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Urteil

10 K 3254/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch Zwangsversteigerung eingetretener Substanzverlust eines bereits vor mehr als zehn Jahren angeschafften bebauten Grundstücks gehört zur Vermögenssphäre und bleibt bei Überschusseinkünften steuerlich unberücksichtigt. • Erhaltene Avalprovisionen sind Einnahmen aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). • Die Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten begründet für den Sicherungsgeber keinen abzugsfähigen Werbungskostencharakter bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. • Ein Ausfall von Vermögensansprüchen ist bei Überschusseinkünften grundsätzlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen; nur durch besondere gesetzliche Regelungen (z. B. §§ 17, 23 EStG) kann ein Substanzverlust steuerlich wirksam werden. • Ein im Gesamthandsvermögen eintretender Verlust durch Versteigerung kann nicht durch behauptete Gewinnzuflüsse anderer Gesellschafter steuerlich ausgeglichen werden, wenn die Gewinne ebenfalls der Vermögenssphäre zuzuordnen sind.
Entscheidungsgründe
Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung und Steuerbarkeit bei Überschusseinkünften • Ein durch Zwangsversteigerung eingetretener Substanzverlust eines bereits vor mehr als zehn Jahren angeschafften bebauten Grundstücks gehört zur Vermögenssphäre und bleibt bei Überschusseinkünften steuerlich unberücksichtigt. • Erhaltene Avalprovisionen sind Einnahmen aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). • Die Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten begründet für den Sicherungsgeber keinen abzugsfähigen Werbungskostencharakter bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. • Ein Ausfall von Vermögensansprüchen ist bei Überschusseinkünften grundsätzlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen; nur durch besondere gesetzliche Regelungen (z. B. §§ 17, 23 EStG) kann ein Substanzverlust steuerlich wirksam werden. • Ein im Gesamthandsvermögen eintretender Verlust durch Versteigerung kann nicht durch behauptete Gewinnzuflüsse anderer Gesellschafter steuerlich ausgeglichen werden, wenn die Gewinne ebenfalls der Vermögenssphäre zuzuordnen sind. Der Kläger und Frau B gründeten 1987 eine GbR zur Erwerbung und Verpachtung eines Grundstücks; beide hielten 50 %. Zur Finanzierung bestellte die Gesellschafterin Frau B eine Grundschuld, die auch Forderungen Dritter sicherte. Der Kläger erhielt dafür eine jährliche Avalprovision als Vorabvergütung. 2002 wurde das Grundstück zwangsversteigert; der Erlös deckte die Verbindlichkeiten der Beigeladenen nicht. Der Kläger beantragte 2003/2004, seinen Vermögensverlust in Höhe von 340.000 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen und zugleich bei der Mitgesellschafterin einen entsprechenden Gewinn festzustellen. Das Finanzamt und später das Gericht lehnten dies ab mit der Begründung, der Substanzverlust liege in der Vermögenssphäre und sei bei Überschusseinkünften nicht abzugsfähig. Der Kläger focht die Entscheidung an; das Gericht verwarf die Klage. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; das Gericht prüft nach § 100 FGO auf Rechtswidrigkeit und Verletzung der Rechte des Klägers. • Keine private Veräußerung im Sinne der §§ 22 Nr.2, 23 EStG: Die Zwangsversteigerung erfolgte außerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums, daher kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. • Einteilung der Einnahmen: Die vom Kläger erhaltenen Avalprovisionen sind Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht nach § 21 EStG einzuordnen. • Abgrenzung Erwerbs- und Vermögenssphäre: Nach Rechtsprechung sind bei Überschusseinkünften positive und negative Wertänderungen grundsätzlich unbeachtlich; nur der Werteverzehr (AfA) oder spezielle Vorschriften (z. B. §§ 17, 23 EStG) ermöglichen Ausnahmen (§ 9 Abs.1 Satz3 Nr.7 EStG). • Keine Werbungskosten: Die Bestellung der Grundschuld und der daraus resultierende Substanzverlust sind der Vermögenssphäre zuzuordnen und begründen weder bei § 22 Nr.3 EStG noch bei § 21 EStG abzugsfähige Werbungskosten. • Vergleichbarkeit mit Forderungsausfall: Es besteht kein Rechtfertigungsgrund, den Kläger anders zu behandeln als einen Darlehensgläubiger; Ausfälle sind bei den jeweiligen Überschusseinkünften nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 20 EStG analogiert). • Keine Ausgleichs- bzw. Verrechnungswirkung: Dass dem Verlust des Klägers ein vermögensmäßiger Vorteil der Mitgesellschafterin gegenübersteht, ändert nichts daran, dass beide Effekte der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen sind. • Verfahrenskosten: Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs.4 FGO). • Revision: Die Berufung zugunsten der Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 Abs.2 FGO nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; der Feststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung bleiben bestehen. Begründet wurde dies damit, dass der durch die Zwangsversteigerung eingetretene Vermögensverlust in der Vermögenssphäre liegt und bei Überschusseinkünften steuerlich unbeachtlich ist, sodass kein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich ist. Die vom Kläger vereinnahmten Avalprovisionen sind Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG und nicht nach § 21 EStG zu behandeln. Eine steuerliche Verrechnung des Verlustes mit vermeintlichen Gewinnen der Mitgesellschafterin scheidet aus, weil auch diese Vermögensänderungen der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet und die Revision wird nicht zugelassen.