Beschluss
5 V 3932/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (in der für 2006 geltenden Fassung) kann nur für einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte gebildet werden.
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, wenn aus Gesetzeszweck, Gesetzeshistorie und Materialen folgt, dass die Förderung der Ansparrücklage auf inländische Unternehmen abzielt.
• Die bloße Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen begründet keinen Anspruch auf Bildung einer Ansparrücklage nach der bis 2008 geltenden Rechtslage.
Entscheidungsgründe
Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nur für inländische Betriebe/Betriebsstätten • Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (in der für 2006 geltenden Fassung) kann nur für einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte gebildet werden. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, wenn aus Gesetzeszweck, Gesetzeshistorie und Materialen folgt, dass die Förderung der Ansparrücklage auf inländische Unternehmen abzielt. • Die bloße Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen begründet keinen Anspruch auf Bildung einer Ansparrücklage nach der bis 2008 geltenden Rechtslage. Die Antragstellerin (GbR Astin) ist atypisch-stille Gesellschafterin an einem russischen Handelsunternehmen Y und machte in der Feststellungserklärung 2006 eine Ansparrücklage nach § 7g EStG in Höhe von 153.973,30 EUR geltend. Die Beteiligung erfolgte mit 5.000 EUR Einlage; als Gewinnanteil wurden geringe Erträge aus Russland ausgewiesen. Das Finanzamt berücksichtigte die Ansparrücklage nicht und stellte einen Gewinn von 19,08 EUR fest. Die Astin legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, Ansparabschreibungen seien auch für ausländische Betriebsstätten möglich und eine wesentliche Betriebserweiterung liege nicht vor. Das Finanzamt hielt dem entgegen, es lägen keine ausreichenden Informationen zur Geschäftstätigkeit in Russland vor und forderte eine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter. Das FG prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 69 FGO und entschied über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Aussetzung der Vollziehung müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs.3 FGO). • Auslegung § 7g Abs.3 EStG (Rechtsstand 2006): Gesetzeszweck, -historie und Materialien zeigen, dass die Ansparrücklage kleinere und mittlere Betriebe in Deutschland stärken soll; daher setzt die Vorschrift die Zugehörigkeit zum deutschen Steuergebiet voraus. • Gesetzesmaterialien: Die Gesetzesbegründung betont die Steuerstundungswirkung im Vorgriff auf spätere Abschreibungen und zielt auf inländische Steuerverhältnisse; damit war bereits vor der Reform 2008 ersichtlich, dass ausländische Betriebsstätten nicht erfasst werden sollten. • Rechtsvergleich und Rechtsprechung: Der Senat schließt sich der Auffassung des FG Münster an, wonach die bisherige Regelung eine Beschränkung auf inländische Betriebe/Betriebsstätten mit sich bringt. • Konsequenz für den Einzelfall: Die Astin ist nur an einem russischen Betrieb beteiligt; eine inländische Betriebsstätte liegt nicht vor, sodass die Ansparrücklage für 2006 nicht zulässig ist. • Keine unübersichtliche Rechtsfrage: Die Neuregelung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 betrifft die einschlägige Norm; die Frage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs.2 Nr.1 FGO für die Zukunft. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgewiesen; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Begründend stellte das Gericht fest, dass nach der für 2006 maßgeblichen Rechtslage eine Ansparrücklage nach § 7g Abs.3 EStG nur für einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte möglich ist und deshalb im vorliegenden Fall mit russischem Betriebsort keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids bestehen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfrage angesichts der zwischenzeitlichen Neuregelung der Norm keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.