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Urteil

6 K 2349/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die für eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG angefallene Grunderwerbsteuer sind ertragsteuerlich als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts ‚Beteiligung‘ zu behandeln. • Für die Einordnung der Grunderwerbsteuer ist unerheblich, ob die Anteilsvereinigung entgeltlich (Kauf) oder unentgeltlich (Einlage, Rechtsnachfolge) erfolgt ist; maßgeblich ist die steuerliche Fiktion des GrEStG. • Eine unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung je nach Form der Anteilsvereinigung würde Gestaltungsanreize schaffen und ist daher nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten • Die für eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG angefallene Grunderwerbsteuer sind ertragsteuerlich als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts ‚Beteiligung‘ zu behandeln. • Für die Einordnung der Grunderwerbsteuer ist unerheblich, ob die Anteilsvereinigung entgeltlich (Kauf) oder unentgeltlich (Einlage, Rechtsnachfolge) erfolgt ist; maßgeblich ist die steuerliche Fiktion des GrEStG. • Eine unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung je nach Form der Anteilsvereinigung würde Gestaltungsanreize schaffen und ist daher nicht zulässig. Die Klägerin ist eine körperschaftsteuerbefreite GmbH, die Ende Juli 1999 durch Einlage sämtliche Aktien an einer grundstücksbesitzenden AG erhielt. Ziel der Einlage war die Verlagerung der Beteiligung auf eine neu gegründete GmbH des bisherigen Minderheitsgesellschafters. Im Jahresabschluss 1999 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die anfallende Grunderwerbsteuer und machte diesen Betrag als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zur Auffassung, die Grunderwerbsteuer seien Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung und daher zu aktivieren; daraufhin erließ es einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid. Die Klägerin wandte ein, es liege keine Anschaffung vor, sondern eine gesellschaftsrechtliche Einlage, sodass die Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähiger Aufwand zu behandeln sei. Die Klage richtet sich gegen die Abweisung dieses Änderungsbescheids. • Die Klage ist unbegründet; die Grunderwerbsteuer ist als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. • Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes stehen und ihm direkt zugemessen werden können (§ 255 HGB als Begriffshintergrund maßgeblich für handelsrechtliche Einordnung). • Das GrEStG fingiert in § 1 Abs. 3 GrEStG die Vereinigung aller Anteile in einer Hand als Erwerbsvorgang; maßgeblich ist die durch die Anteilsvereinigung bewirkte Zuordnung der Grundstücke zur Person des Alleingesellschafters. • Die Form der Anteilsvereinigung (Kauf, Einlage, sonstige Rechtsnachfolge) ist für die ertragsteuerliche Behandlung unerheblich; die GrESt löst in allen Fällen steuerlich vergleichbare Wirkungen aus. • Würde die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Einlage sofort abziehbar bleiben, entstünden Gestaltungsanreize und inkonsistente ertragsteuerliche Ergebnisse; dies ist zu vermeiden. • Vorliegend bestehen keine überzeugenden Gründe, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen; daher sind die Aufwendungen nicht sofort abzugsfähig, sondern als Teil der Anschaffungskosten der Beteiligung zu aktivieren. • Die Entscheidung über die Kosten richtet sich nach § 135 FGO. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Anteilsvereinigung angefallene Grunderwerbsteuer ertragsteuerlich keine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe ist, sondern als Anschaffungsnebenkosten dem Vermögensgegenstand ‚Beteiligung‘ zuzurechnen und zu aktivieren sind. Maßgeblich ist die steuerliche Wirkung der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG, unabhängig davon, ob die Vereinigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Eine anderslautende Behandlung würde steuerliche Gestaltungen ermöglichen und ist daher nicht zulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens entsprechend § 135 FGO.