Urteil
3 K 121/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt und arbeitstäglich in der Schweiz tätig ist, ist als Grenzgänger nach Art. 15a DBA-Schweiz in Deutschland steuerpflichtig, sofern er an nicht mehr als 60 Arbeitstagen aus Anlass der Arbeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
• Eintägige Geschäftsreisen in einen Drittstaat führen nicht automatisch zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an den Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs.2 DBA-Schweiz).
• Generelle Verständigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen können bei der Auslegung eines DBA nicht die vorrangige Vertragsnorm verdrängen; Auslegungsfragen sind verfassungskonform und unter Gleichheitsgrundsätzen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Grenzgängereigenschaft bei eintägigen Geschäftsreisen in Drittstaaten • Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt und arbeitstäglich in der Schweiz tätig ist, ist als Grenzgänger nach Art. 15a DBA-Schweiz in Deutschland steuerpflichtig, sofern er an nicht mehr als 60 Arbeitstagen aus Anlass der Arbeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. • Eintägige Geschäftsreisen in einen Drittstaat führen nicht automatisch zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an den Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs.2 DBA-Schweiz). • Generelle Verständigungsvereinbarungen der Finanzverwaltungen können bei der Auslegung eines DBA nicht die vorrangige Vertragsnorm verdrängen; Auslegungsfragen sind verfassungskonform und unter Gleichheitsgrundsätzen zu prüfen. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; der Kläger (Jahrgang 1937) arbeitete für die X AG in der Schweiz und wohnte in G (Deutschland). Er fuhr an 230 Tagen jährlich von seinem Wohnsitz zur Zentralstelle der X AG in A/CH und zurück. Für die Streitjahre 1996 und 1997 unternahm er zusätzlich eintägige Dienstreisen nach B/Frankreich an 150 bzw. 63 Tagen. Die Arbeitgeberin zog in der Schweiz Quellensteuer ein; die deutschen Bescheide berücksichtigten die Tätigkeit in Frankreich anteilig und rechneten Schweizer Quellensteuer an. Die Kläger beantragten Änderungen der Einkommensteuerbescheide mit der Rüge, die Einkünfte insgesamt seien nicht in Deutschland zu besteuern. Das Finanzamt hielt an der Teilbesteuerung zugunsten Deutschlands fest; das FG hat die Klage abgewiesen. • Anwendbare Norm: Art. 15a DBA-Schweiz regelt die Besteuerung von Grenzgängern; Grenzgänger ist, wer in einem Vertragsstaat ansässig ist, im anderen seinen Arbeitsort hat und regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrt (Art.15a Abs.2 Satz1). • Die Grenzgängereigenschaft entfällt nur, wenn bei einer Beschäftigung während des Jahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückgekehrt wird (Art.15a Abs.2 Satz2 in Verbindung mit Verhandlungsprotokoll). • Sachverhaltswürdigung: Der Kläger kehrte an jedem Arbeitstag nach dem Arbeitsende an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück; die zahlreichen eintägigen Geschäftsreisen nach Frankreich führten nicht dazu, dass er an diesen Tagen nicht an den Wohnsitz zurückkehrte. Damit blieb die Grenzgängereigenschaft bestehen. • Rechtsfolge: Nach Art.15a Abs.1 DBA-Schweiz steht Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu. Eine entgegenstehende generelle Verwaltungsvereinbarung, die eintägige Drittstaatreisen stets als Nichtrückkehrtage qualifiziert, kann die Vertragsnorm nicht vorrangig bestimmen. • Verfassungs- und Gleichheitsrechtliche Erwägungen: Die Auslegung, dass tatsächliche Rückkehrtage trotz eintägiger Drittstaatreisen Nichtrückkehrtage seien, wäre sachlich nicht plausibel und würde zu willkürlichen Ungleichbehandlungen führen; deshalb ist die einschränkende, wörtliche Auslegung des Art.15a Abs.2 vorzuziehen. • Verfahrensrecht: Eine höhere steuerliche Belastung durch das Gericht wäre möglich, ist aber wegen des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässig. • Revision: Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage, ob eintägige Drittstaatreisen stets als Nichtrückkehrtage zu behandeln sind. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält den Kläger für Grenzgänger im Sinne des Art.15a DBA-Schweiz, weil er arbeitstäglich an seinen in Deutschland gelegenen Wohnsitz zurückkehrte und nicht an mehr als 60 Arbeitstagen wegen seiner Arbeit nicht an den Wohnsitz zurückkehrte. Daher steht Deutschland das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu; die angegriffenen Steuerbescheide sind insoweit rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.