kunststoffteile zur Lichtlenkung bilden. • Position 8541 KN (Leuchtdioden) erfasst nicht Waren, bei denen die Dioden nur Teil eines zusammengesetzten Beleuchtungskörpers sind. • Für die zolltarifliche Einreihung sind vorrangig der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen der KN sowie die objektiven Merkmale der Ware maßgeblich (AV 1, einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Die Klägerin meldete die Einfuhr von 2.000 LED-Backlights zur Überführung in den freien Verkehr und deklarierte sie unter der Unterposition 8541 4010 KN (Leuchtdioden, zollfrei). Die Ware besteht aus einer Kunststoffplatte mit zwei unlöslich verbundenen Leuchtdioden, Anschlüssen und einer Kunststoffabdeckung und dient der Hintergrundbeleuchtung von LCD. Das Hauptzollamt reihte die Ware nach einem Einreihungsgutachten in die Unterposition 9405 4039 KN (andere Beleuchtungskörper) ein und erhob Zoll. Die Klägerin focht dies an und behauptete, die Einreihung gehöre in Kapitel 85 KN (Leuchtdioden). In der Verhandlung wurde ein Muster vorgeführt und untersucht. Das Finanzgericht erklärte die Klage für unbegründet und bestätigte die Einreihung unter 9405 4039 KN. • Rechtsgrundlage und Auslegungsregel: Nach AV 1 sind Wortlaut der Positionen und Anmerkungen der KN sowie die objektiven Merkmale der Ware maßgeblich; dies hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung bestätigt. • Qualifizierung der Ware: Die LED-Backlights enthalten Lichtquellen (Leuchtdioden) und gestaltete Kunststoffteile, die nicht nur Halterfunktion, sondern auch Lenkung und Verteilung des Lichts übernehmen; damit erfüllen sie die Merkmale eines Beleuchtungskörpers. • Einschlägigkeit von 9405 KN: Da die Ware als elektrischer Beleuchtungskörper einzustufen ist und keine speziellere Unterposition der Position 9405 KN auf sie zutrifft, ist die Einreihung unter der Unterposition 9405 4039 KN (andere elektrische Beleuchtungskörper) vorzunehmen. • Abgrenzung zu 8541 KN: Position 8541 KN erfasst zwar Leuchtdioden als solche, erfasst aber nicht zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen die Dioden nur Teil eines fertigen Beleuchtungskörpers sind; die LED-Backlights sind daher nicht in 8541 KN genannt oder inbegriffen. • Folge für Zoll: Ist die Ware nach Wortlaut und Auslegung nicht in Kapitel 85 KN einzuordnen, sondern in Position 9405 KN, war der hierfür vorgesehene Zoll zu erheben; die Frage nach möglichem Schutz europäischer Hersteller ist hierfür unerheblich. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat die LED-Backlights zutreffend als elektrische Beleuchtungskörper nach Unterposition 9405 4039 KN eingereiht, weil die Ware mehr ist als nur einzelne Leuchtdioden: Die Dioden sind fest mit geformten Kunststoffteilen verbunden, die aktiv der Lichtlenkung und -verteilung dienen, sodass die Ware nicht unter Position 8541 KN fällt. Daraus folgt die Rechtmäßigkeit der Nachforderung des Einfuhrzolls durch das Hauptzollamt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; eine Revision wurde nicht zugelassen.