Urteil
9 K 374/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Haftungsbescheid nach § 191 AO ist an die Existenz der zugrundeliegenden Steuerschuld akzessorisch gebunden; liegt keine Steuerschuld vor, scheidet die Haftung aus.
• Liegt der Lieferer nach § 6a Abs. 4 UStG gutgläubig hinsichtlich der tatsächlichen Verbringung vor, greift der Vertrauensschutz zugunsten der Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.
• Die Behörde darf sich nicht allein auf kriminalrechtliche Verurteilungen stützen, wenn die steuerrechtliche Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Haftungsausschluss wegen gutgläubiger innergemeinschaftlicher Lieferung nach § 6a Abs.4 UStG • Der Haftungsbescheid nach § 191 AO ist an die Existenz der zugrundeliegenden Steuerschuld akzessorisch gebunden; liegt keine Steuerschuld vor, scheidet die Haftung aus. • Liegt der Lieferer nach § 6a Abs. 4 UStG gutgläubig hinsichtlich der tatsächlichen Verbringung vor, greift der Vertrauensschutz zugunsten der Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. • Die Behörde darf sich nicht allein auf kriminalrechtliche Verurteilungen stützen, wenn die steuerrechtliche Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Der Kläger (formeller Geschäftsführer der X-GmbH) war Teil einer Unternehmensgruppe, die Pkw von der Y-AG erwarb und an die W-GmbH verkaufte. Die X-GmbH erklärte diese Lieferungen als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und beantragte für mehrere Voranmeldungszeiträume hohe Vorsteuererstattungen. Die W-GmbH lieferte weiter an Abnehmer, die die Fahrzeuge überwiegend ins Drittland verschifften; tatsächliche Verbringungen nach Österreich wurden allerdings später bestritten. Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung führten zu Verurteilungen gegen Beteiligte; der Kläger wurde wegen USt-Hinterziehung verurteilt. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für die betreffenden Voranmeldungen nach und nahm den Kläger gemäß § 71 AO in Haftung. Der Kläger focht dies an und machte insbesondere gutgläubiges Vertrauen in die Verbringungsnachweise und Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a Abs.4 UStG geltend. • Zulässigkeit und Grundsatz: Nach § 191 Abs.1 AO ist Haftung nur möglich, wenn die zugrundeliegende Steuerschuld besteht; die Haftung ist akzessorisch. • Prüfung der Steuerforderung: Für die streitigen Voranmeldungszeiträume bestand entgegen der Auffassung der Behörde keine Steuerforderung, weil die Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit waren. • Gutglaubensschutz nach § 6a Abs.4 UStG: Das Gericht folgte der zuvor ergangenen, ausführlich begründeten Entscheidung des Senats (9 K 408/04), wonach die X-GmbH die erforderlichen buch- und belegmäßigen Nachweise vorgelegt hatte und gutgläubig war, sodass der Vertrauensschutz greift. • Beweiswürdigung und Strafurteil: Die steuerliche Beurteilung ist eigenständig; eine strafrechtliche Verurteilung entbindet das Finanzgericht nicht von seiner eigenen Prüfung. Die bekundeten Umstände und Zeugenaussagen genügten nicht, um die Gutgläubigkeit der X-GmbH zu verneinen. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels bestehender Steuerforderung entfällt die gesetzliche Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO; daher ist der Haftungsbescheid aufzuheben. • Kosten und Verfahrenshilfen: Die Klägerin durfte wegen der Schwierigkeit des Sach- und Rechtsverhalts einen Bevollmächtigten zum Vorverfahren hinzuziehen (§ 139 Abs.3 Satz3 FGO). Die Klage ist begründet; der Haftungsbescheid vom 21.03.2003 in der angefochtenen Fassung ist aufzuheben, weil für die streitigen Voranmeldungszeiträume keine Steuerschuld besteht und der Schutz des guten Glaubens nach § 6a Abs.4 UStG zugunsten der X-GmbH greift. Mangels bestehender Steuerschuld fehlt die akzessorische Grundlage für die Haftung nach § 71 AO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig zu erklären, wurde stattgegeben. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden im Urteil geregelt.