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Urteil

3 K 4130/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Altersrente aus einer schweizerischen Pensionskasse ist dann nicht als Ruhegehalt im Sinne des DBA Schweiz (Art. 18/19) zu qualifizieren, wenn der Empfänger wirtschaftlich die Last der Beiträge getragen hat. • Beiträge des Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung begründen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung erwirbt. • Fällt eine Leistung nicht unter die spezifischen Artikel des DBA, entscheidet die Auffangnorm (Art. 21 DBA Schweiz 1971) über das Besteuerungsrecht; bei Qualifikationskonflikten bleibt eine Doppelbesteuerung möglich und kann nicht über unionsrechtliche Freizügigkeitsgrundsätze beseitigt werden.
Entscheidungsgründe
Altersrente aus schweizerischer Pensionskasse als Leibrente/Art.21 DBA • Eine Altersrente aus einer schweizerischen Pensionskasse ist dann nicht als Ruhegehalt im Sinne des DBA Schweiz (Art. 18/19) zu qualifizieren, wenn der Empfänger wirtschaftlich die Last der Beiträge getragen hat. • Beiträge des Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung begründen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung erwirbt. • Fällt eine Leistung nicht unter die spezifischen Artikel des DBA, entscheidet die Auffangnorm (Art. 21 DBA Schweiz 1971) über das Besteuerungsrecht; bei Qualifikationskonflikten bleibt eine Doppelbesteuerung möglich und kann nicht über unionsrechtliche Freizügigkeitsgrundsätze beseitigt werden. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, war von 1950 bis 1984 beim Kantonsspital Basel (USB) beschäftigt und zahlte Beiträge in die öffentlich-rechtliche Pensionskasse Basel (PKBS). Nach ihrem Ruhestand bezog sie ab 1984 eine Altersrente der PKBS und wohnte später in Deutschland. Die PKBS behielt Quellensteuer in der Schweiz ein und führte diese an die eidgenössische Verwaltung ab. Das deutsche Finanzamt berücksichtigte die Rente in der deutschen Steuerveranlagung, rechnete jedoch die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer nur beschränkt an. Die Klägerin focht die Veranlagung mit dem Vorbringen an, die Rente sei ein öffentlich-rechtliches Ruhegehalt nach Art.19 DBA-Schweiz und daher in Deutschland nicht steuerpflichtig; das FA hielt die Rente für inländisch steuerbar oder jedenfalls nach Art.21 zu qualifizieren. Das Finanzgericht entschied ohne mündliche Verhandlung; die Revision wurde zugelassen. • Rechtsgrundlagen: Art.18, Art.19 und Art.21 DBA-Schweiz 1971; deutsche Einkommenssteuerregelungen §19 EStG (nichtselbständige Arbeit), §22 Nr.1 Satz 3 a EStG (Leibrenten); einschlägige BFH-Rechtsprechung und Auslegungsgrundsätze. • Qualifikation nach nationalem Recht: Mangels eindeutiger Begriffsbestimmung im Abkommen ist die Einordnung der Leistung nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates vorzunehmen. Nach deutschem Recht ist die hier gezahlte Altersrente keine Ruhegehaltszahlung, sondern eine Leibrente/sonstige Einkunftsart, weil sie auf einem eigenen Vorsorgeverhältnis beruht. • Arbeitslohncharakter der Arbeitgeberbeiträge: Beiträge des Arbeitgebers an die PKBS sind als Arbeitslohn anzusehen, wenn der Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung erwirbt; das war hier nach dem einschlägigen Pensionskassengesetz der Fall. • Wirtschaftliche Betrachtung: Wirtschaftlich trug die Klägerin die Last der Beiträge, da ihr eigene Beiträge und Rechte gegenüber der PKBS zustanden; deshalb fehlt es an der Voraussetzung, dass es sich um ein vom Arbeitgeber getragenes Ruhegehalt im Sinne des Art.19 DBA-Schweiz. • Folgen für das DBA: Weil die Rente keiner der speziellen Bestimmungen (Art.18/19) zuzuordnen ist, greift die Auffangnorm des Art.21 DBA-Schweiz 1971, die das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zuweist; die Schweiz wendet jedoch abkommenswidrig eigene Besteuerung an, sodass ein Qualifikationskonflikt und faktische Doppelbesteuerung verbleiben. • Unionsrechtliche Prüfung: Die Union- bzw. FZA-regelungen und Arbeitnehmerfreizügigkeit beseitigen die Doppelbesteuerung nicht; unterschiedliche nationale Qualifikationen begründen keine Diskriminierung im Sinne des Unionsrechts. • Anrechnung und Billigkeit: Eine Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer wegen abkommenswidriger Besteuerung ist gesetzlich nicht möglich; allenfalls denkbare Billigkeitsregelungen der Verwaltung sind im Festsetzungsverfahren nicht zu überprüfen. Die Klage wird abgewiesen. Die Altersrente der PKBS ist nach deutscher Rechtsqualifikation als Leibrente/sonstige Einkünfte zu behandeln und fällt damit nicht unter die Ruhegehaltstatbestände des Art.18/19 DBA-Schweiz. Damit ergibt sich das Besteuerungsrecht für diese Leistung aus der Auffangnorm des Art.21 DBA-Schweiz 1971 zugunsten Deutschlands; eine von der Schweiz einbehaltene Quellensteuer kann insoweit nicht im Steuerfestsetzungsverfahren vollständig angerechnet werden. Die Folge ist eine vom nationalen Recht und der völkerrechtlichen Auslegung bestimmte (für die Klägerin belastende) Doppelbesteuerungslage, deren Beseitigung nicht durch unionsrechtliche Freizügigkeitsgründe erzwungen werden kann. Kostenentscheidung zuungunsten der Klägerin; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung.