Urteil
8 K 1946/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid ist nur zulässig, wenn der Kläger durch die festgesetzte Steuer belastet ist (Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO).
• Bei Steuerbescheiden mit einer Steuerfestsetzung von 0 DM/0 EUR fehlt in der Regel die Beschwer, da die Steuerfestsetzung maßgebend ist, nicht die einzelnen Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO).
• Ausnahmen können bestehen, wenn die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in anderen Verfahren bindend wirkt; hierfür sind jedoch konkrete Darlegungs‑ und Substantiierungsanforderungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anfechtung eines Nullsteuerbescheids mangels Beschwer (FGO §40) • Eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid ist nur zulässig, wenn der Kläger durch die festgesetzte Steuer belastet ist (Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO). • Bei Steuerbescheiden mit einer Steuerfestsetzung von 0 DM/0 EUR fehlt in der Regel die Beschwer, da die Steuerfestsetzung maßgebend ist, nicht die einzelnen Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO). • Ausnahmen können bestehen, wenn die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in anderen Verfahren bindend wirkt; hierfür sind jedoch konkrete Darlegungs‑ und Substantiierungsanforderungen erforderlich. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden für 2000 zusammen veranlagt. Die Eheleute reichten keine Steuererklärung ein; das Finanzamt schätzte nach §162 AO und setzte im Einkommensteuerbescheid für 2000 die Einkünfte des Ehemannes aus Gewerbebetrieb mit 30.000 DM an, insgesamt jedoch die Steuer auf 0 DM fest. Gegen den Bescheid legten die Ehegatten Einspruch ein; dieser wurde als unzulässig verworfen, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Das Verfahren gegen den Ehemann wurde abgetrennt und separat entschieden; das Verfahren der Klägerin wurde später wieder aufgenommen. Die Klägerin beantragte, das Einkommen für 2000 mit 0 DM festzustellen, rügte mögliche Folgen aus abweichenden Feststellungen (z. B. strafrechtliche Risiken wegen eidesstattlicher Versicherungen) und behauptete willkürliche Schätzung durch das Finanzamt. Das Gericht lehnte Prozesskostenhilfe ab und der Beklagte beantragte Klageabweisung. • Rechtliche Grundlage und Zulässigkeitsprüfung: Nach § 40 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein; die objektive Klagebefugnis bemisst sich bei Steuerbescheiden an der in dem Ausspruch enthaltenen Steuerfestsetzung. • Maßgeblichkeit der Steuerfestsetzung: Die Beschwer ergibt sich grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung und nicht aus den einzelnen Besteuerungsgrundlagen; Feststellungen zu Besteuerungsgrundlagen sind nach § 157 Abs. 2 AO nicht selbständig anfechtbar. • Folgerung für Nullbescheide: Bei einer Steuerfestsetzung von 0 DM liegt regelmäßig keine Beschwer vor, sodass eine Anfechtungsklage unzulässig ist; auf das unmittelbar umstrittene Steuerbetrag ist abzustellen, nicht auf ein abstraktes wirtschaftliches Interesse. • Ausnahmen und Substantiierungspflicht: Eine Ausnahme besteht, wenn die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren bindend wird; hierüber musste die Klägerin jedoch konkrete, substantiiert vorgetragene Umstände darlegen, was sie nicht tat. • Konsequenzen für vorgebrachte Einwände: Pauschale Hinweise auf strafrechtliche Risiken oder behauptete Willkür genügen nicht, da der Steuerbescheid keine Bindungswirkung für eidesstattliche Versicherungen begründet und somit keine konkret darlegbare Rechtsverletzung entsteht. Die Klage der Klägerin ist unzulässig und daher abzuweisen, weil ihr die notwendige Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO fehlt: Die Steuerfestsetzung für 2000 beträgt 0 DM, sodass gerade nicht die Steuerfestsetzung belastet ist. Einwendungen der Klägerin bezüglich der geschätzten Besteuerungsgrundlagen, möglicher bindender Wirkung in anderen Verfahren oder strafrechtlicher Folgen sind nicht substantiiert dargetan und rechtfertigen keine Ausnahme von der Unzulässigkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO. Eine Revision wird nicht zugelassen.