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Urteil

8 K 360/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen setzt voraus, dass die Tatsache nach Abschluss der Willensbildung der Finanzbehörde erstmals bekannt geworden ist und für die ursprüngliche Veranlagung rechtserheblich gewesen wäre. • Trotz Vorliegens einer nachträglich bekannten Tatsache kann die Änderung durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn das Finanzamt seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung die Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt. • Eine unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen rechtfertigt die Durchbrechung der Bestandskraft nur, wenn seine Pflichtverletzung kausal für das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsache war oder die Amtspflichtverletzung nicht deutlich überwiegt.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft von Steuerbescheiden: Amtsermittlungspflicht verhindert Änderungsbescheid nach §173 AO • Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen setzt voraus, dass die Tatsache nach Abschluss der Willensbildung der Finanzbehörde erstmals bekannt geworden ist und für die ursprüngliche Veranlagung rechtserheblich gewesen wäre. • Trotz Vorliegens einer nachträglich bekannten Tatsache kann die Änderung durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn das Finanzamt seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung die Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt. • Eine unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen rechtfertigt die Durchbrechung der Bestandskraft nur, wenn seine Pflichtverletzung kausal für das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsache war oder die Amtspflichtverletzung nicht deutlich überwiegt. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erklärten für 1999 neben laufendem Arbeitslohn auch eine Abfindung von 176.782 DM; der Kläger I war bis 31.8.1999 beschäftigt. Im Veranlagungsverfahren legten die Kläger und ihr steuerlicher Berater Unterlagen vor; daraus war bekannt, dass der Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft in eine Direktversicherung einzahlte. Das Finanzamt veranlagte Ende 2001 vorbehaltlos und berücksichtigte die Einzahlung in die Direktversicherung nicht als Arbeitslohn. Erst durch eine Kontrollmitteilung einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber Ende 2004 erfuhr das Finanzamt, dass der Arbeitgeber die Einzahlung lohnsteuerlich nicht behandelt hatte. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid nach §173 AO zum Nachteil der Kläger; diese erhoben Einspruch und Klage. Die Kläger trugen vor, sie hätten von der lohnsteuerlichen Nichtbehandlung nichts gewusst und hätten den Sachverhalt nach bestem Wissen offenbart. • Anwendbare Regeln: §173 Abs.1 Nr.1 AO (Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen), §88 AO (Amtsermittlungspflicht), §90 AO (Mitwirkungspflicht), §242 BGB (Treu und Glauben); Verfahrensrecht: §100 FGO. • Tatsache und Nacherkenntnis: Die lohnsteuermäßige Nichtbehandlung der Einzahlung ist eine im Sinne des §173 AO tatbestandliche Tatsache und wurde erst nach Abschluss der Willensbildung (Ende 2004) durch die Kontrollmitteilung bekannt. • Rechtserheblichkeit: Hätte das Finanzamt die lohnsteuerliche Nichtbehandlung bereits bei der ursprünglichen Veranlagung gekannt, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer anderen steuerlichen Bewertung (Berücksichtigung als Arbeitslohn) gekommen. • Amtsermittlungspflicht verletzt: Das Finanzamt erkannte im Veranlagungsverfahren 2001 Widersprüche und offene Fragen zur steuerlichen Behandlung und zur Höhe der Einzahlung (abweichende Betragsangaben), ging diesen Zweifeln aber nicht ausreichend nach, obwohl sich aus den vorliegenden Unterlagen Anlass zu weiteren Nachfragen beim Arbeitgeber ergab. • Mitwirkungspflicht der Kläger: Die Kläger und ihr Berater legten Unterlagen vor und beantworteten Anfragen teilweise nicht; dieser Verstoß war jedoch geringfügig und im Veranlagungsverfahren im Wesentlichen geheilt, weil die relevanten Unterlagen später vorlagen. • Kausalität der Mitwirkungspflichtverletzung: Selbst bei hinzugedachter ordnungsgemäßer Mitwirkung hätten die weiteren Ermittlungen des Finanzamts wegen der erkennbaren Widersprüche stattfinden müssen; die Nichtbeantwortung einer Anfrage durch die Kläger war nicht ursächlich für das spätere Bekanntwerden der steuerlich relevanten Tatsache. • Abwägung von Pflichtverletzungen und Treu und Glauben: Die Amtspflichtverletzung des Finanzamts überwiegt die Mitwirkungspflichtverletzung der Kläger deutlich; daher verbietet Treu und Glauben die nachteilige Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach §173 AO. Die Klage ist begründet; der Änderungsbescheid vom 9.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2005 ist rechtswidrig aufzuheben. Das Finanzamt war nicht berechtigt, den bestandskräftigen, vorbehaltlosen Einkommensteuerbescheid von 2001 zum Nachteil der Kläger nach §173 Abs.1 Nr.1 AO zu ändern, da das nachträgliche Bekanntwerden der lohnsteuerlichen Nichtbehandlung auf einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht beruhte, die die Mitwirkungspflichtverletzung der Kläger deutlich überwiegt, sodass Treu und Glauben der Durchbrechung der Bestandskraft entgegensteht. Demzufolge tragen die Beklagten die Verfahrenskosten gem. §135 Abs.1 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen.