Urteil
9 K 414/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Betriebsaufspaltung ist der Teilwert eigenkapitalersetzender Darlehen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen nicht ohne Gesamtbetrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zu mindern.
• Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung einer Forderung (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG).
• Zahlungsleistungen des Betriebsunternehmens an das Besitzunternehmen (Pacht, Geschäftsführergehalt) sprechen gegen eine dauerhafte Wertminderung der Darlehensforderung.
• Bilanzaufhellende Erkenntnisse nach dem Bilanzstichtag sind bei der Teilwertbewertung zum Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen bei Betriebsaufspaltung • Bei Betriebsaufspaltung ist der Teilwert eigenkapitalersetzender Darlehen zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen nicht ohne Gesamtbetrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zu mindern. • Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung einer Forderung (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG). • Zahlungsleistungen des Betriebsunternehmens an das Besitzunternehmen (Pacht, Geschäftsführergehalt) sprechen gegen eine dauerhafte Wertminderung der Darlehensforderung. • Bilanzaufhellende Erkenntnisse nach dem Bilanzstichtag sind bei der Teilwertbewertung zum Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt. Der Kläger ist Alleineigentümer eines Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus und einem Werkstattgebäude; Letzteres vermietete er an die von ihm beherrschte A-GmbH. Zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen bestand eine Betriebsaufspaltung. Im Jahresabschluss 2004 schrieb der Kläger eine Forderung gegen die A-GmbH auf 1 EUR ab und erklärte eine Teilwertabschreibung von 13.168,75 EUR. Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibung nicht an und erhöhte den Gewinn des Besitzunternehmens. Die Kläger rügten, die A-GmbH sei überschuldet und zahlungsunfähig, die Darlehen somit wertlos; zudem habe der Kläger im November 2004 eigenkapitalersetzende Darlehen gewährt. Das Finanzgericht prüfte, ob die Darlehensforderung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unterlag und ob nach den Grundsätzen des BFH bei Betriebsaufspaltung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs.1 Nr.2 EStG: Bewertung mit Anschaffungskosten, Ansatz eines niedrigeren Teilwerts nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. • BFH-Rechtsprechung verlangt bei Beteiligungen und eigenkapitalersetzenden Darlehen in einer Betriebsaufspaltung eine Gesamtbetrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen; die funktionale Bedeutung der Beteiligung ist maßgeblich. • Eigenkapitalersetzende Darlehen im Sinne des § 32a Abs.1 GmbHG liegen vor, wenn Gesellschafter statt einer Kapitalzuführung ein Darlehen gewähren; solche Darlehen sind insolvenzrechtlich nachrangig. • Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine dauerhafte Wertminderung; subjektive Behauptungen genügen nicht. • Tatsächliche Umstände im Streitjahr 2004 sprachen gegen eine dauerhafte Wertminderung: das Verrechnungskonto zeigte überwiegend keine Forderung des Besitzunternehmens, das Betriebsunternehmen zahlte im Jahr 2004 voll Pacht (30.677 EUR) und ein unverändert hohes Geschäftsführergehalt (63.810 EUR). • Zuführungen im November 2004 von 19.000 EUR änderten nicht die Gesamtschau zum Bilanzstichtag 31.12.2004; spätere Erkenntnisse über Betriebseinstellung im Juli 2005 sind bilanzaufhellend und nicht für den Bilanzstichtag zu berücksichtigen. • Selbst zugunsten möglicher Verstöße gegen Eigenkapitalersatzregeln bliebe die wirtschaftliche Lage des verbundenen Unternehmensverbunds so, dass keine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Forderung nachgewiesen wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die begehrte Teilwertabschreibung von 13.168,75 EUR wurde vom Kläger nicht hinreichend dargetan; konkrete und objektive Nachweise für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der eigenkapitalersetzenden Darlehensforderung zum Bilanzstichtag 31.12.2004 fehlen. Die fortlaufende Zahlung von Pacht und Geschäftsführergehalt sowie die saldierten Verrechnungskonten und die positive Ergebnislage des Gesamtverbunds sprechen gegen eine Wertminderung. Erkenntnisse über eine spätere Betriebseinstellung sind für die Bewertung zum Bilanzstichtag unbeachtlich. Kostenentscheidung nach §135 Abs.1 FGO; Revision zum BFH wird nicht zugelassen.