Urteil
6 K 406/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die durch das StVergAbG eingeführte Beschränkung des Verlustausgleichs bei typisch stillen Beteiligungen stellt keine verfassungswidrige (unechte) Rückwirkung dar, soweit Verluste weiterhin innerhalb der stillen Gesellschaft nach den Regeln des § 10d EStG berücksichtigt werden können.
• Die bloße Erschütterung des Vertrauenstatbestands durch eine nachteilige Gesetzesänderung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verfassungswidrigkeit der Regelung; der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung der Verlustverrechnung.
• Wird ein vorauszahlungsbezogener Bescheid durch einen Steuerbescheid ersetzt, tritt dieser nach § 68 FGO an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids und ist Streitgegenstand des Verfahrens.
• Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Verlustbeschränkung bei typisch stiller Beteiligung • Die durch das StVergAbG eingeführte Beschränkung des Verlustausgleichs bei typisch stillen Beteiligungen stellt keine verfassungswidrige (unechte) Rückwirkung dar, soweit Verluste weiterhin innerhalb der stillen Gesellschaft nach den Regeln des § 10d EStG berücksichtigt werden können. • Die bloße Erschütterung des Vertrauenstatbestands durch eine nachteilige Gesetzesänderung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verfassungswidrigkeit der Regelung; der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung der Verlustverrechnung. • Wird ein vorauszahlungsbezogener Bescheid durch einen Steuerbescheid ersetzt, tritt dieser nach § 68 FGO an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids und ist Streitgegenstand des Verfahrens. • Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Klägerin, eine GmbH, war typisch stille Gesellschafterin an einer im Jahr 2002 gegründeten AG und leistete Einzahlungen in Höhe von insgesamt 95.000 EUR. Nach dem ersten Rumpfwirtschaftsjahr der AG entstand ein Jahresfehlbetrag, den die Klägerin in ihrer Bilanz mit ihrem Einlageanteil verrechnete. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste der stillen Beteiligung nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß der seit 2003 geltenden Regelung des StVergAbG (§ 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Klägerin focht Vorauszahlungs- und Steuerbescheide an und rügte insbesondere eine verfassungswidrige rückwirkende Belastung (unechte Rückwirkung) und existenzgefährdende Eingriffe. Das FG setzte die Aussetzung der Vollziehung, verwies auf eine BFH-Entscheidung und behandelte als Streitgegenstand die später ergangenen Steuer- und Gewerbesteuermessbescheide. • Klageabweisung: Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich gegen die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung wenden; die Klage ist unbegründet. • Streitstand des Verfahrens: Der ersetzende Steuerbescheid tritt nach § 68 FGO an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Vorauszahlungsbescheids; damit sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid Streitgegenstand. • Keine unzulässige Rückwirkung: Die Regelung des StVergAbG schränkt die Verlustverrechnung ein, hebt sie aber nicht vollständig auf; Verluste können weiterhin nach Maßgabe des § 10d EStG mit Gewinnen aus derselben stillen Gesellschaft in vorangegangenen oder folgenden Wirtschaftsjahren verrechnet werden. • Vertrauensschutz und Gestaltungsfreiheit: Die bloße Erschütterung des Bestehens einer günstigeren steuerlichen Regelung begründet nicht automatisch Verfassungswidrigkeit; der Gesetzgeber verfügt über verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Verlustverrechnung. Frühere Entscheidungen des BVerfG zur Zulässigkeit ähnlicher Regelungen stützen diese Ansicht. • Summarische Prüfung und Aussetzung der Vollziehung: Die gewährte Aussetzung der Vollziehung bedeutete nicht endgültig die Überwiegung der für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe; in einem summarischen Verfahren war die Aussetzung angezeigt, jedoch nicht entscheidend für die in der Hauptsache getroffene Ablehnung der Klage. Die Klage der GmbH gegen die Nichtberücksichtigung der Verluste aus ihrer typisch stillen Beteiligung wurde abgewiesen. Das Finanzgericht hält die durch das StVergAbG eingeführte Beschränkung der Verlustverrechnung nicht für verfassungswidrig, weil die Verluste weiterhin nach den Regeln des § 10d EStG innerhalb derselben stillen Gesellschaft verrechnet werden können und der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Verlustverrechnung einen verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum hat. Die ursprünglich angefochtenen Vorauszahlungsbescheide wurden durch die später ergangenen Steuerbescheide ersetzt, welche nun Streitgegenstand sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO; zugleich wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.