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Urteil

3 K 157/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung mit steuerlicher Rückwirkung kann die finanzielle Eingliederung dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden, sodass eine Organschaft rückwirkend begründet werden kann. • Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (insbesondere §§ 2, 12, 20, 22 UmwStG 2005) ermöglichen bei zulässiger Buchwertübertragung die Zurechnung der steuerlichen Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers auf den Übernehmer. • Sind die weiteren Voraussetzungen (insbesondere ein wirksamer, auf mehr als fünf Jahre abgeschlossener Ergebnisabführungsvertrag) erfüllt, ist die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft auch für das streitige Wirtschaftsjahr anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Begründung der Organschaft bei Einbringung mehrheitlicher Anteile zum Buchwert • Bei Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung mit steuerlicher Rückwirkung kann die finanzielle Eingliederung dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden, sodass eine Organschaft rückwirkend begründet werden kann. • Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes (insbesondere §§ 2, 12, 20, 22 UmwStG 2005) ermöglichen bei zulässiger Buchwertübertragung die Zurechnung der steuerlichen Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers auf den Übernehmer. • Sind die weiteren Voraussetzungen (insbesondere ein wirksamer, auf mehr als fünf Jahre abgeschlossener Ergebnisabführungsvertrag) erfüllt, ist die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft auch für das streitige Wirtschaftsjahr anzuerkennen. Die Klägerin (GmbH) war bis zum 29. August 2005 100%ige Tochter der A-KG. Am 29.08.2005 brachte die A-KG ihre 100%-Beteiligung an der Klägerin mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12.2004 zum Buchwert in die B-GmbH ein. Noch am 29.08.2005 schlossen B-GmbH und Klägerin einen Ergebnisabführungsvertrag, der rückwirkend zum 01.01.2005 gelten und ab dem Geschäftsjahr 2005 Gewinne an die B-GmbH abführen sollte; der Vertrag wurde im Oktober 2005 ins Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft für 2005 mit der Begründung, die finanzielle Eingliederung habe nicht vom Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen bestanden. Die Klägerin focht die Bescheide an und begehrte die Anerkennung der Organschaft mit Wirkung vom 01.01.2005. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 14, 17 KStG 2005 für die körperschaftsteuerliche Organschaft und § 2 Abs.2 GewStG 2005 für die gewerbesteuerliche Behandlung. • Nach § 14 Abs.1 Satz1 Nr.1 KStG 2005 muss der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in dem Maße beteiligt sein, dass ihm die Stimmrechtsmehrheit zusteht (finanzielle Eingliederung). • § 2 UmwStG 2005 gewährt steuerliche Rückwirkung: Einkommen und Vermögen sind so zu ermitteln, als sei das Vermögen bereits mit Ablauf des Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen. • Bei Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung zum Buchwert regeln §§ 20, 22, 12 UmwStG 2005 die Behandlung; die übernehmende Kapitalgesellschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere hinsichtlich Bewertung und Besitzzeitzuordnung. • Die Verwaltungsmeinung, die Rückbeziehung der finanziellen Eingliederung generell zu verneinen, ist zu undifferenziert; die herrschende Lehre und der Senat sehen hingegen eine Zurechnung der finanziellen Eingliederung an den Übernehmer als möglich an. • Im vorliegenden Fall führte die rückwirkende Einbringung rechtlich dazu, dass die B-GmbH bereits ab 01.01.2005 die Stimmrechtsmehrheit und die alleinige Anteilsinhaberschaft an der Klägerin innehatte; daher lag die ununterbrochene finanzielle Eingliederung i.S.v. § 14 Abs.1 KStG 2005 vor. • Weitere Voraussetzungen der Organschaft waren erfüllt: Der Ergebnisabführungsvertrag war auf mehr als fünf Jahre abgeschlossen und wurde im Streitjahr wirksam eingetragen; somit war die steuerliche Zuordnung des Einkommens an die B-GmbH gegeben. • Folge: Die Körperschaftsteuer der Klägerin ist auf Null festzusetzen und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag dem Organträger zuzurechnen. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Revision zugelassen (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht erkennt die ertragsteuerliche Organschaft der Klägerin zur B-GmbH mit Wirkung vom 01.01.2005 an, weil die rückwirkende Einbringung der Mehrheitsbeteiligung zum Buchwert der B-GmbH die finanzielle Eingliederung für das gesamte Wirtschaftsjahr 2005 zurechenbar macht. Der Ergebnisabführungsvertrag wurde wirksam und die sonstigen Voraussetzungen der Organschaft sind erfüllt; daher ist die Körperschaftsteuer der Klägerin für 2005 auf Null festzusetzen und der Gewerbesteuermessbetrag dem Organträger zuzurechnen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.