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Urteil

6 K 495/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wertbegründende Änderungen der Bilanz wegen späterer Rechtsprechungsänderung können bei gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für frühere Jahresabschlüsse nicht berücksichtigt werden. • Nach der Rechtsprechung sind wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz geschlossene Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge grundsätzlich nichtig und können Rückgewähransprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösen; dies begründet jedoch nicht automatisch Bilanzverbindlichkeiten in früheren Jahren. • Fehlende konkrete Darlegung von Anspruchsgegnern, Höhe und Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme sowie Verjährung können dazu führen, dass behauptete Verbindlichkeiten mangels wirtschaftlicher Belastung nicht zu passivieren sind.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung späterer Rückzahlungsverbindlichkeiten bei Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs • Wertbegründende Änderungen der Bilanz wegen späterer Rechtsprechungsänderung können bei gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für frühere Jahresabschlüsse nicht berücksichtigt werden. • Nach der Rechtsprechung sind wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz geschlossene Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge grundsätzlich nichtig und können Rückgewähransprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösen; dies begründet jedoch nicht automatisch Bilanzverbindlichkeiten in früheren Jahren. • Fehlende konkrete Darlegung von Anspruchsgegnern, Höhe und Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme sowie Verjährung können dazu führen, dass behauptete Verbindlichkeiten mangels wirtschaftlicher Belastung nicht zu passivieren sind. Die Klägerin war in den 1990er Jahren in Bauträger- und Vertriebsmodellen tätig und bildete in ihren Bilanzen Rückstellungen für Risiken aus Mietgarantien, fehlender Instandhaltungsrücklage und Umsatzsteuer-Nachzahlungen. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen ab 1995 nicht an und änderte die Veranlagungen; nach einer Betriebsprüfung kam es zu geänderten Feststellungsbescheiden für die Jahre 1994–1998. Die Klägerin behauptete erstmals im Einspruchsverfahren, die geschlossenen Verträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und die erhaltenen Zahlungen daher rechtsgrundlos (Bereicherung), wodurch Rückzahlungsverpflichtungen in den Bilanzen zu passivieren wären. Das Finanzamt und der Betriebsprüfer bemängelten mangelnde Belege zur Anzahl der Verfahren, zur Höhe der Forderungen und zur konkreten Wahrscheinlichkeit von Inanspruchnahmen; die Klägerin legte die geforderten Nachweise nicht substantiell vor. Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück; die Klägerin klagte vor dem Finanzgericht und begehrte Berichtigung der Feststellungen und rückwirkende Bilanzberichtigungen. • Klageabweisung: Die begehrten Verbindlichkeiten sind bei den streitigen Feststellungen nicht zu berücksichtigen. • Wirkung der BGH-Rechtsprechung: Zwar hat der BGH die Nichtigkeit bestimmter Treuhandvollmachten und die daraus folgenden Rückgewähransprüche festgestellt; diese nachträgliche Rechtsprechungsänderung stellt jedoch wertbegründende Tatsachen dar und kann Bilanzansätze für frühere Stichtage nicht nachträglich prägen. • Darlegungs- und Mitwirkungspflicht: Die Klägerin hat nicht die notwendigen konkreten Unterlagen vorgelegt, aus denen Anzahl, Höhe und Wahrscheinlichkeit möglicher Rückforderungsansprüche ersichtlich wären; damit fehlt der Nachweis der Voraussetzungen für Passivierung. • Wirtschaftliche Belastung und Verjährung: Nach BFH-Rechtsprechung sind Verbindlichkeiten nicht zu passivieren, wenn keine wirtschaftliche Belastung mehr besteht. Die zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche wären wegen der Rechtsprechungs- und Publizitätslage überwiegend verjährt bzw. mit der Einrede der Verjährung behaftet und damit wirtschaftlich nicht mehr relevant. • Gegenansprüche und Unzulässigkeit der Rechtsausübung: Selbst hypothetische Rückforderungsansprüche stünden typischerweise Gegenansprüchen der Klägerin (z. B. wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage) gegenüber, und ein Rückabwicklungsbegehren wäre wegen des abgeschlossenen Sachverhalts und erbrachter Leistungen nicht ohne Weiteres durchsetzbar. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage wird abgewiesen. Die begehrten Verbindlichkeiten sind bei den gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs für die Stichtage 31.12.1994 bis 31.12.1998 nicht zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin Rückforderungsansprüche aus nichtigen Verträgen geltend macht, kann dies wegen der nachträglichen BGH-Rechtsprechung nicht wertbegründend für frühere Bilanzstichtage berücksichtigt werden; zudem fehlten konkrete Nachweise zu Zahlstelle, Höhe und Wahrscheinlichkeit von Ansprüchen, viele mögliche Ansprüche sind nach Auffassung des Gerichts verjährt oder stoßen auf Gegenansprüche, sodass keine wirtschaftliche Belastung für die Klägerin besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.