Urteil
11 K 553/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Vergütung nach §25 Abs.1 Nr.5 i.V.m. Abs.3a Nr.1.1 MinöStG ist der Nachweis eines Nutzungsgrades ≥70% auf Grundlage tatsächlich genutzter und gemessener Energiemengen zu führen; Herstellerangaben genügen nicht.
• Vertrauensschutz kann einen Steuerpflichtigen für Zeiträume schützen, in denen er berechtigterweise auf Auskunft einer Behörde vertraute; hier führte dies zur teilweisen Gewährung für J./F. 2003.
• Fehlende Wärmemessung und gemeinsame Treibstoffmessung verhindern den Nachweis des Nutzungsgrades für das streitende Kalenderjahr; ein nachträgliches Sachverständigengutachten kann die fehlenden konkreten Messwerte nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Vergütung von Mineralölsteuer bei BHKW: Messpflicht für Nutzungsgrad und begrenzter Vertrauensschutz • Für die Vergütung nach §25 Abs.1 Nr.5 i.V.m. Abs.3a Nr.1.1 MinöStG ist der Nachweis eines Nutzungsgrades ≥70% auf Grundlage tatsächlich genutzter und gemessener Energiemengen zu führen; Herstellerangaben genügen nicht. • Vertrauensschutz kann einen Steuerpflichtigen für Zeiträume schützen, in denen er berechtigterweise auf Auskunft einer Behörde vertraute; hier führte dies zur teilweisen Gewährung für J./F. 2003. • Fehlende Wärmemessung und gemeinsame Treibstoffmessung verhindern den Nachweis des Nutzungsgrades für das streitende Kalenderjahr; ein nachträgliches Sachverständigengutachten kann die fehlenden konkreten Messwerte nicht ersetzen. Die Klägerin betreibt seit 1997 ein Blockheizkraftwerk mit zwei Dieselmotor-Modulen (I und II). Für 2003 beantragte sie die Vergütung der Mineralölsteuer für in den Modulen verwendetes Heizöl und legte Berechnungen zum Jahresnutzungsgrad vor. Das Hauptzollamt gewährte für Modul I die volle Vergütung, für Modul II nur eine reduzierte Vergütung, weil der Nutzungsgrad von mindestens 70% nicht nachgewiesen sei. Streitpunkte waren insbesondere, in welcher Form der Nachweis zu führen sei, dass der Jahresnutzungsgrad mindestens 70% beträgt, und ob Herstellerangaben, Schätzungen oder nachträgliche Stellungnahmen als Nachweis ausreichen. Die Klägerin berief sich ergänzend auf Vertrauensschutz wegen früherer Auskünfte der Zollbehörde. Die Anlage hatte bis Mitte 2003 nur für Modul I einen Wärmemengenzähler; die Treibstoffmenge wurde an einer gemeinsamen Leitung erfasst, sodass eine getrennte Verbrauchszuordnung vor Abschaltung von Modul I nicht möglich war. • Rechtliche Grundlage ist §25 Abs.1 Nr.5 i.V.m. Abs.3a Nr.1.1 und Abs.3b MinöStG; Nutzungsgrad definiert §25 Abs.3b als Quotient aus genutzter erzeugter mechanischer und thermischer Energie zugeführter Energie. • Aus der Legaldefinition folgt, dass der Nutzungsgrad auf tatsächlicher, genutzter Energie zu berechnen ist; Herstellerangaben sind bloße Durchschnittswerte und können den Nachweis nicht ersetzen. • Die Klägerin hat für Modul II keinen Nachweis der genutzten Wärmemenge erbracht, weil keine Wärmemengenerfassung vorhanden war und der Mineralölverbrauch bis zur Abschaltung von Modul I nur gemeinsam gemessen wurde; daher fehlen die für die Berechnung erforderlichen konkreten Messwerte. • Stellungnahmen und Rechnungen, die auf Herstellerdaten oder Schätzungen beruhen (z. B. Berechnung durch D.-Ing.), sind ungeeignet, den gesetzlichen Nachweis zu führen, da sie keine Aussage über die tatsächlich genutzte Energiemenge der konkreten Anlage liefern und Schwankungen nicht erfassen. • Ein nachträgliches Sachverständigengutachten kann mangels vorliegender konkreter Messwerte nicht feststellen, welcher Nutzungsgrad tatsächlich erreicht wurde; somit ist ein Gutachten nicht geeignet und nicht erforderlich. • Vertrauensschutz (Treu und Glauben) ist unter den besonderen Umständen begründet: Die Zollbehörde hatte der Klägerin wiederholt zugesagt, über die zu erlassenden Weisungen zur Mess- und Berechnungsmethode zu informieren, unterblieb aber dies; deshalb kann die Klägerin für Januar und Februar 2003 auf Vertrauensschutz bauen. • Ab dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin das Umsetzen des Wärmemengenzählers angekündigt hatte (Schreiben Nov. 2002), durfte sie nicht mehr darauf vertrauen, dass die Behörden weiterhin fehlende Messeinrichtungen tolerieren würden; daher entfällt Vertrauensschutz für die Zeiträume ab März 2003. • Ergebnis: Die Klage ist teilweise begründet; das Gericht erhöht die Vergütung für 2003 um einen Betrag von 3.810 EUR (jeweils ein Zwölftel der Differenz für Jan. und Feb. 2003). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage ist nur teilweise erfolgreich: Für Januar und Februar 2003 wurde aufgrund von Vertrauensschutz die Vergütung der Mineralölsteuer um insgesamt 3.810 EUR erhöht. Für die übrigen Monate des Jahres 2003 ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin den gesetzlich geforderten Nachweis eines Jahresnutzungsgrades von mindestens 70% für Modul II nicht erbracht hat. Herstellerangaben, Schätzungen und nachträgliche Stellungnahmen genügen nicht, da nach §25 Abs.3b MinöStG die tatsächlich genutzte erzeugte Energie zu messen und zu belegen ist; fehlende Wärmemessungen und eine gemeinsame Treibstoffmessung verhindern den Nachweis. Ein nachträgliches Sachverständigengutachten kann die fehlenden konkreten Messwerte nicht ersetzen. Die Kostenentscheidung und die Ablehnung der Zulassung der Revision wurden vom Gericht ebenfalls getroffen.