Beschluss
10 V 2450/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt sind nach der bis 2006 geltenden Gesetzeslage durch die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung abgegolten; eine zusätzliche Eintragung für die Rückfahrt auf der Lohnsteuerkarte ist nicht eintragungsfähig.
• Gerichtskosten eines Verfahrens sind nur dann als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, wenn ein unmittelbarer, aufteilbarer Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit besteht; eine pauschale Zurechnung ist nicht möglich.
• Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können als Sonderausgaben und nicht zwingend als vorab entstandene Werbungskosten zu beurteilen sein; dies schließt die Abzugsfähigkeit der mit einem Verfahren verbundenen Gerichtskosten als Werbungskosten aus.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung zusätzlicher Wegekosten und Gerichtskosten als Werbungskosten auf Lohnsteuerkarte • Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt sind nach der bis 2006 geltenden Gesetzeslage durch die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung abgegolten; eine zusätzliche Eintragung für die Rückfahrt auf der Lohnsteuerkarte ist nicht eintragungsfähig. • Gerichtskosten eines Verfahrens sind nur dann als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, wenn ein unmittelbarer, aufteilbarer Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit besteht; eine pauschale Zurechnung ist nicht möglich. • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können als Sonderausgaben und nicht zwingend als vorab entstandene Werbungskosten zu beurteilen sein; dies schließt die Abzugsfähigkeit der mit einem Verfahren verbundenen Gerichtskosten als Werbungskosten aus. Der Antragsteller, ein nichtselbständig tätiger Steuerberater, beantragte einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2008 zur Berücksichtigung diverser Aufwendungen. Bereits eingetragen war die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke (150 Euro). Er begehrte zusätzlich 150 Euro für die Rückfahrten und 220 Euro als Kostenerstattung für die Gebührenrechnung des Verfahrens 10 K 172/08. Der Bescheid über die Ablehnung der zusätzlichen Eintragungen wurde mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung angegriffen. Parallel lief ein Verfahren über die steuerliche Behandlung von Beiträgen an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk. Das Finanzgericht prüfte, ob die zusätzlichen Wege- und Gerichtskosten als eintragungsfähige Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist zulässig, jedoch unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids bestehen. • Rechtsgrundlage: Eintragungsfähige Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bestimmen sich nach § 39a Abs.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 9 EStG; für Wege gilt die Entfernungspauschale nach § 9 Abs.1 Nr.4 EStG a.F. • Wegekosten: Die Entfernungspauschale hat Abgeltungswirkung für die einfache Entfernung; sie bemisst die Werbungskosten nach der einfachen Wegstrecke, nicht nach gefahrenen Hin- und Rückkilometern. Deshalb besteht keine gesetzliche Grundlage für die Eintragung eines zusätzlichen Betrags für die Rückfahrten. • Verfassungsrechtliche Bewertung: Typisierende Pauschbeträge sind verfassungsgemäß; der Umstand, dass Rückfahrten beruflich veranlasst sind, führt nicht zur Verdopplung des Pauschbetrags. • Gerichtskosten: Werbungskosten setzen einen unmittelbaren, zuordenbaren Veranlassungszusammenhang zur Berufsausübung voraus. Die Gebührenrechnung des Verfahrens 10 K 172/08 betrifft überwiegend die Frage der sonstigen Einkünfte und ist nicht aufteilbar zugunsten der nichtselbständigen Tätigkeit. • Bedingungslehre: Eine bloße konditionale Kausalität (Beruf veranlasst Verfahren) reicht nicht aus, um Lebensführungskosten oder prozessuale Gebühren als Werbungskosten anzuerkennen; andernfalls würde das Nettoprinzip aufgegeben. • Sonderausgaben: Beiträge an berufsständische Versorgungswerke sind nach Auffassung des Senats als Sonderausgaben zu behandeln, sodass die mit dem Verfahren verbundenen Kosten nicht als Werbungskosten angesetzt werden können. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2008 wurde abgelehnt; die Beschwerde wurde nicht zugelassen und der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die weiteren Wegekosten in Höhe von 150 Euro sind nicht eintragungsfähige Werbungskosten, weil die Entfernungspauschale die einfache Wegstrecke pauschal abgeltet und keine zusätzliche Eintragung für die Rückfahrt zulässt. Die Kostenrechnung des Finanzgerichts in Höhe von 220 Euro ist ebenfalls nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzutragen, da kein unmittelbarer, aufteilbarer Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit besteht; ein rein konditionaler Zusammenhang genügt nicht. Soweit Beiträge an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk betroffen sind, beurteilt der Senat diese als Sonderausgaben, weshalb die mit dem Verfahren verbundenen Gebühren nicht zum Abzug als Werbungskosten führen.