Beschluss
1 V 1419/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine GmbH & Co. KG kann unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG als Existenzgründerin anerkannt werden.
• Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Bildung der Ansparrücklage; ist der Gesellschafter, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, innerhalb der Gründungszeit ausgeschieden, ist die Gesellschaft als Existenzgründerin zu werten.
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids zur Aussetzung der Vollziehung führen, wenn gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
GmbH & Co. KG als Existenzgründerin: Anerkennung der Ansparabschreibung (§ 7g EStG) • Eine GmbH & Co. KG kann unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG als Existenzgründerin anerkannt werden. • Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Bildung der Ansparrücklage; ist der Gesellschafter, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, innerhalb der Gründungszeit ausgeschieden, ist die Gesellschaft als Existenzgründerin zu werten. • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids zur Aussetzung der Vollziehung führen, wenn gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe ersichtlich sind. Die A GmbH & Co. KG (Antragstellerin) wurde 1999 gegründet; Komplementärin ist eine GmbH, deren Stammkapital überwiegend von G gehalten wird; G ist alleiniger Kommanditist der KG. Die Antragstellerin übernahm 1999 Anlagevermögen mehrerer Firmen und bildete in der Bilanz zum 31.12.2004 eine Ansparrücklage nach § 7g EStG in Höhe von 42.000 EUR. Zum 31.12.2006 war ein Teil dieser Rücklage aufgelöst worden, da Investitionen getätigt worden waren; die Finanzverwaltung löste die Rücklage jedoch gewinnerhöhend auf und setzte außerdem Zinsen an, sodass der Gewinn um 33.712,80 EUR erhöht wurde. Die Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung mit der Auffassung, die GmbH & Co. KG bzw. ihre Gesellschafter erfüllten die Voraussetzungen des Existenzgründers nach § 7g Abs. 7 EStG; die Finanzverwaltung lehnte dies ab. Das Finanzgericht prüfte summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen und entschied über die Aussetzung der Vollziehung. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: § 7g Abs. 3, Abs. 7 EStG regeln die Ansparabschreibung und die Erweiterung zu Gunsten von Existenzgründern; Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bei ernstlichen Zweifeln. • Tatbestandsmerkmal 'voraussichtlich': Erfordert Prognose über künftiges Investitionsverhalten; bei bilanziell Gewinnermittelnden ist auf Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen. Die Antragstellerin legte konkrete Anschaffungspläne vor, sodass die Konkretisierung der Anschaffungen ausreichend war. • Gründungszeit und Verlängerung: Für Existenzgründer ist die Rücklagenbildung im Gründungsjahr und den folgenden fünf Wirtschaftsjahren zulässig; die Antragstellerin bildete die Rücklage innerhalb dieses Zeitraums. • Anerkennung der GmbH & Co. KG als Existenzgründerin: Zwar nennt der Gesetzestext die GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich; gleichwohl folgt der Senat der herrschenden Literaturmeinung, dass zulässige Rechtsformen und deren Kombinationen anzuerkennen sind, wenn die maßgeblichen Gesellschafter die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr.1 EStG erfüllen. • Praktische Anwendung auf den Fall: Kommanditist G erfüllt unstreitig die Voraussetzungen; die Komplementär-GmbH erfüllte die Voraussetzungen seit 2001, nachdem der nicht erfüllende Gesellschafter A sein Ankaufsrecht ausgeübt und seine Beteiligung übertragen hatte; maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. • Auslegung und Sinn des Gesetzes: Der Gesetzgeber bezweckte die Förderung von Existenzgründungen und wollte Mischformen nicht ausschließen; die Auffassung der Finanzverwaltung, Mischformen generell auszuschließen, hält der Senat für nicht tragfähig. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Bei Anwendung des Prüfungsmaßstabs bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Ansparrücklage; daher ist die Aussetzung der Vollziehung in entsprechender Höhe geboten. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2006 und der Gewerbesteuermessbescheid 2006 sind insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als der Gewinn um 33.712,80 EUR erhöht wurde bzw. ein höherer Gewerbesteuermessbetrag als 892 EUR festgesetzt worden wäre. Begründung: Die Antragstellerin ist als Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG anzuerkennen; maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag und die Tatsache, dass die maßgeblichen Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen. Wegen der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wird die Auflösung der Ansparabschreibung bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt; die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird wegen abweichender Verwaltungsauffassung zugelassen.