Urteil
4 K 4968/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Einordnung einer US-LLC nach deutschem Steuerrecht ist ein Typenvergleich vorzunehmen; bei keinem eindeutigen Ergebnis sind die einzelnen Merkmale gegeneinander zu gewichten.
• Eine LLC wird aus deutscher Sicht nicht automatisch als Kapitalgesellschaft behandelt; maßgeblich sind u.a. Haftung, Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Geschäftsführung, Kapitalaufbringung und Lebensdauer der Gesellschaft.
• Erzielt ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter Einkünfte aus einer LLC, die nach deutschem Recht als Personengesellschaft zu qualifizieren ist, sind diese Einkünfte nach Art. 7 DBA-USA von der deutschen Einkommensteuerbemessungsgrundlage freizustellen.
Entscheidungsgründe
Typenvergleich zur Einordnung einer US-LLC: Personengesellschaft führt zur DBA-Freistellung • Für die Einordnung einer US-LLC nach deutschem Steuerrecht ist ein Typenvergleich vorzunehmen; bei keinem eindeutigen Ergebnis sind die einzelnen Merkmale gegeneinander zu gewichten. • Eine LLC wird aus deutscher Sicht nicht automatisch als Kapitalgesellschaft behandelt; maßgeblich sind u.a. Haftung, Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung, Geschäftsführung, Kapitalaufbringung und Lebensdauer der Gesellschaft. • Erzielt ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter Einkünfte aus einer LLC, die nach deutschem Recht als Personengesellschaft zu qualifizieren ist, sind diese Einkünfte nach Art. 7 DBA-USA von der deutschen Einkommensteuerbemessungsgrundlage freizustellen. Der Kläger (in Deutschland ansässig) war zu 40 % Gesellschafter einer in Florida gegründeten LLC (X‑L.C.), die zusammen mit dem US-amerikanischen Mitgesellschafter geführt wurde. Articles of Organization und ein Operating Agreement regelten Gründung, Geschäftsführung, Kapitalaufbringung und Gewinnverteilung; die LLC wurde in den USA steuerlich als Personengesellschaft behandelt. Dem Kläger wurden in den Jahren 1997–1999 Gewinnanteile und 1998/1999 als »commissions« bezeichnete Vorabzahlungen gutgeschrieben und in den USA versteuert. Das deutsche Finanzamt qualifizierte die LLC als Kapitalgesellschaft und behandelte die Beträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Klagegegenstand war die Frage, ob die Einkünfte nach dem DBA-USA in Deutschland freizustellen seien oder zu besteuern wären. Der Senat hatte im ersten Rechtsgang zugunsten der Kläger entschieden; der BFH wies die Sache zurück zur erneuten typischen Gesamtwürdigung nach Kriterien des BMF‑Schreibens. Im zweiten Rechtsgang stellte das Finanzgericht fest, dass die LLC nach deutschem Steuerrecht als Personengesellschaft einzustufen ist. • Rechtliche Grundlage und Prüfaufgabe: Für die Einordnung einer ausländischen LLC ist ein Typenvergleich durchzuführen; maßgebliche Beurteilungsmerkmale sind u.a. zentrale Geschäftsführung und Vertretung, beschränkte Haftung, freie Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnzuteilung durch Gesellschafterbeschluss, Kapitalaufbringung und unbegrenzte Lebensdauer (Verweis auf BFH‑Rechtsprechung und BMF‑Schreiben). • Gewichtung der Kriterien: Mehrere Merkmale sprechen gegen einen körperschaftsähnlichen Charakter der X‑L.C.: fehlende freie Übertragbarkeit der Anteilsrechte (Art. V Operating Agreement verlangt Zustimmung aller Mitglieder), begrenzte Lebensdauer (Articles of Organization setzen 30 Jahre bzw. Auflösungsgründe) und fehlende Ausschüttungsbeschlusspflicht (Gewinn steht Gesellschaftern zu und Entnahmen sind möglich). • Einzelne kapitalgesellschaftsnahe Merkmale: Beschränkte Haftung und formale Gründungsvoraussetzungen ähneln einer Kapitalgesellschaft; diese Merkmale sind jedoch nicht ausreichend, wenn die Mehrzahl der sonstigen Kriterien gegen eine Kapitalgesellschaft spricht. • Unentschiedenheit einzelner Merkmale: Zentralisierte Geschäftsführung und Kapitalaufbringung ergeben kein eindeutiges Bild, weil Geschäftsführer zwar zentrale Kontrollbefugnisse haben, aber aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden müssen, und Einlagen zwar vereinbart, nicht gesetzlich vorgeschrieben waren. Deshalb ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die dem BMF‑Schreiben folgt: bei fehlender Mehrheit pro Kapitalgesellschaft verbleibt die Qualifikation als Personengesellschaft. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Die Gesamtschau ergibt, dass nur ein Merkmal (Haftungsbeschränkung) für eine Kapitalgesellschaft spricht, während mehrere gewichtige Kriterien für eine Personengesellschaft sprechen; daher ist die X‑L.C. nach deutschem Recht als Personengesellschaft zu behandeln. • Folge für Besteuerung und DBA: Weil die LLC als Personengesellschaft zu qualifizieren ist, sind die dem Kläger zurechenbaren Gewinne (einschließlich der Vorabzahlungen) als Einkünfte aus einer in den USA gelegenen Betriebsstätte anzusehen und nach Art. 7 Abs.1 i.V.m. Art.23 Abs.2 DBA‑USA von der deutschen Einkommensteuerbemessungsgrundlage freizustellen. Die Klage ist begründet. Das Finanzgericht setzt die Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 1999 auf 88.279 DM, 93.336 DM bzw. 61.909 DM herab. Die dem Kläger aus der Beteiligung an der X‑L.C. zurechenbaren Gewinnanteile und die als »commissions« bezeichneten Vorabzahlungen sind nach Art.7 Abs.1 DBA‑USA i.V.m. Art.23 Abs.2 DBA‑USA von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil die LLC aus deutscher Sicht eine Personengesellschaft ist. Die bisherige Qualifizierung als Kapitalgesellschaft durch das Finanzamt war rechtswidrig; nur die in den Streitjahren abgezogenen Werbungskosten wurden entsprechend zu berücksichtigen. Zudem wird die Zuziehung eines steuerberatenden Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig erklärt. Die Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung verbunden und vorläufig vollstreckbar.