Urteil
6 K 494/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gesonderten Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG sind wertbegründende Tatsachen zu dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu beurteilen; spätere Rechtsprechungsänderungen wirken nicht rückwirkend in die Feststellungen.
• Verbindlichkeiten sind in der Jahresbilanz nur zu passivieren, wenn sie eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung darstellen und mit ihrer Geltendmachung durch Gläubiger zu rechnen ist.
• Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unterliegen der dreijährigen Regelverjährung; nach Ablauf der Verjährung entfällt die wirtschaftliche Belastung und damit der Passivierungsgrund.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung rückwirkender Rückzahlungsverbindlichkeiten bei gesonderter Feststellung • Bei gesonderten Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG sind wertbegründende Tatsachen zu dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu beurteilen; spätere Rechtsprechungsänderungen wirken nicht rückwirkend in die Feststellungen. • Verbindlichkeiten sind in der Jahresbilanz nur zu passivieren, wenn sie eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung darstellen und mit ihrer Geltendmachung durch Gläubiger zu rechnen ist. • Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unterliegen der dreijährigen Regelverjährung; nach Ablauf der Verjährung entfällt die wirtschaftliche Belastung und damit der Passivierungsgrund. Die Klägerin war in den Streitjahren tätig in der Abwicklung von Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen und schloss u.a. Miet- und Mietgarantieverträge sowie verschiedene Dienstleistungsverträge mit Erwerbern ab. In den Bilanzen bildete sie Rückstellungen für Risiken aus nicht eingehaltener Mietgarantiezahlungen, einer nicht gebildeten Instandhaltungsrücklage und Umsatzsteuer-Nachzahlungen. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen ab 1995 nicht an und änderte die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG; daraufhin fanden Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren statt. Die Klägerin argumentierte erstmals im Einspruch, die Verträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und Zahlungen hätten nach § 812 BGB zurückzuzahlen zu sein, sodass es sich um Fremdgelder und nicht um steuerpflichtige Erlöse handele. Das Finanzamt forderte umfangreiche Belege zur Höhe und Anzahl möglicher Rückforderungen; die Klägerin legte keine vollständigen Nachweise vor. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück; die Klägerin erhob Klage, die vom Gericht abgewiesen wurde. • Wertbegründende Tatsachen sind bei gesonderten Feststellungen mit Blick auf den Zeitpunkt der Bilanzaufstellung und des Feststellungszeitpunkts zu beurteilen; spätere Rechtsprechungsänderungen (BGH-Entscheidungen 2000/2001) können die Ergebnisse der Feststellungen für die Streitjahre nicht ändern. • Selbst wenn die zivilrechtliche Nichtigkeit der Verträge angenommen würde, wären behauptete Rückforderungsansprüche nach BFH-Rechtsprechung nicht mehr zu passivieren, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellen, insbesondere wegen Verjährung oder weil mit Geltendmachung nicht zu rechnen ist. • Die zivilrechtlichen Rückabwicklungsansprüche unterliegen wegen der Schuldrechtsreform einer dreijährigen Regelverjährung; maßgeblicher Beginn wurde auf die Veröffentlichung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Anfang 2002) datiert, sodass vieles bereits verjährt war und damit keine wirtschaftliche Belastung darstellt. • Die Klägerin hat die für eine Passivierung erforderlichen substantiellen Nachweise über Anzahl, Höhe und konkrete Gläubiger von Rückforderungsansprüchen nicht vorgelegt, obwohl das Finanzamt wiederholt zur Mitwirkung aufgefordert hat; ohne diese Darlegung fehlt die erforderliche Grundlage für die Feststellung von Verbindlichkeiten. • Zudem stehen möglichen Bereicherungsansprüchen der Erwerber Gegenansprüche der Klägerin (z. B. wegen unzulässiger Rechtsausübung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) gegenüber, und es ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsverhältnisse bereits abgewickelt und die Erwerber Eigentümer geworden sind, was Rückabwicklungen erschwert und die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme mindert. Die Klage wird abgewiesen. Die begehrten Verbindlichkeiten werden bei den gesonderten Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG nicht berücksichtigt, weil die maßgeblichen rechtlichen Umstände für die Streitjahre erst später durch die Rechtsprechung geklärt wurden und daher wertbegründende Tatsachen nicht rückwirkend verändert werden können. Ferner stellt das Gericht fest, dass selbst vorhandene Rückforderungsansprüche aufgrund von Verjährung, fehlender Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung und des Mangels an konkreten Nachweisen durch die Klägerin keine wirtschaftliche Belastung mehr begründen; deshalb entfällt ein Passivierungsgrund. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.