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Urteil

3 K 119/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grenzgänger im Sinne des Art.15a DBA-Schweiz unterliegen mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. • Bei der 60-Tage-Regel des Art.15a Abs.2 S.2 DBA-Schweiz sind Tage, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Nichtrückkehrtage zu zählen. • Die Auslegung der Grenzgängerbestimmung richtet sich nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck; verwaltungsseitige Verständigungsvereinbarungen sind nur Auslegungshilfe, aber nicht bindend. • Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Leitenden für eine Schweizer Gesellschaft kann nach Art.15 Abs.4 bzw. Art.24 Abs.1 Nr.1 DBA-Schweiz als in der Schweiz ausgeübt gelten, auch wenn tatsächlich viele Arbeitstage außerhalb der Schweiz liegen. • Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat bei der 60‑Tage‑Regel zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Grenzgängerstatus; Nichtrückkehrtage: Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat bleiben unberücksichtigt • Grenzgänger im Sinne des Art.15a DBA-Schweiz unterliegen mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. • Bei der 60-Tage-Regel des Art.15a Abs.2 S.2 DBA-Schweiz sind Tage, an denen der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Nichtrückkehrtage zu zählen. • Die Auslegung der Grenzgängerbestimmung richtet sich nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck; verwaltungsseitige Verständigungsvereinbarungen sind nur Auslegungshilfe, aber nicht bindend. • Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen Leitenden für eine Schweizer Gesellschaft kann nach Art.15 Abs.4 bzw. Art.24 Abs.1 Nr.1 DBA-Schweiz als in der Schweiz ausgeübt gelten, auch wenn tatsächlich viele Arbeitstage außerhalb der Schweiz liegen. • Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat bei der 60‑Tage‑Regel zu berücksichtigen sind. Die Kläger sind in Deutschland ansässige Eheleute; der Kläger war als Geschäftsführer (directeur) der Schweizer T‑S.A. tätig. Er arbeitete regelmäßig in der Schweiz, unternahm aber zahlreiche Geschäftsreisen in Drittstaaten und in die Bundesrepublik Deutschland; in den Streitjahren 1997, 1999–2001 wurden Nichtrückkehrtage und steuerpflichtige Arbeitstage streitig festgestellt. Die Finanzbehörde setzte Einkommensteuerbescheide so fest, dass Teile der Einkünfte, die auf Tätigkeiten in Drittstaaten und in Deutschland entfallen, der deutschen Besteuerung unterlagen und berücksichtigte dabei auch geleistete Schweizer Quellensteuer sowie den Progressionsvorbehalt. Die Kläger rügten, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne von Art.15 Abs.4 DBA‑Schweiz und damit insgesamt in der Schweiz zu besteuern; sie beantragten Aufhebung der Bescheide. Das Finanzgericht prüfte Grenzgängereigenschaft, die Anwendung der 60‑Tage‑Regel und die Einstufung als leitender Angestellter. • Anwendbares Recht: Art.15a DBA‑Schweiz verdrängt als Spezialnorm die allgemeine Besteuerungsnorm des Art.15 für Grenzgänger; Maßstab ist Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Sinn und Zweck. • Grenzgängermerkmale: Grenzgänger ist, wer in einem Vertragsstaat ansässig ist, in anderem Staat arbeitet und regelmäßig von dort zurückkehrt; regelmäßiges Pendeln setzt Überschreiten der Grenze in beide Richtungen voraus. • Ergebnis der Tatsachenprüfung: Der Kläger überschritt die Grenze in den Prüfjahren regelmäßig oft genug; er erfüllt die Voraussetzungen des Grenzgängers. • Auslegung der 60‑Tage‑Regel: Nichtrückkehrtage sind nur solche Tage, an denen der Arbeitnehmer aus dem Tätigkeitsstaat nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt; Tage, an denen er im Ansässigkeitsstaat arbeitet, sind demnach nicht als Nichtrückkehrtage zu zählen. • Sinn und Zweck: Die Regel soll verhindern, dass der Tätigkeitsstaat wegen häufiger Anwesenheit des Arbeitnehmers auf sein Besteuerungsrecht verzichtet; es wäre widersinnig, Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat zu berücksichtigen, weil dadurch eine stärkere Bindung an den Wohnsitzstaat nicht zum Entfallen der Grenzgängerbesteuerung führen darf. • Verwaltungsvereinbarungen: Verständigungsvereinbarungen zwischen den Steuerverwaltungen sind nur Auslegungshilfe und nicht unmittelbar verbindlich für das Gericht; die gerichtliche Auslegung folgt den allgemeinen Auslegungsregeln. • Leitende Angestelltenfrage: Nach den tatsächlichen Feststellungen war der Kläger als Geschäftsführer (directeur) im Sinn des Art.15 Abs.4 DBA‑Schweiz tätig; auch bei tatsächlicher Ausübung vieler Tätigkeiten außerhalb der Schweiz kann die Tätigkeit als in der Schweiz ausgeübt gelten. • Prozessrechtlicher Hinweis: Wegen des Verbots der Verschlechterung (reformatio in peius) durfte das Gericht die Steuer höher festsetzen als in den angegriffenen Bescheiden; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1997, 1999, 2000 und 2001 sind insoweit rechtmäßig, als das Finanzamt die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger als Grenzgänger im Sinne von Art.15a DBA‑Schweiz mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, weil die Nichtrückkehrtage korrekt zu ermitteln sind und Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat nicht als Nichtrückkehrtage zu zählen sind. Soweit strittig, ist der Kläger als leitender Angestellter im Sinne des Abkommens zu qualifizieren; insoweit ändert dies nichts an der Grenzgängerbesteuerungsergebnis. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage zugelassen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 Abs.1 FGO.