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Urteil

9 K 260/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• SFN‑Zuschläge sind nur dann steuerfrei nach § 3b EStG, wenn sie tatsächlich neben einem nicht von den Zuschlägen abhängigen Grundlohn gezahlt werden. • Liegt eine Nettolohnvereinbarung vor, bei der ein durchschnittlicher Auszahlungsbetrag durch Heraufrechnung des Grundlohns garantiert wird, kann der Zuschlagscharakter und damit die Steuerbefreiung entfallen. • Ein Grundlohn, dessen Höhe von der Tatsache und dem Umfang SFN‑begünstigter Arbeit (durch Grundlohnergänzung) abhängt, entspricht nicht dem in § 3b Abs.2 EStG geforderten laufenden Arbeitslohn. • Pauschale Vorschüsse oder Abschlagszahlungen können steuerfrei sein, wenn spätestens beim jährlichen Lohnkonto ein Spitzenausgleich mit den tatsächlich geleisteten SFN‑Stunden erfolgt; fehlt dieser Ausgleich, ist die Steuerfreiheit gefährdet. • Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für Lohnsteuer auf SFN‑Zuschläge, soweit die Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht greift.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung für SFN‑Zuschläge bei Nettolohnvereinbarungen • SFN‑Zuschläge sind nur dann steuerfrei nach § 3b EStG, wenn sie tatsächlich neben einem nicht von den Zuschlägen abhängigen Grundlohn gezahlt werden. • Liegt eine Nettolohnvereinbarung vor, bei der ein durchschnittlicher Auszahlungsbetrag durch Heraufrechnung des Grundlohns garantiert wird, kann der Zuschlagscharakter und damit die Steuerbefreiung entfallen. • Ein Grundlohn, dessen Höhe von der Tatsache und dem Umfang SFN‑begünstigter Arbeit (durch Grundlohnergänzung) abhängt, entspricht nicht dem in § 3b Abs.2 EStG geforderten laufenden Arbeitslohn. • Pauschale Vorschüsse oder Abschlagszahlungen können steuerfrei sein, wenn spätestens beim jährlichen Lohnkonto ein Spitzenausgleich mit den tatsächlich geleisteten SFN‑Stunden erfolgt; fehlt dieser Ausgleich, ist die Steuerfreiheit gefährdet. • Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für Lohnsteuer auf SFN‑Zuschläge, soweit die Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht greift. Die Klägerin betreibt einen Autohof und zahlte Arbeitnehmern neben einem Basisgrundlohn einen vertraglich garantierten durchschnittlichen Effektivlohn (Auszahlungsbetrag). Die Lohnverträge sahen vor, dass SFN‑Zuschläge gewährt werden und ein variabler Ergänzungslohn (Grundlohnergänzung) gezahlt wird, damit der feste Auszahlungsbetrag erreicht wird. Die Abrechnungssoftware setzte den steuerpflichtigen Grundlohn iterativ so hoch, dass nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben der vereinbarte Nettobetrag resultierte. Bei Prüfung hielt das Finanzamt die SFN‑Zuschläge nicht vollständig für steuerfrei und setzte Haftungsbescheide gegen die Klägerin wegen einzubehaltender Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Klägerin focht dies an und vertrat, die Zuschläge würden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt und seien daher nach § 3b EStG steuerfrei; sie berief sich auf Zulässigkeit pauschaler Vorschüsse und BFH‑Rechtsprechung. Das Finanzgericht ermittelte den Sachverhalt aus Lohnakten und Abrechnungsbeispielen und entschied im Klageverfahren. • Rechtliche Grundlage: §§ 3b, 42d, 38, 41a EStG sowie einschlägige BFH‑Rechtsprechung. • Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3b Abs.1 EStG ist, dass Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN‑Arbeit neben einem Grundlohn gezahlt werden; Grundlohn ist nach § 3b Abs.2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht und auf Stunden umzurechnen ist. • Die vertragliche Garantierung eines durchschnittlichen Effektivlohns durch Heraufrechnung des steuerpflichtigen Grundlohns und Zahlung einer Grundlohnergänzung führt dazu, dass die SFN‑Zuschläge in die Bemessungsgrundlage für den Auszahlungsbetrag eingehen und ihr Zuschlagscharakter verloren geht. • Weil die Höhe des Grundlohns (insbesondere der Grundlohnergänzung) von der tatsächlichen SFN‑Arbeit abhängt, beeinflussen die SFN‑Zuschläge ihre eigene Bemessungsgrundlage; das widerspricht dem gesetzlichen Begriff des Grundlohns in § 3b Abs.2 EStG. • Pauschale Vorschüsse können nur dann steuerbefreit sein, wenn ein ausgeglichener Spitzenausgleich mit den tatsächlich geleisteten SFN‑Stunden erfolgt; im vorliegenden System fehlt ein solcher Ausgleich und der Effektivlohn ist endgültig. • Folge: Für den Teil der SFN‑Zuschläge, durch den der vereinbarte durchschnittliche Auszahlungsbetrag nicht überschritten wird, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht erfüllt; der Arbeitgeber haftet hierfür nach § 42d EStG. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kostenregelung folgt aus § 136 FGO. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzgericht bestätigt die Haftung der Klägerin für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die von ihr ausgezahlten SFN‑Zuschläge insoweit, als dadurch der vereinbarte durchschnittliche Effektivlohn nicht überschritten wurde, weil die Zuschläge keinen eigenständigen Zuschlagscharakter neben einem vom Umfang der SFN‑Arbeit unabhängigen Grundlohn mehr haben. Die vertragliche Konstruktion mit garantiertem Auszahlungsbetrag und variabler Grundlohnergänzung führt dazu, dass die SFN‑Zuschläge ihre eigene Bemessungsgrundlage beeinflussen und damit die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllen. Die Klägerin trägt somit die Haftung für die einbehaltenen Steuern in dem festgestellten Umfang; die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.