Urteil
13 K 4608/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vor 2005 abgeschlossenen (Alt-)Lebensversicherungsverträgen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen die von der Versicherung ausgewiesenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.).
• Vertragsinterne Verwaltungskosten und Provisionen gehören zu den Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten der Vermögensanlage und sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht als Werbungskosten abziehbar.
• Das für ab 01.01.2005 abgeschlossene Verträge geltende Prinzip der Besteuerung der Differenz zwischen Ablaufleistung und eingezahlten Beiträgen findet auf Altverträge keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Alt-Lebensversicherungen: Zinsen maßgeblich, Verwaltungskosten nicht abziehbar • Bei vor 2005 abgeschlossenen (Alt-)Lebensversicherungsverträgen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen die von der Versicherung ausgewiesenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.). • Vertragsinterne Verwaltungskosten und Provisionen gehören zu den Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten der Vermögensanlage und sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht als Werbungskosten abziehbar. • Das für ab 01.01.2005 abgeschlossene Verträge geltende Prinzip der Besteuerung der Differenz zwischen Ablaufleistung und eingezahlten Beiträgen findet auf Altverträge keine Anwendung. Eheleute wurden für 2005 gemeinsam veranlagt. Eine Lebensversicherung (Beginn 01.10.1991, Ablauf 01.10.2005) wurde 2005 ausgezahlt; die Versicherung bescheinigte rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen in bestimmter Höhe. Die Kläger setzten in der Steuererklärung einen geringeren zu versteuernden Ertrag an und machten geltend, vertragsinterne Verwaltungskosten minderten den Ertrag und seien als Werbungskosten im Jahr des Vertragsablaufs abzugsfähig. Das Finanzamt übernahm die von der Versicherung bescheinigten Zinserträge und wies den Einspruch zurück. Die Kläger klagten vor dem Finanzgericht und beantragten hilfsweise Zulassung der Revision. Streitpunkt war, ob die von der Versicherung ausgewiesenen internen Kosten bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge zum Abzug kommen oder ob die von der Versicherung bescheinigten Zinsen ohne Abzug der internen Kosten zu versteuern sind. • Rechtsgrundlage und Systematik: Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Verträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) qualifizierte der Gesetzgeber die Erträge als rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen; diese sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. • Feststellung der Besteuerungsgrundlage: Die X Lebensversicherung hat den Sparanteil, Risikoanteil, Kostenanteil und die Kapitalerträge gesondert ausgewiesen; die bescheinigten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen sind maßgeblich für die Besteuerung. • Nettoprinzip und Abzugsfähigkeit: Vertragsinterne Verwaltungskosten (Provision, Verwaltungsaufwand) zählen als Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten der Vermögensanlage und sind somit nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. • Abgrenzung zu neuer Rechtslage: Die seit 01.01.2005 geltende Regelung, wonach nur der Unterschiedsbetrag zwischen Ablaufleistung und Summe der Beiträge steuerpflichtig ist, gilt nur für nach diesem Datum abgeschlossene Verträge und kann für Altverträge nicht herangezogen werden. • Rechtsprechung und Literatur: Maßgebliche BFH-Rechtsprechung und frühere Finanzgerichtsentscheidungen stützen die Behandlung der Verwaltungskosten als Anschaffungsnebenkosten; ein Abzug im Jahr des Vertragsablaufs ist damit ausgeschlossen. Die Klage der Eheleute wurde abgewiesen; die vom Versicherer bescheinigten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. zu versteuern. Die geltend gemachten vertragsinternen Verwaltungskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar, da sie Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten der Vermögensanlage darstellen. Die ab 01.01.2005 geltende Besteuerungsregelung der Differenz zwischen Ablaufleistung und Beiträgen findet auf den hier relevanten Altvertrag keine Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Revision wurde zur Klärung der Rechtsfragen zugelassen.