Urteil
12 K 407/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Haftungsbescheid ist nicht rechtswidrig, wenn hinreichend festgestellt ist, dass der Anspruchsgegner die zur Begleichung der Steuer notwendigen Mittel vorsätzlich entzogen hat (§ 69 AO i.V.m. §§ 34,35 AO).
• Eine Haftung nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung setzt Vorsatz und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Tatbeitrag und Steuerausfall voraus; entfällt dieser, scheidet § 71 AO als Haftungsgrund aus.
• Wer faktisch als Verfügungsberechtigter einer Gesellschaft auftritt und tatsächlich über deren Mittel verfügen kann, kann nach §§ 35,34,69 AO für Steuerschulden der Gesellschaft haften.
• Bei Karussellgeschäften kann die Finanzbehörde denjenigen in Anspruch nehmen, der das Netzwerk lenkt und sich die bei Vereinnahmung vorhandenen Mittel vorsätzlich entziehen ließ; das schließt auch Haftung nach § 69 AO ein.
Entscheidungsgründe
Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Karussellgeschäften durch vorsätzlichen Entzug von Steuermitteln • Ein Haftungsbescheid ist nicht rechtswidrig, wenn hinreichend festgestellt ist, dass der Anspruchsgegner die zur Begleichung der Steuer notwendigen Mittel vorsätzlich entzogen hat (§ 69 AO i.V.m. §§ 34,35 AO). • Eine Haftung nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung setzt Vorsatz und einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Tatbeitrag und Steuerausfall voraus; entfällt dieser, scheidet § 71 AO als Haftungsgrund aus. • Wer faktisch als Verfügungsberechtigter einer Gesellschaft auftritt und tatsächlich über deren Mittel verfügen kann, kann nach §§ 35,34,69 AO für Steuerschulden der Gesellschaft haften. • Bei Karussellgeschäften kann die Finanzbehörde denjenigen in Anspruch nehmen, der das Netzwerk lenkt und sich die bei Vereinnahmung vorhandenen Mittel vorsätzlich entziehen ließ; das schließt auch Haftung nach § 69 AO ein. Der Kläger hatte eine spanische Handelsgesellschaft (E) gegründet und organisierte ab 1998 ein Netzwerk von Lieferungen (Karussellgeschäfte) mit CPUs zwischen H, E und wechselnden deutschen Zwischenhändlern. Ziel war, in Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen, diese aber nicht an das Finanzamt zu bezahlen; die Steuerbeträge sollten nach Abzug eines Anteils an E oder den Hintermännern weitergeleitet werden. Als Zwischenhändler wirkten mehrfach Personen mit (M, K, später I und P). Die P (Personengesellschaft) trat im November/Dezember 1998 als Zwischenhändler auf und machte umfangreiche Umsätze geltend; später stellte sich heraus, dass die vereinnahmten Gelder nicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer bei der P verblieben. Die Finanzbehörde erließ gegen den Kläger einen Haftungsbescheid und machte ihn zunächst nach § 71 AO, später reduziert, auch für Beträge der P verantwortlich. Der Kläger bestritt Beteiligung an einer Steuerhinterziehung; er focht den Haftungsbescheid an. • Die Klage ist unbegründet; der Haftungsbescheid ist nicht rechtswidrig. Prüfungsspielraum der Finanzbehörde wird von Gericht nur auf Rechtswidrigkeit kontrolliert (§§ 100,102 FGO). • § 71 AO: Haftung wegen Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches, kausal mitverursachtes Verkürzen der Steuer voraus; hier ließ sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass die P allein durch Unterlassen fristgerechter Anzeigen vorsätzlich die Steuerverkürzung herbeiführte bzw. dass der Steuerausfall allein hieraus resultierte. Daraus folgte, dass eine unmittelbare Haftung nach § 71 AO nicht in vollem Umfang tragfähig war. • §§ 69,34,35 AO: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger als faktischer Geschäftsführer und lenkende Kraft des Karussells auftrat. Er hatte das Geschäftsmodell entwickelt, Zwischenhändler eingesetzt und über Preisgestaltung und Abfluss der Gelder Einfluss genommen; Personen wie B, R und S handelten weisungsabhängig. Dadurch konnte der Kläger tatsächlich über Mittel der P verfügen und diese Mittel vorsätzlich dauerhaft entziehen. Damit erfüllte er die Voraussetzungen des Verfügungsberechtigten gemäß § 35 AO und die Haftungsvoraussetzungen des § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO. • Adäquater Kausalzusammenhang: Der Steuerausfall war nicht Folge bloßer Zahlungsunfähigkeit der P unabhängig von Einflussnahme; vielmehr hat der Kläger durch Entzug der bei Vereinnahmung vorhandenen Gelder in Höhe mindestens 670.972 DM die Begleichung der Umsatzsteuer verhindert und damit den Steuerausfall kausal herbeigeführt. • Ermessen und Auswahlermessen der Finanzbehörde waren nicht zu beanstanden; die Behörde hat zudem weitere mögliche Haftungsadressaten in Anspruch genommen, sodass keine Ermessensfehler erkennbar sind. Kosten- und Streitwertfestsetzungen folgen aus den einschlägigen Vorschriften der FGO und des Gerichtskostengesetzes. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Der Haftungsbescheid ist nicht rechtswidrig, weil der Kläger als faktischer Geschäftsführer der P die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters rechtlich und tatsächlich erfüllen konnte und die zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld vorhandenen Mittel vorsätzlich auf Dauer entzogen hat; dadurch hat er den Steuerausfall verursacht. Eine unmittelbare Haftung ausschließlich nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung war nicht in vollem Umfang tragfähig, trägt aber die Entscheidung nicht, weil die Haftung nach § 69 i.V.m. §§ 34,35 AO festgestellt wurde. Die Verfahrenskosten hat das Gericht dem Kläger auferlegt; der Streitwert richtet sich nach dem in Anspruch genommenen Betrag.